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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2017:141217B3STR544.17.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 544/17
vom
14. Dezember 2017
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern
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Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des [X.] -
zu 2. auf dessen Antrag -
am 14.
Dezember 2017
gemäß
§
349 Abs. 2
und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 12.
Juli 2017 im Strafausspruch mit den zuge-hörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.]s zurückver-wiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in 82 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt, von denen drei Monate wegen festgestellter Verfahrensverzögerungen als voll-streckt gelten. Die auf Verfahrensbeanstandungen und die Rüge der Verletzung
sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung des Strafausspruchs; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des §
349 Abs.
2 StPO.
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1. Der Strafausspruch hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.
Die [X.] lassen nicht erkennen, dass die [X.] beachtet hat, dass der Angeklagte nach §
72 Abs.
1 Satz 1 Nr.
1 und 2a) [X.] i.V.m. §
24 Abs.
1 Satz 1 Nr.
1 BeamtStG mit Rechtskraft der Verurteilung seine Rechte als Ruhestandsbeamter und damit möglicherweise auch seine wirtschaftliche Basis verliert. Die Erörterung dieser Umstände war geboten, da bei der Strafzumessung nach §
46 Abs.
1 Satz 2 StGB die [X.] zu berücksichtigen sind, die von der Strafe für das künftige Leben des [X.] zu erwarten sind. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundes-gerichtshofs zählen dazu als bestimmende Strafzumessungsgründe (§
267 Abs.
3 Satz 1 StPO) insbesondere auch gesetzlich angeordnete Folgen des Beamtenrechts (vgl. [X.], Urteile vom 3.
Dezember 1996 -
5 [X.], [X.], 195 mwN; vom 16.
Dezember 1987, [X.]St 35, 14; Beschluss vom 9.
Juni 1981 -
4 [X.], [X.] 1981, 342); dies gilt grundsätzlich auch für Ruhestandsbeamte ([X.], Beschlüsse vom 17.
Oktober 1986 -
2 [X.], [X.]R StGB §
46 Abs.
1 Schuldausgleich
2; vom 2.
März 1989 -
1 StR 7/89, [X.]R StGB §
46 Abs.
1 Schuldausgleich 18; vom 4.
Juni 1985 -
4 [X.], [X.] 1985, 454; vom 27.
August 1996 -
1 [X.]; juris Rn.
4).
Die bloße Erwähnung in den Feststellungen zur Person, dass der Ange-klagte im Alter von 24 Jahren in den Polizeidienst des [X.] eingetre-ten ist, dort bis zum Jahre 1999 beschäftigt war und seither eine Pension [X.], genügt insoweit nicht.
Das Urteil beruht auf dem Rechtsfehler, weil nicht auszuschließen ist, dass das [X.] bei Berücksichtigung der beamtenrechtlichen Folgen der Verurteilung auf mildere Einzelstrafen sowie eine geringere Gesamtstrafe er-kannt hätte.
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Ergänzend bemerkt der Senat: Hinsichtlich der Einzelstrafen hätte es angesichts der ähnlich gelagerten Handlungen des Angeklagten nahegelegen, die deutliche Erhöhung der Strafe im Fall [X.] der Urteilsgründe (zwei Jahre und sechs Monate Freiheitsstrafe) gegenüber den Fällen [X.] bis [X.] der Urteilsgründe (ein Jahr und sechs Monate Freiheitsstrafe) zu begründen. Auch erschließt sich nicht ohne weiteres, warum der Griff an die Geschlechtsteile oberhalb der Kleidung im Fall [X.] mit derselben Strafe wie die deutlich inten-siveren Übergriffe in den Fällen [X.] bis [X.] sanktioniert worden ist.
2. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
[X.]Schäfer Gericke
Tiemann Hoch
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Meta
14.12.2017
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.12.2017, Az. 3 StR 544/17 (REWIS RS 2017, 574)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 574
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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