Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.10.2017, Az. VI ZR 423/16

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 3830

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]:[X.]:[X.]:2017:171017UVIZR423.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
VI [X.]
Verkündet am:

17. Oktober 2017

Böhringer-Mangold

Justizamtsinspektorin

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
ja
[X.]R:
ja
[X.] § 242 [X.], § 422
Abs. 1 Satz 1, §§ 426, 430; § 823 A; StVG § 7 Abs. 1, §
11 Satz 1; [X.] § 116 Abs. 1, Abs. 6; ZPO § 256 Abs. 1
a) Der durch einen Verkehrsunfall Geschädigte ist einem angehörigen Schädi-ger, mit dem er in häuslicher Gemeinschaft lebt, und dessen Haftpflichtversi-cherer gegenüber grundsätzlich auch insoweit aktivlegitimiert, als er [X.] verlangt, die mit den ihm vom [X.] zu erbringenden Sozialleistungen kongruent sind. Ein Verlust der [X.] durch Übergang seiner diesbezüglichen Forderung auf den Sozial-versicherungsträger gemäß §
116 Abs.
1 Satz 1 [X.] ist aufgrund des Fa-milienprivilegs des § 116 Abs. 6 Satz 1 SGB
X ausgeschlossen ([X.]surteil vom 28. November 2000 -
VI [X.], [X.], 108). Eine
Übertragung des [X.] des § 86 Abs. 3 [X.] auf § 116 Abs. 6 [X.] im We-ge der Auslegung oder Analogie scheidet aus.
b) Haftet aufgrund des Verkehrsunfalls neben dem angehörigen Schädiger ein [X.] für denselben kongruenten Schaden, so entstehen infolge der Regelungen des § 116 Abs. 1 und Abs. 6 [X.] verschiedene Schuld-verhältnisse, auf die die Regelungen der §§ 422 Abs. 1 Satz 1, 426, 430 [X.] entsprechend anwendbar sind.
-

2

-

c) In dieser besonderen Fallgestaltung ist der Anspruch des Geschädigten ge-gen den angehörigen Schädiger bzw. dessen Versicherer gemäß § 242 [X.] auf das beschränkt, was er bei einem Erhalt der Leistungen von Seiten des angehörigen Schädigers analog § 430 [X.] im Verhältnis zum Sozialversi-cherungsträger behalten dürfte.
d) Jedenfalls in Fällen, in denen die Verletzung eines durch § 823 Abs. 1 [X.] oder § 7 Abs. 1 StVG geschützten Rechtsguts und darüber hinaus ein daraus resultierender Vermögensschaden bereits eingetreten sind, ist die Begrün-detheit einer Klage, die auf die Feststellung der Ersatzpflicht für weitere, künftige Schäden gerichtet ist, nicht von der Wahrscheinlichkeit des Eintritts dieser Schäden abhängig.
[X.], Urteil vom 17. Oktober 2017 -
VI [X.] -
O[X.]

[X.]

-

3

-

Der VI.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 5. September 2017 durch den Vorsitzenden [X.], [X.] und
die Richterinnen von [X.], Dr. Roloff
und Müller am
17. Oktober 2017
für Recht erkannt:
I.
Auf die Rechtsmittel
der [X.] und der Streithelferin werden
das Urteil des 15. Zivilsenats des [X.] vom 1. Sep-tember 2016 teilweise aufgehoben und
das Teilgrund-
und Teilurteil des [X.] vom 7. Oktober 2015 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1.
Der Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Ersatz ihres [X.] in den Jahren 2010 bis 2013 infolge des [X.] ist dem Grunde nach gerechtfertigt, soweit die Klägerin
keine kongruenten
Leistungen eines Sozialversi-cherungsträgers
erhalten oder noch zu beanspruchen hat,
und soweit der darüber hinausgehende
[X.] nicht durch Leistungen des Unfallbeteiligten T.

B.

oder der Streithelfe-rin an die Klägerin ausgeglichen ist.
Der Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Ersatz der infolge des [X.] vom 26. Juni 2010 außergerichtlich angefalle-nen Anwaltskosten der Rechtsanwälte B.

& Collegen
ist
dem Grunde nach gerechtfertigt.
2.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin [X.] weiteren [X.] infolge des [X.] -

4

-

vom 26. Juni 2010 bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze für den gesetzlichen Ruhestand zu ersetzen, soweit die Klägerin
keine
kon-gruenten
Leistungen eines Sozialversicherungsträgers
erhalten oder noch zu beanspruchen hat, und soweit der darüber hinausgehende [X.] nicht durch Leistungen des Unfallbeteiligten
T.

B.

oder der Streithelferin an die Klägerin ausgeglichen ist.
3.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin nach Erreichen der Regelaltersgrenze für den gesetzlichen Ruhe-stand einen etwaigen verbleibenden
Rentenkürzungsschaden infolge des [X.] vom 26. Juni 2010 zu ersetzen, soweit die Klä-gerin keine kongruenten
Leistungen eines Sozialversicherungsträgers
zu beanspruchen hat.
4.
Es wird festgestellt, dass der von der [X.] zu erstattende Ge-samtschaden der Klägerin aus dem Unfallereignis vom 26. Juni 2010 gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 StVG auf einen Höchstbetrag

5.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

II.
Die weitergehenden Rechtsmittel werden zurückgewiesen.

-

5

-

III.
Die Kostenentscheidung -
auch über die Kosten des Berufungs-
und des Revisionsverfahrens -
bleibt der [X.].

Von Rechts wegen

-

6

-

Tatbestand:

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Ersatz von Verdienstausfall auf-grund eines Verkehrsunfalls vom 26. Juni 2010 in Anspruch. An diesem Tag war die Klägerin als Beifahrerin ihres Ehemanns auf einem bei der [X.] haftpflichtversicherten Motorrad unterwegs. Das Motorrad wurde von einem Pkw erfasst, der bei der Streithelferin haftpflichtversichert war. Die Klägerin wurde schwer verletzt. Im Verhältnis zwischen dem Ehemann der Klägerin ei-nerseits und dem Fahrer des Pkw sowie der Streithelferin andererseits steht fest, dass die beiden letzteren
für den Unfall dem Grund nach voll einstands-pflichtig sind.

Die am 21. Januar 1981 geborene Klägerin, die vor dem Unfall erwerbs-tätig war, ist seit dem Unfall dauerhaft erwerbsunfähig. Sie erhält deshalb von dem Träger
der gesetzlichen Rentenversicherung eine Rente wegen Erwerbs-minderung.
Die Klägerin hat von der [X.] Ersatz des Verdienstausfalls für
die Jahre 2010 bis 2013 verlangt, den sie nach Anrechnung von Vorschüssen,
die die Streithelferin auf den [X.] der Klägerin erbracht hat, auf Beklagte verpflichtet ist, ihr jeden weiteren Verdienstausfall aus Anlass des [X.] zu erstatten, einschließlich des Rentenaus-falls nach Erreichen der Altersgrenze.
Das [X.] hat mit Teilgrund-
und Teilurteil festgestellt, dass der Anspruch der Klägerin auf Ersatz ihres Verdienstausfalls für die Jahre 2010 bis 2013 dem Grunde
nach gerechtfertigt ist und dass die Beklagte verpflichtet ist, jeden weiteren Verdienstausfall aus Anlass des [X.] zu ersetzen. Auf die Berufungen der [X.] und der Streithelferin hat das Oberlandesge-1
2
3
4
-

7

-

richt das Urteil im Wesentlichen bestätigt, klargestellt, dass die festgestellte Er-satzpflicht auch den Rentenausfall erfasst und -
nur insoweit den Rechtsmitteln stattgebend -
weiter festgestellt, dass der von der [X.] zu erstattende Ge-samtschaden der Klägerin aus dem Unfallereignis auf einen Höchstbetrag von 5
Mio.

begehren
die Beklagte vollständige, die Streithelferin teilweise
Klageabweisung.

Entscheidungsgründe:
A.
Nach Ansicht des Berufungsgerichts, dessen Entscheidung in [X.], 969 veröffentlicht ist, hat die Klägerin einen Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls aus § 7 Abs. 1, §§ 11, 12 StVG i.V.m. § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr.
1 [X.], § 1 [X.] gegen die Beklagte als Haftpflichtversicherer des [X.] auch insoweit, als sie von
dem Träger
der gesetzlichen Rentenversiche-rung aufgrund des Schadensereignisses kongruente Sozialleistungen [X.] kann. Der Anspruch gegen ihren Ehemann als Halter des Motorrads und damit auch der akzessorische [X.] gegen die Beklagte als [X.] seien in diesem Umfang wegen des [X.] des §
116 Abs. 6 Satz 1 [X.] nicht gemäß § 116 Abs. 1 [X.] auf den Sozial-versicherungsträger übergegangen. Dem stehe nicht entgegen, dass der [X.] gegen den Fahrer des Pkw und die Streithelferin auf den Sozialversicherungsträger übergegangen sei, soweit letzterer kongruente Sozi-alleistungen zu erbringen habe. Ansprüche eines Gläubigers gegen [X.] könnten durchaus unterschiedliche Schicksale erleiden, so dass auch nur in Bezug auf einen Schuldner ein Forderungsübergang erfolgen könne. Die für § 86 Abs. 3 [X.] erfolgte Umwandlung des [X.] von einem [X.]
-

8

-

spruchsübergangs-
in einen Regressausschluss lasse sich angesichts der un-verändert gebliebenen Regelung des § 116 Abs. 6 Satz 1 [X.] trotz der ge-meinsamen Zweckrichtung beider Normen nicht auf § 116 [X.] übertragen. Auch ergebe sich keine Kürzung des Anspruchs der Klägerin gegen ihren [X.] und die Beklagte aus der Figur des gestörten [X.]. Der Inanspruchnahme der [X.] stehe nicht entgegen, dass die Klä-gerin de facto wirtschaftlich bereichert werde, weil sie daneben die [X.] des Sozialversicherungsträgers erhalte; diese müsse sie sich auch nicht im Wege der Vorteilsausgleichung anrechnen lassen. Nach derzeitiger Geset-zeslage belasse das [X.] dem Geschädigten die Dispositionsfreiheit
darüber, ob er Ansprüche gegen Familienangehörige realisiere
oder nicht. Im Innenausgleich zwischen den [X.] gemäß § 426 [X.] ergäben sich [X.] unangemessenen Folgen.
Gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StVG sei die Haftung der [X.] auf einen Höcaus Gefährdungshaftung gemäß § 7 StVG hafte. Der Erstattungsanspruch der Klägerin sei zeitlich nicht auf ihre hypothetische Lebensarbeitszeit begrenzt, da die Klägerin bereits in erster Instanz geltend gemacht habe, dass sich ab ihrem fiktiven Eintritt in die Verrentung unfallbedingt ein Rentenschaden ergeben [X.]; dieser sei vom Feststellungsantrag ebenfalls erfasst.

B.
Die Revisionen sind teilweise begründet.
6
7
-

9

-

I.
Die Klägerin kann von der [X.] Schadensersatzleistungen
auf ihren Verdienstausfall
bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze
nur insoweit verlan-gen, als sie von einem
Sozialversicherungsträger (hier: gesetzliche
Rentenver-sicherung) infolge der unfallbedingten Erwerbsminderung
keine
kongruenten
Leistungen
erhalten oder noch zu beanspruchen hat. Zum Ersatz des darüber hinausgehenden [X.]s ist
die Beklagte der Klägerin inso-weit nicht verpflichtet, als dieser durch
Ersatzleistungen seitens des Fahrers des unfallgegnerischen Pkw oder
der Streithelferin als dessen Versicherer an die Klägerin ausgeglichen ist.
1. Die Klägerin ist als Beifahrerin bei dem Betrieb des Motorrads, dessen alleiniger Halter nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsge-richts der Ehemann der Klägerin war, an ihrem Körper und ihrer Gesundheit verletzt worden. Sie hat daher gegen ihren Ehemann (im Folgenden: angehöri-ger Schädiger) gemäß § 7 Abs. 1 StVG einen Anspruch auf Ersatz des [X.] Schadens, der gemäß § 11 Satz 1 StVG den Vermögensnachteil [X.], den die Klägerin dadurch erleidet, dass infolge der Verletzung ihre Er-werbsfähigkeit aufgehoben ist, und der für die Zukunft gemäß § 13 Abs. 1 StVG durch Entrichtung einer Geldrente zu leisten ist. Gemäß § 115 Abs.
1 Satz 1 Nr.
1 [X.], §
1 [X.] kann sie
diesen Anspruch direkt gegen die Beklagte als [X.] ihres Ehemanns geltend machen. Dabei ist der von der [X.] der Klägerin zu erstattende Gesamtschaden gemäß §
12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 StVG auf einen Höchstbetrag von 5

2. Soweit der Sozialversicherungsträger
der Klägerin infolge der [X.] Erwerbsminderung keine oder keine kongruenten Sozialleistungen zu erbringen hat, ein Forderungsübergang gemäß § 116 Abs. 1 [X.] also nicht 8
9
10
-

10

-

erfolgt
ist, steht die Aktivlegitimation der Klägerin hinsichtlich der Geltendma-chung dieses Teils ihres [X.]s außer Frage. Dem steht nicht entgegen, dass die Klägerin (noch) nicht vorgetragen hat, in welchem [X.] sie Sozialleistungen bezieht. Denn nach den insoweit nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts gleicht die von dem Träger der gesetzli-chen
Rentenversicherung geleistete Rente den [X.] jeden-falls nicht in voller Höhe aus, sondern erfasst selbst nach dem
Vortrag der [X.] nur ca. zwei Drittel des letzten Nettoeinkommens der Klägerin. [X.] des
Teils
des [X.]s, der durch die von dem [X.] zu erbringenden Leistungen nicht abgedeckt ist, haften der Klägerin sowohl der Fahrer des unfallgegnerischen Pkw (im Folgenden: [X.]) als auch der angehörige Schädiger als Gesamtschuldner. Dasselbe gilt für deren Versicherer, also die Streithelferin und die Beklagte
(vgl. [X.] vom 13.
Juni 1978 -
VI [X.], [X.], 843, 844 f.; [X.] in [X.], [X.], 9. Aufl., § 115 Rn. 48 mwN; [X.] in Langheid/Wandt, MüKo [X.], 2. Aufl., § 115 Rn. 24). Dies
hat zur Folge, dass bereits erfolgte Leistungen der Streithelferin an die Klägerin auf diesen Teil
des Verdienstaus-fallschadens -
nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bislang 51.500

-
gemäß
§ 422 Abs. 1 Satz 1 [X.] auch für die Beklagte wirken, die Klägerin die Beklagte also insoweit nicht mehr in Anspruch nehmen kann.
[X.] haben etwaige Leistungen des [X.]s an die Klägerin gemäß §
422 Abs. 1 Satz 1 [X.] befreiende Wirkung für den angehörigen Schädiger
mit der Folge,
dass
insoweit dessen
Haftpflicht gegenüber der Klägerin entfällt und die Beklagte nicht mehr zur Leistung an die Klägerin verpflichtet ist. Die diesbezüglichen
Beschränkungen
der Verpflichtung der [X.] bedürfen, um Bindungswirkung zu entfalten, der Erwähnung im Grund-
und Teilurteil.
3. Die Klägerin ist der [X.]
gegenüber
grundsätzlich auch insoweit aktivlegitimiert, als sie im Hinblick auf ihren Verdienstausfall Schadensersatz-11
-

11

-

leistungen verlangt, die mit den ihr vom Sozialversicherungsträger infolge der unfallbedingten Erwerbsminderung zu erbringenden Sozialleistungen kongruent sind. Ein Verlust der Aktivlegitimation durch Übergang ihrer diesbezüglichen Forderung auf den Sozialversicherungsträger gemäß §
116 Abs.
1 Satz 1 SGB
X ist aufgrund des [X.] des § 116 Abs. 6 Satz 1 SGB
X aus-geschlossen.
a) [X.] des § 116 Abs. 1 Satz 1 [X.] knüpft an die [X.] an, aufgrund eines Schadensereig-nisses Leistungen erbringen zu müssen, die mit dem vom Schädiger zu leisten-den Schadensersatz sachlich und zeitlich kongruent sind ([X.]surteile vom 28.
Juni 2011 -
VI [X.], [X.]Z 190, 131 Rn.
21; vom 24. Januar 1989
-
VI [X.], [X.]Z 106, 284, 287 f.). Die Zession soll bewirken, dass der Sozialversicherungsträger, durch dessen Leistungen der Geschädigte scha-densfrei gestellt wird, Rückgriff nehmen kann; der Schädiger soll durch die [X.] nicht unverdient entlastet werden, zugleich soll eine dop-pelte Entschädigung des Geschädigten vermieden werden ([X.]surteile vom 5.
Februar 2013 -
VI [X.], [X.]Z 196, 122 Rn. 12; vom 28. Juni 2011
-
VI [X.], [X.]Z 190, 131 Rn. 21; vom 8. Juli 2003 -
VI [X.], [X.]Z 155, 342, 349 f.; vom
24. Januar 1989 -
VI [X.], [X.]Z 106, 284, 288).
Gemäß § 116 Abs. 6 Satz 1 [X.] ist ein Forderungsübergang nach
§
116 Abs. 1 [X.] bei nicht vorsätzlichen Schädigungen durch Familienange-hörige, die im Zeitpunkt des Schadensereignisses mit dem Geschädigten in häuslicher Gemeinschaft leben, ausgeschlossen. Dieses [X.] fand sich zunächst nur in § 67 Abs. 2 des Gesetzes vom 30. Mai 1908 über den [X.] (RGBl. S. 263; [X.] aF). Eine entsprechende Bestimmung fehlte im Sozialversicherungsrecht, solange der den Regress ermöglichende Forderungsübergang in § 1542 [X.] geregelt war. Mit § 116 Abs. 6 [X.], der 12
13
-

12

-

für Schadensfälle ab dem 30. Juni 1983 gilt, hat der Gesetzgeber für den Be-reich des [X.] die schon zuvor entwickelte Rechtsprechung des erkennenden [X.]s normiert, wonach der Forderungsübergang bei allenfalls fahrlässigen Schädigungen durch Familienangehörige, die mit dem Versicher-ten in häuslicher Gemeinschaft leben, entsprechend der Regelung in § 67 Abs.
2 [X.] aF
für alle Zweige der Sozialversicherung ausgeschlossen ist ([X.]surteile vom 5. Februar 2013 -
VI [X.], [X.]Z 196, 122 Rn. 9 f. mwN; vom 28. Juni 2011 -
VI [X.], [X.]Z 190, 131 Rn. 11; vom 1.
Dezember 1987 -
VI [X.], [X.]Z 102, 257, 259 mit Hinweis auf BT-Drucks. 9/95 S.
28).
Sinn und Zweck des [X.] ist es, zu verhindern, dass der Ge-schädigte, der Sozialleistungen bezieht, durch einen Rückgriff des Sozialversi-cherungsträgers
gegen den in seiner häuslichen Gemeinschaft lebenden Fami-lienangehörigen selbst in Mitleidenschaft gezogen wird. Dabei wird davon aus-gegangen, dass die in häuslicher Gemeinschaft zusammenlebenden Familien-angehörigen meist eine gewisse wirtschaftliche Einheit bilden und dass bei der Durchführung des Rückgriffs
der Geschädigte im Ergebnis das, was er mit der einen Hand vom Sozialversicherungsträger erhalten hat, mit der anderen [X.] herausgeben müsste. Zugleich soll im Interesse der Erhaltung des häusli-chen [X.]s verhindert werden, dass Streitigkeiten über die Verant-wortung für Schadenszufügungen gegen Familienangehörige ausgetragen [X.]n ([X.]surteile
vom 5. Februar 2013 -
VI [X.], [X.]Z 196, 122 Rn.
9 mwN; vom 28. Juni 2011 -
VI [X.], [X.]Z 190, 131 Rn. 10 mwN).
b) Nach gefestigter Rechtsprechung des [X.]s gilt die Sperre des Übergangs der Forderung auf den Sozialversicherungsträger nicht nur für den gegen den Familienangehörigen gerichteten Schadensersatzanspruch, sondern auch für den [X.] gegen den Haftpflichtversicherer ([X.]surteile 14
15
-

13

-

vom 28. November 2000 -
VI [X.], [X.], 108, 111 f.; vom 5. [X.] -
VI [X.], [X.], 256, 257; jeweils mwN; zum [X.] des [X.]s auf den Sozialhilfeträger hingegen [X.]surteil vom 9. Juli 1996 -
VI ZR 5/95, [X.]Z 133, 192). Daran hält der [X.] trotz kritischer Stimmen in der Literatur ([X.], [X.] 2001, 114 mwN; v. Koppenfels-Spies, Die cessio legis,
2006,
S. 263 f.; s. auch Nachweise im [X.]surteil vom 28.
November 2000 -
VI [X.], [X.], 108, 112) fest. Zwar erscheint weder der [X.] gefährdet noch die Familie als Wirtschaftseinheit (unmittelbar) belastet, wenn wirtschaftlich nicht der schädigende Familienange-hörige, sondern dessen Haftpflichtversicherer den Schaden auszugleichen hat (Halfmeier/[X.], [X.], 11, 12 f.; v. Koppenfels-Spies, Die cessio legis, 2006, S.
263). Einem getrennten, vom Haftpflichtanspruch losgelösten Übergang des [X.]s auf den Sozialversicherungsträger
steht aber die Rechtsnatur des [X.]s als akzessorisches Recht entgegen. Der [X.] hat keine selbständige Bedeutung, sondern dient der Sicherung der Forderung des Geschädigten und ist deshalb in seinem Bestand und in sei-nen Wirkungen grundsätzlich von dem Haftpflichtanspruch abhängig ([X.] vom 28. November 2000 -
VI [X.], [X.], 108, 111
mwN). Der [X.] sieht sich nach wie vor angesichts der klaren Normaussage des § 116 Abs. 6 [X.] sowie der Ausgestaltung des [X.]s als akzessorisches Recht nicht legitimiert, etwa im Wege einer teleologischen Reduktion den Direk-tanspruch gegen den Haftpflichtversicherer von dem [X.] auszu-nehmen, dem Geschädigten so den [X.] zu entziehen und dem [X.] einen Rückgriff gegen den Haftpflichtversicherer zu er-möglichen.
c) Verbleiben die Schadensersatzforderung gegen den Familienangehö-rigen
und der [X.] gegen dessen Versicherer bei dem Geschädigten, so steht es diesem frei, ob er seinen Anspruch geltend macht oder nicht. Der 16
-

14

-

Gesetzgeber mag davon ausgegangen sein, dass der Geschädigte auf die Gel-tendmachung seines Anspruchs gegen den in häuslicher [X.] Angehörigen zur Wahrung des [X.]s und zum Schutz des Fami-lienbudgets regelmäßig verzichtet. Indem er aber die Forderung dem Geschä-digten
belassen hat, hat er diesem die Entscheidungsfreiheit überlassen, die Forderung dennoch gegen den Angehörigen oder -
unter Vermeidung etwaiger Belastungen innerhalb der Familie
-
einen etwaigen [X.] gegen den Haftpflichtversicherer geltend zu machen. Das [X.] des § 116 Abs.
6 [X.] schützt nach seiner derzeitigen Ausgestaltung die wirtschaftli-chen und ideellen Interessen des Geschädigten; eine Entlastung des [X.] gegenüber dem Geschädigten ist nicht bezweckt. Der Geschädigte kann daher auf den Schutz verzichten. Die sich nach Auffassung der Revision der [X.] in der Praxis nicht selten ergebende Möglichkeit einer Inanspruch-nahme von Familienangehörigen auch in Fällen, in denen -
anders als hier
-
ein Haftpflichtversicherungsschutz nicht besteht, hat der Gesetzgeber mit der [X.], dass der Geschädigte Anspruchsinhaber bleibt, in Kauf genommen.
Verzichtet der Geschädigte auf den mit dem [X.] bezweckten Schutz und nimmt er den Schädiger, mit dem er in häuslicher Gemeinschaft lebt, oder dessen Haftpflichtversicherer in Anspruch, so findet eine Vorteilsaus-gleichung im Hinblick darauf, dass der Geschädigte zugleich kongruente Leis-tungen von dem Sozialversicherungsträger erhält,
nicht statt ([X.]surteil vom 28. November 2000 -
VI [X.], [X.], 108, 113). Leistungen eines Sozialversicherungsträgers, die gerade im Hinblick auf eine besondere Situati-on des Geschädigten erbracht werden, in die er durch das schädigende Ereig-nis geraten ist, sollen nach ihrem Sinn und Zweck nicht dem Schädiger, son-dern dem Geschädigten zugute kommen ([X.]surteil vom 28. November 2000 -
VI [X.], [X.]O,
unter Hinweis auf den Rechtsgedanken des § 843 Abs. 4 [X.]).
17
-

15

-

Dies kann zur Folge haben, dass der Geschädigte kongruente Leistun-gen sowohl von dem Sozialversicherungsträger als auch von dem angehörigen Schädiger bzw. dessen Versicherer erhält, er insoweit also doppelt entschädigt wird. Auch dies ist eine Konsequenz des [X.], wie es in § 67 Abs.
2 [X.] aF ausgestaltet war und in § 116 Abs. 6 Satz 1 [X.] noch aus-gestaltet ist (vgl. [X.]surteil vom 28. November 2000 -
VI [X.], [X.], 108, 114).

Entgegen der Auffassung der Revision der Streithelferin verringern die Leistungen, die der Sozialversicherungsträger infolge des Unfalls an die Kläge-rin erbringt, weder den von den [X.] zu ersetzenden Schaden noch [X.] sie Erfüllungswirkung für die Schädiger und deren Versicherer. Zwischen dem Sozialversicherungsträger und den [X.] besteht kein Gesamt-schuldverhältnis, da es insoweit an der erforderlichen Gleichstufigkeit der [X.] fehlt (vgl. zu diesem Erfordernis [X.]surteile vom 18.
November 2014 -
VI [X.], [X.]Z 203, 224 Rn. 21; vom 28. November 2006
-
VI ZR 136/05, [X.], 198 Rn. 17 f.; [X.], Urteile vom 28. Oktober 1997 -
X [X.], [X.]Z 137, 76, 82; vom 26. Januar 1989 -
III ZR 192/87, [X.]Z 106, 313, 319). Wie sich schon aus der Zielrichtung des §
116 Abs. 1 SGB
X ergibt, ist der Sozialversicherungsträger nur zum vorläufigen Eintreten verpflichtet, während die nach Deliktsrecht (oder nach dem Recht der Gefährdungshaftung) Verantwortlichen den Schaden endgültig tragen sollen.
d) Angesichts des klaren Wortlauts des § 116 Abs. 6 [X.] und der
Tat-sache, dass die Ausgestaltung der Wirkungen des [X.] zwischen-zeitlich nur im Versicherungsvertragsrecht, nicht aber im Sozialversicherungs-recht eine Änderung erfahren hat, ist eine Übertragung des diesbezüglichen [X.] des § 86 Abs. 3 [X.]
nF
auf § 116 Abs. 6 [X.] im Wege der Auslegung oder Analogie ausgeschlossen. Mit Art. 1
des Gesetzes zur Re-18
19
20
-

16

-

form des Versicherungsvertragsrechts
vom 23. November 2007 ([X.] I S.
2631), in [X.] getreten am 1.
Januar 2008, wurde anstelle des Ausschlusses des Forderungsübergangs, wie er in § 67 Abs. 2 [X.] aF vorgesehen war, ein Regressausschluss eingeführt (s. Begründung Regierungsentwurf, BT-Drucks.
16/3945 S. 82). Gemäß §
86 Abs. 3 [X.] nF geht die Forderung des Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, nun gemäß § 86 Abs. 1 [X.] nF auf den Versi-cherer über, der Versicherer kann aber den Übergang -
außer in Fällen der vor-sätzlichen Schadensverursachung
-
nicht geltend machen. Dem Sinn und Zweck des [X.] wird nach wie vor dadurch entsprochen, dass zum Schutz des Geschädigten der Versicherer bei dem Schädiger, der mit dem [X.] in häuslicher Gemeinschaft lebt, keinen Rückgriff nehmen kann. Anders als nach § 67 Abs.
2 [X.] aF verliert aber der Geschädigte seinen [X.] gegen den Schädiger und damit auch einen etwaigen Direktan-spruch gegen dessen Haftpflichtversicherer (vgl. Begründung Regierungsent-wurf, BT-Drucks. 16/3945 S. 82). Da die Inanspruchnahme des Schädigers durch den Geschädigten nun auch unter [X.] ist, stellt sich die Frage eines Vorteilsausgleichs nicht, zu einer doppelten Entschädigung des Geschädigten kann es nicht kommen.
Diese für das [X.] erfolgte Änderung von einem Ausschluss des Forderungsübergangs
hin
zu einem Ausschluss des [X.] hat der Gesetzgeber trotz der bekannten und im [X.]surteil vom 28. Novem-ber 2000 -
VI [X.] ([X.], 108 ff.) gerade für diesen Bereich darge-stellten Konsequenzen nicht auf §
116 Abs. 6 Satz 1 [X.] erstreckt. Der vor-herige Gleichlauf zwischen §
67 Abs. 2 [X.]
aF
und § 116 Abs. 6 Satz 1 [X.]
(vgl. [X.]surteil vom 5. Februar 2013 -
VI [X.], [X.]Z 196, 122 Rn. 18 mit Verweis auf [X.] 127, 263, 266 f. mwN) wurde mit der Änderung des [X.]es in diesem Punkt aufgegeben. Zwar besteht 21
-

17

-

nach wie vor ein Gleichlauf insoweit, als mit der Legalzession in § 116 Abs. 1 [X.] und § 86 Abs. 1 [X.] nF einerseits und dem [X.] in §
116 Abs. 6 [X.] und § 86 Abs. 3 [X.]
nF
andererseits derselben Interes-senlage Rechnung getragen und derselbe Zweck erreicht werden soll (vgl. [X.]surteile vom 28. Juni 2011 -
VI [X.], [X.]Z 190, 131 Rn. 20 f.; vom 5.
Februar 2013 -
VI [X.], [X.]Z 196, 122 Rn.
11
f.). Auch ist bezogen auf den persönlichen Anwendungsbereich die mit §
86 Abs. 3 [X.] nF erfolgte Wandlung von einem Familienangehörigenprivileg zu einem [X.] angesichts des gesellschaftlichen Wandels durch die Rechtspre-chung des [X.]s im Rahmen des
§ 116 Abs. 6 [X.] insoweit nachvollzogen worden, als dieser zumindest in analoger Anwendung nunmehr auch nichteheli-che Lebenspartner erfasst ([X.]surteil vom 5. Februar 2013 -
VI [X.], [X.]Z 196, 122 Rn. 18).
Hinsichtlich der Wirkungen des [X.] (Aus-schluss des Forderungsübergangs oder des [X.]), mit denen sich der [X.] in den von der Revision der [X.] in diesem Zusammenhang zitier-ten [X.]surteilen vom 28.
Juni 2011 -
VI [X.] ([X.]Z
190, 131) und vom 5. Februar 2013 -
VI
[X.] ([X.]Z 196, 122) nicht zu befassen hatte, hat der Gesetzgeber aber den auch insoweit zuvor bestehenden Gleichlauf aufge-geben, indem er sich allein für eine diesbezügliche Änderung des Versiche-rungsvertragsgesetzes
entschieden hat. Mit der Annahme eines Forderungs-übergangs auch im Rahmen des § 116 Abs. 6 Satz 1 [X.] entgegen dem
Wortlaut der Regelung, wonach ein solcher Übergang ausdrücklich "ausge-schlossen" ist, und entgegen den unterschiedlichen gesetzgeberischen Ent-wicklungen im Versicherungsvertragsrecht einerseits und dem [X.] andererseits würde der [X.] die Grenzen richterlicher Rechtsfort-bildung überschreiten. Ob die sich aus § 116 Abs. 6 Satz 1 [X.] ergebende Gefahr einer doppelten Entschädigung des durch einen Familienangehörigen verletzten sozialversicherten Geschädigten und seine damit verbundene Bevor--

18

-

zugung gegenüber privat versicherten oder durch nicht angehörige Schädiger verletzten Geschädigten verfassungsrechtlich hinnehmbar ist, muss für den vor-liegenden Fall nicht erörtert werden. Denn hier führt das Vorhandensein eines [X.]s, der für den Unfall allein verantwortlich ist
und dem [X.] gegenüber voll haftet, dazu, dass eine solche doppelte [X.] ausbleibt (s. dazu sogleich 4.).
4. Die Geltendmachung des der Klägerin nach den obigen Ausführungen zustehenden Anspruchs stellt sich insoweit als treuwidrig dar, als die Klägerin mit der Durchsetzung ihres auf kongruente Leistungen gerichteten Anspruchs gegen den Haftpflichtversicherer des angehörigen Schädigers den [X.] gegenüber dem letztlich vollumfänglich haftenden [X.] und dessen Haftpflichtversicherer zum Erlöschen bringt (§ 242 [X.]). Der Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte ist aus die-sem Grund auf Null reduziert.
Anders als in dem dem [X.]surteil vom 28. November 2000 -
VI [X.] ([X.], 108) zugrunde liegenden Fall ist hier ein zusätzlicher [X.] vorhanden, der dem Sozialversicherungsträger gegenüber vollumfänglich verantwortlich ist. Das führt infolge der Vorschrift des § 116 Abs. 1 und 6 [X.] zu verschiedenen Schuldverhältnissen zwischen den vier Beteiligten -
Geschä-digter, angehöriger Schädiger, Sozialversicherungsträger und Fremdschädi-
ger -, auf die die Regelungen der §§ 422 Abs. 1 Satz 1, 426, 430 [X.] entspre-chend anwendbar sind.
In der hier vorliegenden besonderen Fallkonstellation hat die Durchset-zung des Anspruchs auf Ersatz des kongruenten [X.]s durch die Klägerin gegenüber dem angehörigen Schädiger zur Folge, dass die Klägerin diesen Schaden -
zunächst -
doppelt ersetzt erhält und zugleich den 22
23
24
-

19

-

Regressanspruch des Sozialversicherungsträgers gegen den letztlich vollum-fänglich verantwortlichen
[X.] zum Erlöschen bringt. Damit geht die durch den doppelten Ersatz des [X.]s entstehende
Berei-cherung der Klägerin unmittelbar zu Lasten des Sozialversicherungsträgers und der Versichertengemeinschaft. Das erfordert entsprechend §
430 [X.] einen Ausgleich zwischen den beiden Gläubigern -
der Klägerin und dem Sozialversi-cherungsträger -
dahin, dass die Klägerin diese Bereicherung an den [X.] hinauszugeben hat.
Vor diesem Hintergrund macht die Klägerin im vorliegenden Verfahren einen Anspruch geltend, der ihr zwar formal zusteht, der ihr aber eine nur vo-rübergehende Bereicherung verschafft, die sie ohnehin wieder herauszugeben hätte, während sie gleichzeitig in der Vorschrift des § 116 Abs. 1 SGB
X zum Ausdruck kommende beachtliche Interessen des Sozialversicherungsträgers und der Versichertengemeinschaft verletzt. Das stellt eine unzulässige Rechts-ausübung dar (vgl. [X.], Urteile vom 22. Februar 1984 -
VIII ZR 316/82, [X.]Z 90, 198, 205; vom 24. Februar 1994 -
IX ZR 120/93, NJW 1994, 1351, 1352; vom 3. März 2004 -
VIII ZR 124/03, NJW 2004, 1797 Rn. 14).

Im Einzelnen:
a) Haftet
aufgrund
eines schadenstiftenden Ereignisses neben dem an-gehörigen Schädiger ein [X.]
für denselben kongruenten Schaden, so sind auf die
-
infolge der Regelungen des § 116 Abs. 1 und des § 116 Abs. 6 [X.]
zwischen
verschiedenen
Beteiligten entstehenden
-
Schuldverhältnisse einzelne
Regelungen der Gesamtschuldnerschaft und Gesamtgläubigerschaft entsprechend anwendbar.
[X.]) Während die Forderung gegen den angehörigen Schädiger gemäß
§ 116 Abs. 6 [X.] beim Geschädigten verbleibt, geht dessen
Forderung ge-25
26
27
28
-

20

-

gen den [X.]
auf Schadensersatzleistungen, die mit den vom [X.] zu erbringenden Sozialleistungen kongruent sind, gemäß § 116 Abs. 1 [X.] auf den Sozialversicherungsträger über. Der Übergang erfolgt nach ständiger Rechtsprechung des [X.]s bereits im Zeitpunkt des schadenstiftenden Ereignisses (s. nur [X.]surteil vom 24. April 2012 -
VI [X.], [X.], 924 Rn. 9 mwN). Dennoch ist die Forderung gegen den [X.] ebenso wie diejenige gegen den angehörigen Schädiger
in der Person des Geschädigten entstanden, anderenfalls es keine Forderung gegen den [X.] gäbe,
die auf den Sozialversicherungsträger übergehen könnte. Damit bestand für eine
-
keinen realen Zeitraum a[X.]ildende
-
logische Sekunde ein Gesamtschuldverhältnis zwischen angehörigen Schädiger und [X.]
(vgl. [X.], Urteil vom 10. Juli 1967 -
III ZR
78/66, [X.]Z 48, 181, 190 f.; v. Koppenfels-Spies, Die cessio legis,
2006, [X.]). Beide waren für diese logische Sekunde auf gleicher Stufe zum Ersatz auch der mit den Leistungen des Sozialversicherungsträgers kongruenten Schadensersatzleis-tungen in der Weise verpflichtet, dass jeder die ganze Leistung an den [X.] zu erbringen hatte, der Geschädigte sie aber nur einmal verlangen konnte. Nach dieser logischen Sekunde gehen die Forderungen gegen die bei-den Schädiger -
und damit auch die akzessorischen [X.] gegen deren Versicherer
-
unterschiedliche Wege. Dies ist rechtlich möglich. Auf
ein und dieselbe Leistung gerichtete, gesamtschuldnerisch verbundene Forderun-gen können, wie sich aus § 425 [X.] ergibt, unterschiedliche Schicksale haben, etwa dadurch, dass der Gläubiger nur die Forderung gegen einen der [X.] abtritt. Ob die rechtsgeschäftliche Übertragung einer Forderung ge-gen nur einen der Gesamtschuldner ohne Zustimmung der übrigen [X.] zulässig ist, ist umstritten (dafür [X.], [X.], 2057; Kreße in BeckOGK, [X.], Stand 1. Mai 2017, §
425 Rn. 72 f.; da-gegen: [X.], NJW-RR 1998, 486; [X.], [X.] 2002, 874, 876; -

21

-

Palandt/[X.], [X.], 76. Aufl., § 425 Rn. 9). Der Übergang einer Forde-rung gegen einen (Fremd-)Schädiger gemäß §
116 Abs.
1 [X.] vollzieht sich hingegen
kraft Gesetzes und
ohne weitere Voraussetzungen auch dann, wenn es einen weiteren Schädiger gibt, dem
gegenüber der Forderungsübergang gemäß § 116 Abs. 6 [X.] ausgeschlossen ist. Die Annahme der Revision der [X.], die Klägerin verliere aufgrund des gemäß § 116 Abs. 1 [X.] er-folgten Forderungsübergangs ihre
auf kongruente
Leistungen
gerichtete Forde-rung, trifft nur im Verhältnis zum [X.], gemäß § 116 Abs. 6 [X.] aber nicht im Verhältnis zum angehörigen Schädiger zu.
[X.]) Da im Wege der Legalzession des § 116 Abs. 1 [X.] die Forde-rung des Geschädigten gegen den [X.] grundsätzlich unverändert, das heißt genauso, wie sie dem Geschädigten
zustand, auf den [X.] übergeht, bleiben auch die Besonderheiten -
Privilegierungen und Belastungen
-
aus dem Schuldverhältnis, aus dem die Forderung stammt, bei ihrem Übergang bewahrt (vgl. §§ 412, 404 [X.] und dazu [X.]surteile vom 24. April 2012 -
VI [X.], [X.], 924 Rn. 18; vom 4. Oktober 1983 -
VI [X.], [X.], 136, 137; [X.] in [X.], [X.], 16. Aufl., [X.]. 73 Rn. 43; v. Koppenfels-Spies, Die cessio legis, 2006, S.
159, 172 f.,
183 f.). Dies gilt ungeachtet des Umstands, dass die Forderung in der Hand des Sozialversicherungsträgers nunmehr eine andere Funktion er-füllt, nämlich die des Ausgleichs für die von ihm erbrachten Sozialleistungen (v. Koppenfels-Spies, [X.]O, [X.], 184). Auch wenn die Forderung
gegen den [X.] auf den Sozialversicherungsträger übergeht, behält sie [X.] eine gesamtschuldähnliche
Verbundenheit mit der Forderung des Geschä-digten
gegen den
angehörigen Schädiger.
[X.]) Die Folge ist, dass Schuldverhältnisse
auf zwei Seiten
entstehen, an denen [X.] Gläubiger und Schuldner
(einerseits Geschädig-29
30
-

22

-

ter und angehöriger Schädiger; andererseits Sozialversicherungsträger und [X.])
beteiligt sind, die aber
-
soweit die gesamtschuldähnliche
Verbundenheit reicht
-
Merkmale der Gesamtschuldnerschaft
und der
Gesamt-gläubigerschaft aufweisen
(Kreße in BeckOGK, [X.], Stand 1. Mai 2017, § 425 Rn. 72, spricht insoweit von einer "beschränkten Gesamtgläubigerschaft").
Je-der Gläubiger kann
grundsätzlich
die ganze Leistung fordern (vgl. § 428 Satz 1 [X.]), wobei sich allerdings jeder nur an "seinen" Schuldner wenden darf; jeder Schuldner muss
grundsätzlich
die ganze Leistung bewirken (vgl. § 421 Satz 1 [X.]), wobei er nur noch an "seinen" Gläubiger leisten darf. Die Leistung
kann aber
insgesamt nur einmal gefordert werden
(vgl. §
421 Satz 1, § 422 Abs. 1 Satz 1
[X.]), sie muss insgesamt nur einmal bewirkt werden (vgl. § 428 Satz 1 [X.]). In den [X.] ist sodann ein Ausgleich zwischen den Schuldnern
(angehöriger Schädiger und [X.])
bzw. zwischen den
Versicherern
entsprechend § 426 [X.] oder § 17 Abs. 1 StVG und zwischen den Gläubigern
(Geschädigter und Sozialversicherungsträger)
entsprechend
§ 430 [X.] möglich.
Der Annahme eines gesamtgläubigerähnlichen Verhältnisses
zwischen dem Geschädigten und dem Sozialversicherungsträger
steht entgegen der [X.] der Revision der [X.] nicht das [X.]surteil vom 8.
Juli 1980 -
VI
ZR 275/78 ([X.], 1072) entgegen, wonach eine Gesamtgläubiger-schaft zwischen
Sozialversicherungsträger und [X.], auf den die Forderung nach § 67 [X.] aF übergeht, nicht besteht. Das dort angeführte Argument, dass die Forderung auf den [X.] erst zu einem spä-teren Zeitpunkt übergehe, eine Gesamtgläubigerschaft aber nur bei gleichzeiti-gem Rechtsübergang eintreten könne, greift hier schon deshalb nicht, weil die auf dieselbe Leistung gerichteten Forderungen gegen den [X.] ei-nerseits und gegen den angehörigen Schädiger andererseits zum selben Zeit-punkt -
dem des [X.] -
kraft Gesetzes (§ 116 Abs.
1 und 6 [X.]) 31
-

23

-

unterschiedlichen Gläubigern zugeordnet wurden. Mit einer solchen Fallgestal-tung befasst sich auch nicht das
von der Revision der [X.] weiter zitierte
[X.]surteil vom 2. Dezember 2008 -
VI [X.] ([X.], 230 Rn. 12), wonach eine
bereits
auf den Sozialversicherungsträger übergegangene Forde-rung
des Geschädigten
bei einer
später erfolgenden
Leistung seines
Arbeitge-bers nicht
kraft Gesetzes
auf diesen übergehen kann.
Dass das mit dem Forderungsübergang entstehende Schuldverhältnis zwischen dem Sozialversicherungsträger und dem [X.] nicht isoliert von der Schuld des angehörigen Schädigers betrachtet werden kann, hat der [X.] im Übrigen bereits in seinem Urteil vom 14. Juli 1970 -
VI [X.] ([X.]Z 54, 256) ausgesprochen. Danach kann sich der [X.]
an den [X.] nur insoweit halten, als dieser im Innenverhältnis zum angehörigen Schädiger den Schaden zu tragen hat
(s. dazu unten b) [X.])).
b) Im
vorliegenden Fall ist die Forderung der Klägerin gegen den ange-hörigen Schuldner in vollem Umfang gesamtschuldähnlich mit der Forderung des Sozialversicherungsträgers gegen den [X.] verbunden. Jede Leistung
der [X.] an die Klägerin hat
daher Erfüllungswirkung zugunsten der Streithelferin und des [X.]s. Die daraus resultierende [X.] ist analog § 430 [X.] auszugleichen.
[X.]) Der
[X.]
haftet vorliegend
dem [X.] nach den
im vorgenannten [X.]surteil
vom 14. Juli 1970 -
VI [X.] ([X.]O)
aufgestellten Grundsätzen
in voller Höhe, weil er im Innenverhältnis zum angehörigen Schädiger den Schaden allein zu tragen hat. Aber auch
die [X.] des angehörigen Schädigers gegenüber der Klägerin
ist
-
auch wenn
er im Innenverhältnis zum [X.] für den Schaden nicht einzustehen hat
-
weder nach den in dem
[X.]surteil genannten Grundsätzen noch sonst nach
32
33
34
-

24

-

den Grundsätzen des "gestörten Gesamtschuldverhältnisses" beschränkt. Dort
beruht die Beschränkung der Haftung des nicht privilegierten Zweitschädigers auf dem Gedanken, dass einerseits die haftungsrechtliche Privilegierung des [X.] nicht durch eine Heranziehung im [X.] unterlaufen werden soll, es aber andererseits bei [X.] nicht gerechtfertigt wäre, den [X.] den Schaden allein tragen zu lassen, die Privilegierung des [X.] also zu Lasten des Zweitschädigers ausschlagen zu lassen (vgl. [X.]surteile vom 14. Juli 1970 -
VI [X.], [X.]Z 54, 256, 259; vom 18.
November 2014 -
VI [X.], [X.]Z 203, 224 Rn. 19). Diese Erwägungen kommen vorliegend nur
zur Anwendung, wenn
der Sozialversicherungsträger den [X.] oder die Streithelferin in Anspruch nimmt, nicht aber, wenn
die Klägerin den angehörigen Schädiger oder die Beklagte
in Anspruch nimmt. Denn der [X.] ist der Klägerin gegenüber nicht durch eine Haftungsfreistellung privi-legiert. Vielmehr hätte er der Klägerin im Zeitpunkt des schadenstiftenden [X.] voll gehaftet. Der Forderungsübergang gemäß §
116 Abs. 1 [X.] führt zwar dazu, dass die Forderung im Umfang kongruenter Leistungen gegen den [X.] nunmehr nicht mehr von der
Klägerin, sondern aus-schließlich von dem Sozialversicherungsträger geltend gemacht werden kann. Dies dient aber nicht dem Schutz des [X.]s, sondern hat den Zweck, dem Sozialversicherungsträger eine Regressmöglichkeit bei dem für den Schaden Verantwortlichen zu verschaffen. Dem Sinn und Zweck des [X.] liefe es demnach auch nicht zuwider, wenn der angehörige Schädiger nach Leistung an die Klägerin im Innenausgleich Regress bei dem [X.] nähme.
Damit ist die (nur gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
StVG der Höhe nach beschränkte) Forderung der Klägerin gegen den angehörigen Schuldner in [X.]
-

25

-

lem Umfang gesamtschuldähnlich mit der Forderung des [X.] gegen den [X.] verbunden.

[X.]) Die
entsprechende Anwendung der für das Gesamtschuldverhältnis geltenden Regelungen
führt
dazu, dass etwaige im Hinblick auf den Forde-rungsübergang gem. § 116 Abs. 1 [X.]
für den [X.]
bereits er-brachte Leistungen der Streithelferin an den Sozialversicherungsträger im [X.] der [X.] gegenüber der Klägerin entsprechend § 422 Abs. 1 Satz 1 [X.] befreiend wirken, der Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte also ent-sprechend gekürzt ist.
Leistet
umgekehrt, wie mit der Klage verlangt, die [X.] an die Klägerin, hat
ihre Leistung auch im Verhältnis der Streithelferin zum Sozialversicherungsträger entsprechend § 422 Abs. 1 Satz 1 [X.] Erfül-lungswirkung.
Da die Beklagte damit die Schadensersatzpflicht
ihres Versiche-rungsnehmers -
des angehörigen Schädigers -
gegenüber der Klägerin aus § 7 Abs. 1 StVG erfüllt
([X.] in [X.], [X.], 9. Aufl., § 115 Rn. 50 mwN), befreit diese dem angehörigen Schädiger zuzurechnende Erfüllungsleis-tung zudem
den [X.] analog § 422 Abs. 1 Satz 1 [X.] von seiner Leistungspflicht gegenüber dem Sozialversicherungsträger.

Dies hat
zur Folge, dass im Umfang der Leistung der [X.] an die Klägerin der Sozialversicherungsträger keinen Rückgriff mehr auf
Fremdschä-digerseite
nehmen kann, um Ausgleich für die Rentenzahlungen,
die er an die Klägerin zu erbringen hat, zu erhalten. Der auf den Sozialversicherungsträger übergegangene Anspruch aus § 823 Abs. 1 [X.] (iVm § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr.
1 [X.]) erfährt aufgrund der befreienden Wirkung der Leistung der [X.] zugunsten der Streithelferin und (mittelbar) zugunsten des [X.]s eine Kürzung, ohne dass dies eine Rechtfertigung im [X.] des § 116 Abs. 6 [X.] findet.
36
37
-

26

-

[X.]) Der Ausgleich hierfür ist
im Innenverhältnis zwischen dem [X.] und der Klägerin unter entsprechender Anwendung des
§ 430 [X.], der die Ausgleichungspflicht unter [X.] regelt,
her-beizuführen.
(1) Einem Ausgleich analog § 430 [X.] stehen
entgegen der Annahme der Revision der [X.] weder die sozialversicherungsrechtlichen Regeln zur Verweigerung oder
Rückforderung von Rentenleistungen, um die es hier nicht geht,
noch
die Bestimmung des
§ 116 Abs. 7 [X.] entgegen, die den Fall betrifft, dass der [X.] statt an den Sozialversicherungsträger an
den Geschädigten geleistet hat. Vielmehr sind, da die Forderung gemäß § 116 Abs. 1 [X.] auf den Sozialversicherungsträger so übergeht, wie sie zivilrecht-lich ausgestaltet ist, neben den sozialversicherungsrechtlichen auch
die zivil-rechtlichen Auswirkungen
dieses Forderungsübergangs
in den Blick zu neh-men.
(2) Der
Umfang eines Ausgleichungsanspruchs
analog § 430 [X.]
im Anwendungsbereich des § 116 Abs. 1 und 6 [X.]
bestimmt sich
danach, in-wieweit der Sozialversicherungsträger infolge der Leistung von Seiten des [X.] an den Geschädigten
seinen
Anspruch gegenüber dem [X.]
verliert
und daher nicht, wie in § 116 Abs. 1 [X.] bei Vor-handensein eines [X.]s vorgesehen, Ausgleich für seine Renten-zahlungen an den Geschädigten
erhält. Denn mit dieser Benachteiligung
des Sozialversicherungsträgers
korrespondiert unmittelbar die Bereicherung des Geschädigten, der
mit der Inanspruchnahme des angehörigen Schädigers
für ein und denselben Schaden zusätzlich zu den Leistungen des [X.]s einen weiteren Schadensausgleich
erlangt. Dies wird
nur
im Au-ßenverhältnis zum angehörigen Schädiger im Hinblick darauf, dass die Leistun-gen des Sozialversicherungsträgers den Schädiger nicht entlasten sollen, als 38
39
40
-

27

-

Konsequenz
-
und nicht etwa wegen Sinn und Zweck -
des [X.] hingenommen (vgl. [X.]surteil
vom 28. November 2000
-
VI [X.], [X.], 108, 113 f.). Tritt aber auf [X.] ein [X.] hinzu und geht die Bereicherung des Geschädigten durch Leistungen von Seiten des an-gehörigen
Schädigers unmittelbar zu Lasten des auf [X.] hinzugetre-tenen Sozialversicherungsträgers, so hat ein Ausgleich
analog § 430 [X.]
im Innenverhältnis zwischen dem Geschädigten und dem [X.]
in Höhe der Benachteiligung des Sozialversicherungsträgers stattzufinden.
Dabei beschränkt sich
die Benachteiligung des Sozialversicherungsträgers auf den Umfang der gesamtschuldähnlichen Verbundenheit der Forderungen, da nur insoweit eine Erfüllungswirkung analog § 422 Abs. 1 Satz 1 [X.] zugunsten des [X.]s eintreten kann.
Würden
die Schädiger im Innenverhältnis zueinander anteilig
haften, so dass der Anspruch des [X.]s gegen den [X.]
von vornherein entsprechend beschränkt
wäre
([X.]surteil vom 14. Juli 1970 -
VI [X.], [X.]Z 54, 256), so dürfte
dem-nach
der Geschädigte von den Leistungen
seitens des angehörigen Schädigers
das behalten,
was dieser im Innenverhältnis zum [X.]
zu tragen hat. Wäre die Haftung des [X.]s gemäß § 12 StVG auf einen Höchstbetrag beschränkt, so dürfte
der Geschädigte einen etwaigen
Differenz-betrag zu dem kongruenten Gesamtschaden behalten.
(3) Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die Klägerin sämtliche
kongruente
Leistungen, die sie von der [X.] erhält,
analog § 430 [X.] an den Sozialversicherungsträger abzuführen hat. Denn die Bereicherung, die sie durch Inanspruchnahme der [X.] als Versicherer desjenigen Schädigers erlangt, der im Innenverhältnis zwischen den [X.] für den Unfall nicht einzustehen hat, geht
unmittelbar und in vollem Umfang zu Lasten des Sozial-versicherungsträgers. Dieser kann
für die an die Klägerin zu erbringenden [X.] in Höhe der Leistungen der [X.] an die Klägerin keinen 41
-

28

-

Ausgleich mehr bei dem [X.] nehmen, der im Innenverhältnis allein für den Unfall einzustehen hat und dem Sozialversicherungsträger gegenüber unbeschränkt gehaftet hätte.
c) In dieser besonderen, in den Regelungen des § 116 Abs. 1, Abs. 6 [X.] begründeten Fallgestaltung sind der Ausübung des dem Geschädigten gegen den angehörigen Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer formal zustehenden Rechts durch den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 [X.]) Grenzen gesetzt. Sein Anspruch beschränkt sich auf das, was er bei einem Er-halt der Leistungen von dieser Seite analog § 430 [X.] im Verhältnis zum [X.] behalten dürfte. Die Geltendmachung des darüber hin-ausgehenden Anspruchs ist rechtsmissbräuchlich, weil sie beachtliche Interes-sen eines anderen verletzt, ohne dass ihr ein schutzwürdiges Eigeninteresse zugrunde liegt (vgl. [X.], Urteile vom 24. Februar 1994 -
IX ZR 120/93, NJW 1994, 1351, 1352; vom 3. März 2004 -
VIII ZR 124/03, NJW 2004, 1797 Rn. 14).
Dabei bedarf der sozialversicherungsrechtliche Gedanke des § 116 Abs.
1 [X.]
besonderer Berücksichtigung, wonach der Sozialversicherungs-träger Ausgleich für die von ihm erbrachten Sozialleistungen bei dem (nicht pri-vilegierten) Schädiger bzw. dessen Versicherer erhalten soll, also bei demjeni-gen, der für den Eintritt des Versicherungsfalls verantwortlich ist. Dieser Weg würde ihm im Umfang der Leistungen seitens des angehörigen Schädigers, die zugunsten des [X.]s Erfüllungswirkung haben, versperrt. Er müsste sich nun, anders als in § 116 Abs. 1 [X.] vorgesehen,
an den
Geschädigten
und Empfänger
der Sozialleistungen halten. Zugleich würde er das Ausfallrisiko tragen, das typischerweise auf Seiten des Geschädigten -
gerade bei [X.] Verletzungen wie im vorliegenden Fall -
deutlich höher ist als auf Seiten des pflichthaftpflichtversicherten [X.]s. [X.] in einem 42
43
-

29

-

"Wettlauf der Gläubiger" der Geschädigte
die Leistung von Seiten des angehö-rigen Schädigers, bevor die
[X.]seite
an den Sozialversicherungs-träger geleistet hat, so hätte letzterer das Nachsehen. Demgegenüber ist der Geschädigte
nicht
schutzwürdig. Er
würde mit der Leistung seitens
des angehö-rigen Schädigers
-
oder unter Wahrung des [X.]s und des Familien-budgets seitens des Versicherers -
doppelt entschädigt und damit eine Berei-cherung erlangen, die zu Lasten des Sozialversicherungsträgers ginge und die er
daher an diesen abführen müsste. Es ist aber nicht Sinn und Zweck des §
116 Abs. 6 [X.], dem Geschädigten auch nur
vorübergehend eine Berei-cherung zu verschaffen, die zu Lasten der [X.] geht. All dies rechtfertigt es ausnahmsweise, den Anspruch des Geschädigten gemäß § 242 [X.] von vornherein auf das zu reduzieren, was er bei einem Er-halt
der Leistungen von Seiten des angehörigen Schädigers analog
§ 430 [X.] im Verhältnis zum Sozialversicherungsträger behalten dürfte.
Da die Klägerin vorliegend aus den unter b) [X.]) (3)
genannten Gründen von den mit der Klage begehrten kongruenten Leistungen der [X.] nichts behalten dürfte, ist ihr diesbezüglicher Anspruch
auf Null reduziert.

II.
Nach Erreichen der Regelaltersgrenze für den gesetzlichen Ruhestand steht der Klägerin
grundsätzlich
ein Anspruch auf Ersatz des Rentenkürzungs-schadens
zu, der über den [X.] hinausgeht
(sog. [X.]). Soweit die Klägerin bezogen auf den ver-bleibenden Rentenkürzungsschaden keine kongruenten Leistungen eines [X.]s beanspruchen kann, ist der auch auf Ersatz des [X.] gerichtete Feststellungsantrag der Klägerin begründet.
44
45
-

30

-

1. Zu dem gemäß § 11 Satz 1 StVG zu ersetzenden Vermögensnachteil, den der Verletzte dadurch erleidet, dass infolge der Verletzung die Erwerbsfä-higkeit aufgehoben ist, gehört auch ein unfallbedingter Ausfall oder eine [X.] Minderung der Altersrente als Fortsetzung des Verdienstausfallscha-dens. Der Nachteil allerdings, den der Verletzte dadurch erleidet, dass infolge der Aufhebung seiner Erwerbsfähigkeit keine Pflichtbeiträge zur Rentenversi-cherung mehr abgeführt werden, so dass die Möglichkeit einer späteren Ren-tenverkürzung besteht, wird durch den Anspruch des Versicherten gegen den Schädiger auf Ersatz von Pflichtbeiträgen zur Rentenversicherung ausgegli-chen, der gemäß § 119 Abs. 1 Satz 1 [X.] auf den [X.] übergeht (vgl. [X.]surteile vom 16. Juni 2015 -
VI [X.], [X.], 1140 Rn. 9; vom 18. Dezember 2007 -
VI [X.], [X.], 513 Rn. 8; vom 10. Juli 2007 -
VI [X.], [X.]Z 173, 169 Rn. 12; vom 10. Dezember 1991 -
VI ZR 29/91, [X.]Z 116, 260, 263; jeweils mwN). Für die Geltendma-chung dieses sogenannten [X.]s (vgl. [X.]surteil vom 20. Dezember 2016 -
VI [X.], [X.], 557 Rn. 5) würde es somit an der Aktivlegitimation des Verletzten, hier der Klägerin, fehlen. Insbesondere findet auf den Forderungsübergang gemäß § 119 Abs. 1 Satz 1 [X.] das [X.] des § 116 Abs. 6 [X.] keine Anwendung ([X.]surteil vom 24. Januar 1989 -
VI [X.], [X.]Z 106, 284, 287 ff.).
2. Auch wenn der Schädiger die Beiträge zur Rentenversicherung er-setzt, schließt dies jedoch nicht aus, dass ein nach § 249 [X.] ersatzpflichtiger Rentenkürzungsschaden verbleibt, nämlich dann, wenn der Versicherte nach sozialversicherungsrechtlichen Grundsätzen gleichwohl eine Kürzung seiner Altersrente im Vergleich zu seiner Vermögenssituation ohne den Verkehrsunfall hinnehmen muss ([X.]surteil vom 20. Dezember 2016 -
VI [X.], [X.], 557 Rn. 5 f.). Ein solcher Anspruch auf Ersatz des verbleibenden [X.] geht nicht nach § 119 [X.] auf den Rentenversiche-46
47
-

31

-

rungsträger über (vgl. [X.]surteil vom 20. Dezember 2016 -
VI [X.], [X.], 557 Rn. 13). Ein Übergang des Anspruchs
der Klägerin gegen die Beklagte
gemäß § 116 Abs. 1 [X.] auf einen Sozialversicherungsträger im Hinblick auf die etwaige Verpflichtung zur
Erbringung unfallbedingter
Leistun-gen, die mit dem verbleibenden Rentenkürzungsschaden sachlich und zeitlich kongruent sind (vgl. [X.]surteil vom 20. Dezember 2016 -
VI [X.],
[X.], 557 Rn. 9, 15 ff.), ist
wegen des [X.] des § 116 Abs.
6 [X.] ausgeschlossen. Da allerdings ein etwaiger diesbezüglicher An-spruch
der Klägerin
gegen den [X.] in dem Umfang, in dem ein
Sozialversicherungsträger diesbezügliche kongruente Leistungen zu erbringen hat, gemäß § 116 Abs. 1 [X.] auf den Sozialversicherungsträger übergegan-gen ist, ist aus denselben Erwägungen, wie sie für den [X.]
bis zum Erreichen der
Regelaltersgrenze für den Eintritt in den gesetzlichen Ruhestand ausgeführt worden sind
(s. oben I. 4.), der
Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auch insoweit auf Null reduziert.

3. Sollte es zu einem verbleibenden Rentenkürzungsschaden kommen, für den die Klägerin keine kongruenten Leistungen eines [X.] zu beanspruchen hat, könnte sie
diesen von der [X.] erstattet ver-langen. Die auf Ersatz des [X.] gerichtete Feststellungsklage ist in diesem Umfang trotz des Umstandes begründet, dass derzeit ungewiss ist, ob es nach sozialversicherungsrechtlichen Grundsätzen zu einem solchen Ren-tenkürzungsschaden kommen wird, und sich insoweit derzeit möglicherweise nicht einmal eine gewisse Wahrscheinlichkeit feststellen lässt.
a) Begründet ist ein Feststellungsantrag, wenn die sachlichen und recht-lichen Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs vorliegen, also ein haftungsrechtlich relevanter Eingriff gegeben ist, der zu möglichen künftigen Schäden führen kann. Ob darüber hinaus im Rahmen der Begründetheit eine 48
49
-

32

-

gewisse Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts zu verlangen ist, hat der [X.] bislang offen gelassen ([X.]surteile vom 9. Januar 2007
-
VI ZR 133/06, [X.], 708, 709 mwN; vom 16. Januar 2001 -
VI [X.], NJW 2001, 1431, 1432). Der [X.] hat aber bereits Zweifel an der Erforderlichkeit eines solchen zusätzlichen Begründetheitselements jedenfalls für den Fall geäußert, dass Gegenstand der Feststellungsklage ein befürchteter Folgeschaden aus der Verletzung eines deliktsrechtlich geschützten absoluten Rechtsguts
ist ([X.]surteil vom 16. Januar 2001 -
VI [X.], NJW 2001, 1431, 1432; vgl. auch [X.]surteil vom 15. Juli 1997 -
VI [X.], [X.], 1508, 1509 für mögliche Spätfolgen nach schweren Verletzungen). Jedenfalls in
Fällen, in denen die Verletzung eines (durch § 823 Abs. 1 [X.] oder durch § 7 Abs. 1 StVG geschützten) Rechtsguts und darüber hinaus ein daraus resultierender Vermögensschaden bereits eingetreten sind, gibt es keinen Grund, die Feststel-lung der Ersatzpflicht für weitere, künftige Schäden von der Wahrscheinlichkeit ihres Eintritts abhängig zu machen. [X.] wird es den Anspruch auf Ersatz dieser Schäden ohnehin nicht geben, solange diese nicht eingetreten sind; von der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts hängt die Entstehung des Anspruchs also nicht ab. Die Leistungspflicht soll
bei künftige Schäden er-fassenden Feststellungsklagen deshalb nur für den Fall festgestellt werden, dass die befürchtete [X.] wirklich eintritt (vgl. von [X.], [X.], 525, 532). Da dementsprechend der Feststellungsausspruch nichts dar-über aussagt, ob ein künftiger Schaden eintreten wird, ist es unbedenklich, die Ersatzpflicht des Schädigers für den Fall, dass der Schaden eintreten sollte, bereits jetzt festzustellen (ähnlich MüKoZPO/[X.], 5. Aufl., § 256 Rn. 32).
b) Nach diesen Grundsätzen kommt es für die Begründetheit des vorlie-genden Feststellungsantrags nicht darauf an, ob der Eintritt eines verbleiben-den Rentenkürzungsschadens, für den die Klägerin keine kongruenten Sozial-50
-

33

-

leistungen beanspruchen kann,
wahrscheinlich ist. Die Klägerin ist in einem durch § 7 Abs. 1 StVG geschützten Rechtsgut verletzt worden, woraus schon gegenwärtig ein [X.] resultiert, für den die Beklagte [X.] einzustehen hat.
Galke
[X.]
von [X.]

Roloff
Müller

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 07.10.2015 -
2 O 277/14 -

O[X.], Entscheidung vom 01.09.2016 -
15 [X.] -

Meta

VI ZR 423/16

17.10.2017

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.10.2017, Az. VI ZR 423/16 (REWIS RS 2017, 3830)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 3830

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

VI ZR 423/16 (Bundesgerichtshof)

Haftung bei Kfz-Unfall: Aktivlegitimation eines geschädigten Beifahrers gegenüber einem angehörigen Schädiger und dessen Kfz-Haftpflichtversicherer bei …


VI ZR 1189/20 (Bundesgerichtshof)

Haftung bei Kfz-Unfall: Berücksichtigung des Familienprivilegs bei Übergang des Direktanspruchs gegen den Kfz-Haftpflichtversicherer auf den …


6 U 132/19 (Oberlandesgericht Hamm)


15 U 179/15 (Oberlandesgericht Köln)


VI ZR 194/10 (Bundesgerichtshof)

Sozialleistungsrecht: Familienprivileg für den Forderungsübergang nach dem Gewaltopferentschädigungs- und dem Bundesversorgungsgesetz


Referenzen
Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.