Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.07.2012, Az. 5 StR 342/12

5. Strafsenat | REWIS RS 2012, 4176

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5 [X.]/12

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 31. Juli 2012
in dem Sicherungsverfahren
gegen

Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 31. Juli 2012
beschlossen:

Die Revision des Beschuldigten
gegen das Urteil des Land-gerichts Berlin
vom 4. April 2012 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Die Unterbringung wäre auch ohne Mordmerkmal und selbst ohne Tötungs-vorsatz unvermeidbar gewesen.

Der Schriftsatz des Verteidigers vom heutigen Tage hat vorgelegen.

[X.] Raum Schaal

Dölp [X.]

Meta

5 StR 342/12

31.07.2012

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.07.2012, Az. 5 StR 342/12 (REWIS RS 2012, 4176)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 4176

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