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5 StR 18/04
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 18. Februar 2004 in der Strafsache gegen
1.
2.
wegen Betruges u.a.
- 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 18. Februar 2004 beschlossen:
1. Der Antrag des Angeklagten F A auf [X.] in den vorigen Stand gegen die [X.] der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des [X.] vom 30. [X.] 2003 wird verworfen.
2. Die Revisionen der Angeklagten F A
und [X.]gegen das vorbezeichnete Urteil werden nach § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig [X.]. 3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
[X.]e
Die Revisionen sind unzulässig, weil die Angeklagten nach Verkün-dung des angefochtenen Urteils wirksam auf Rechtsmittel verzichtet haben (vgl. [X.]R StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 1).
Der Rechtsmittelverzicht schließt zugleich jede Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus (st. Rspr., vgl. [X.] NStZ 1984, 181), so daß auch der hierauf gerichtete Antrag des Angeklagten F
A zu verwerfen ist.
Für eine Beiordnung von Rechtsanwalt [X.]als Pflichtverteidiger des Angeklagten M A besteht unbeschadet des Umstands, daß - 3 - er zuvor einen Kollegen aus seiner Stellung als Pflichtverteidiger verdrängt hat (vgl. hierzu [X.], [X.]. § 142 StPO Rdn. 7; differen-zierend Lüderssen in Löwe/[X.], [X.]. § 142 Rdn. 22), schon angesichts der Verfahrenssituation kein Anlaß.
[X.] Gerhardt [X.]
Meta
18.02.2004
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.02.2004, Az. 5 StR 18/04 (REWIS RS 2004, 4475)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 4475
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