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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2016:140616B3STR102.16.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 102/16
vom
14. Juni 2016
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
wegen zu 1.:
Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
zu 2. u. 3.: Beihilfe zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 14. Juni
2016 einstimmig
beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 5.
Oktober 2015 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§
349 Abs.
2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
[X.]:[X.]:BGH:2016:140616B3STR102.16.0
Ergänzend zur Antragsschrift des [X.] bemerkt der Senat:
Soweit die Revision des Angeklagten M.
sich mit der Verfahrens-rüge gegen die Ablehnung des [X.] wendet, ist sie [X.] unbegründet. Das [X.] hat den Beweisantrag auf [X.] des sich im Ausland aufhaltenden Zeugen
K.
nach §
244 Abs.
5 Satz 2 StPO mit [X.] Erwägungen abge-lehnt.
[X.] Mayer
Gericke
Spaniol Tiemann
Meta
14.06.2016
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.06.2016, Az. 3 StR 102/16 (REWIS RS 2016, 10095)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 10095
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