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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2016:070616B4STR190.16.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 190/16
vom
7. Juni 2016
in der Strafsache
gegen
wegen
unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge u.a.
Der 4.
Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des [X.] und
nach Anhörung des Beschwerdeführers am
7.
Juni
2016
einstimmig beschlos-sen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Offenburg vom 21.
Oktober 2015 wird aus den Gründen der Antrags-schrift des [X.] vom 19.
April 2016 mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte statt des [X.] unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist.
Die Nach-prüfung des Urteils auf Grund der
Revisionsrechtfertigung
hat
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§
349 Abs.
2 [X.]).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
-
2
-
Ergänzend
bemerkt der Senat:
Einer Aufhebung der Entscheidung über den [X.] der [X.] vor der Maßregel bedarf es entgegen des Antrags des [X.] nicht, da die [X.] die Dauer des [X.]s ausgehend von einer fest-gestellten Therapiedauer von voraussichtlich zwei Jahren im Ergebnis zutreffend auf acht Monate festgesetzt hat. Angesichts des Umstands, dass die zwischenzeitlich vollstreckte Untersuchungshaft die Dauer des [X.]s übersteigt, ist der Se-nat durch den Aufhebungsantrag des [X.] nicht gehindert, im [X.] nach §
349 Abs.
2 [X.] zu entscheiden (vgl. [X.], Beschluss vom 23.
Februar 2010
5
StR
27/10, [X.], 207; [X.] in KK-[X.], 7.
Aufl., §
349 Rn.
28).
Sost-Scheible
Roggenbuck
Franke
Mutzbauer
Bender
Meta
07.06.2016
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.06.2016, Az. 4 StR 190/16 (REWIS RS 2016, 10426)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 10426
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