Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.10.2000, Az. 2 StR 403/00

2. Strafsenat | REWIS RS 2000, 740

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[X.]/00vom25. Oktober 2000in der Strafsachegegen1.2.wegengewerbs- und bandenmäßigen Einschleusens von Ausländern- 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] am 25. Oktober 2000 gemäß §§ 44 ff., 349 Abs. 1 StPO [X.] Die Anträge der Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den [X.] Stand nach Versäumung der Frist zur Einlegung der Re-visionen gegen das Urteil des [X.] vom16. Februar 2000 werden verworfen.2. Die Revisionen der Angeklagten gegen das vorbezeichneteUrteil werden als unzulässig verworfen.3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittelszu tragen.Gründe:Die Revisionen sind schon deshalb unzulässig, weil die [X.] Verkündung des angefochtenen Urteils wirksam auf Rechtsmittel ver-zichtet haben.Laut [X.] haben die beiden Verteidiger der [X.], die sich den Anträgen der Staatsanwaltschaft angeschlossen ha-ben, nach Rücksprache mit den Angeklagten jeweils erklärt: "Auf Rechtsmittelgegen das soeben verkündete Urteil wird verzichtet. Das Urteil wird [X.] 3 -Diese Erklärungen wurden vorgelesen und genehmigt.Der Verzicht ist unwiderruflich und unanfechtbar. Daß die [X.] Abgabe der Verzichtserklärung nachträglich bereuen, vermag an ihrerWirksamkeit nichts zu ändern.Gründe, die ausnahmsweise zur Unwirksamkeit der [X.] hätten führen können, sind nicht ersichtlich. Beide in der Hauptverhand-lung tätigen Verteidiger haben erklärt, daß mit den Angeklagten unter Hinzu-ziehung von Dolmetschern die Frage eines Rechtsmittelverzichts unmißver-ständlich erörtert und von den Angeklagten dieses Vorgehen ausdrücklich ge-billigt wurde. Soweit in den Schriftsätzen dieser Verteidiger eine Abspracheüber das Verfahrensergebnis anklingt, ohne daß sich die [X.] dar-auf berufen, ist - worauf auch der [X.] hinweist - festzuhalten,daß auch ein absprachegemäß erklärter Rechtsmittelverzicht dessen [X.] nicht berührt (vgl. u.a. [X.], 611; [X.], 386).Der Verzicht auf die Einlegung eines Rechtsmittels ist auch dann wirk-sam, wenn eine Rechtsmittelbelehrung unterblieben war (vgl. u.a. [X.], 329 m.w.N.; [X.], 611 m.w.[X.] trotz wirksamer Rechtsmittelverzichte eingelegten Revisionen sindunzulässig und müssen verworfen werden.- 4 -Die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die [X.] der Frist zur Einlegung der Revisionen kommt danach nicht in [X.] (vgl. u.a. [X.], 181; [X.], [X.]. v. 24. November 1998- 5 StR 518/98 und [X.], [X.]. v. 12. Januar 1999 - 4 StR 649/98).Jähnke Otten Rothfuß Fischer Elf

Meta

2 StR 403/00

25.10.2000

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.10.2000, Az. 2 StR 403/00 (REWIS RS 2000, 740)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 740

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