Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.02.2014, Az. X ZB 15/13

X. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 7952

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
X ZB 15/13
vom
12. Februar 2014
in dem [X.]abenachprüfungsverfahren

-
2
-
Der X.
Zivilsenat des [X.] hat am 12.
Februar 2014 durch [X.], [X.], die Richte-rin Schuster, [X.] Deichfuß und die Richterin Dr. Kober-Dehm

beschlossen:

Die Anhörungsrüge wird auf Kosten der Antragstellerin verworfen.

Gründe:

Die Rüge ist nach §
71a
Abs.
1, §
120 Abs.
2 GWB statthaft, im Übrigen aber unzulässig. Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nach §
71a Abs.
1 Nr.
1 GWB ist nur gegen Entscheidungen zulässig, gegen die ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf nicht gegeben ist. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt. Die Rüge wendet sich
gegen den Beschluss des [X.] ausdrücklich nur insoweit, als er bestimmte Hinweise für das weitere Verfahren vor dem [X.] gibt, die dieses nicht binden und die erst recht keine direkt an die [X.]abestelle gerichteten Anweisungen darstellen. Es ist der Antragstellerin auch grundsätzlich

gegebenenfalls vorbe-haltlich Präklusionsgesichtspunkten (§
107 Abs.
3 GWB)

unbenommen, vor dem [X.]abesenat auf andere
in ihrer [X.] als widersprüchlich bezeich-nete Einzelheiten in den Eignungsanforderungen hinzuweisen, als diejenigen, zu denen sich der Beschluss der [X.]abekammer vom 6.
Juni 2013 verhält. Dort befasst die [X.]abekammer sich lediglich mit den Erwägungen der [X.]a-bestelle betreffend die als Referenzen bezeichneten jährlichen
Umsätze der 1
-
3
-
Antragstellerin von 2.500.000

-
und [X.] im innerstädtischen Bereich, die nach den Hinweisen des Senats in Rn.
38 des Beschlusses vom 7.
Januar 2014 in dieser Höhe nur für jedes der letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre nachgewiesen werden müssen.

Meier-Beck
[X.]
Schuster

Deichfuß
Kober-Dehm
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 16.09.2013 -
9 [X.] 3/13 -

Meta

X ZB 15/13

12.02.2014

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.02.2014, Az. X ZB 15/13 (REWIS RS 2014, 7952)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 7952

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Zitiert

X ZB 15/13

X ZR 55/10

X ZB 8/11

X ZR 108/10

X ZR 155/10

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x

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