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5 [X.]/12
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 31. Juli 2012
in dem Sicherungsverfahren
gegen
Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 31. Juli 2012
beschlossen:
Die Revision des Beschuldigten
gegen das Urteil des Land-gerichts Berlin
vom 4. April 2012 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die Unterbringung wäre auch ohne Mordmerkmal und selbst ohne Tötungs-vorsatz unvermeidbar gewesen.
Der Schriftsatz des Verteidigers vom heutigen Tage hat vorgelegen.
[X.] Raum Schaal
Dölp [X.]
Meta
31.07.2012
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.07.2012, Az. 5 StR 342/12 (REWIS RS 2012, 4176)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 4176
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