Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.06.2016, Az. 3 StR 102/16

3. Strafsenat | REWIS RS 2016, 10095

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]:[X.]:BGH:2016:140616B3STR102.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 102/16
vom
14. Juni 2016
in der Strafsache
gegen
1.

2.

3.

wegen zu 1.:
Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

zu 2. u. 3.: Beihilfe zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 14. Juni
2016 einstimmig
beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 5.
Oktober 2015 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§
349 Abs.
2 StPO).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
[X.]:[X.]:BGH:2016:140616B3STR102.16.0
Ergänzend zur Antragsschrift des [X.] bemerkt der Senat:
Soweit die Revision des Angeklagten M.

sich mit der Verfahrens-rüge gegen die Ablehnung des [X.] wendet, ist sie [X.] unbegründet. Das [X.] hat den Beweisantrag auf [X.] des sich im Ausland aufhaltenden Zeugen

K.

nach §
244 Abs.
5 Satz 2 StPO mit [X.] Erwägungen abge-lehnt.
[X.] Mayer

Gericke

Spaniol Tiemann

Meta

3 StR 102/16

14.06.2016

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.06.2016, Az. 3 StR 102/16 (REWIS RS 2016, 10095)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 10095

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.