Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.01.2015, Az. 3 StR 301/14

3. Strafsenat | REWIS RS 2015, 16726

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
3 StR
301/14
vom
22. Januar 2015
in der Strafsache
gegen

wegen Körperverletzung

-
2
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Der 3.
Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 22.
Januar 2015, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender [X.] am [X.]
Becker,

die [X.] am [X.]
Pfister,
[X.],
[X.],
[X.]in am [X.]
Dr. Spaniol

als beisitzende [X.],

[X.] beim [X.]

als Vertreter der [X.]schaft,

Justizobersekretärin

als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

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3
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Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.]s [X.] vom 13.
November 2013 wird verworfen.

Der Nebenkläger trägt
die Kosten seines Rechtsmittels. Eine Erstattung der dem Angeklagten im [X.] sowie der dem Nebenkläger durch die Revision des Angeklagten entstandenen notwenigen Auslagen findet nicht statt.

Von Rechts wegen

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Körperverletzung in zwei Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verur-teilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des [X.], mit der dieser eine Verurteilung des Angeklagten wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung erstrebt, bleibt ohne Erfolg.

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1. Hinsichtlich der Tat zum Nachteil des [X.] (Fall II.1. der Ur-teilsgründe) hat das [X.] folgende Feststellungen getroffen:

Der Nebenkläger bestieg nach einem Diskothekenbesuch das von dem Angeklagten gesteuerte [X.]. Aufgrund seiner Alkoholisierung hinsichtlich der örtlichen Verhältnisse desorientiert, fragte er unterwegs den Angeklagten, wa-rum er einen Umweg gewählt habe. Dieser hielt daraufhin sein [X.] an und ver-setzte dem neben ihm sitzenden Nebenkläger mit dem Ellenbogen einen Stoß ins Gesicht. Dann stieg er aus, öffnete die Beifahrertür, schlug den Nebenklä-ger
erneut und zog ihn auf den Bürgersteig, wo er bäuchlings auf dem Boden zu liegen kam. Dort versetzte er dem Nebenkläger einen heftigen Schlag gegen den Kopf und Tritte gegen Gesicht und Oberkörper. Dann fuhr er davon. Nicht feststellen konnte die Strafkammer, dass der Angeklagte bei der Tat einen Baseballschläger verwendete und das Handy des [X.] an sich nahm.

2. Die Revision des [X.] deckt keinen Rechtsfehler zugunsten des Angeklagten auf.

a) Soweit das [X.] sich nicht die Überzeugung verschaffen konn-te, dass der Angeklagte bei der Tat das Mobiltelefon des [X.] weg-nahm, erweist sich die Beweiswürdigung als rechtsfehlerfrei. Der Angeklagte wurde insoweit nur durch die Angaben des [X.] belastet. Wegen Un-sicherheiten und Erinnerungslücken in dessen Aussage vermochte das [X.] hierauf die Feststellung der Wegnahme des Handys nicht zu stützen. Die Erwägungen des [X.]s hierzu bewegen sich im Rahmen des tatrich-terlichen Beurteilungsspielraums. Dies gilt auch, soweit das [X.] sich aufgrund der Angaben des [X.] von der Verwendung eines Baseball-schlägers bei der Tat nicht überzeugen konnte.
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b) Auch dass das [X.] den Angeklagten nicht wegen gefährlicher Körperverletzung mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung verurteilt hat, erweist sich im Ergebnis als rechtsfehlerfrei. Damit der Tatbestand des §
224 Abs. 1 Nr. 5 StGB erfüllt ist, ist es erforderlich, aber auch ausreichend, dass die Körperverletzungshandlung generell dazu geeignet ist, das Leben des Opfers zu gefährden ([X.], Urteil vom 31. Juli 2013 -
2 StR 38/13, [X.], 342). Schläge oder Tritte gegen den Kopf und den Oberkörper können eine das Leben gefährdende Behandlung darstellen, wenn sie nach der Art der Ausführung der Verletzungshandlungen im Einzelfall zu lebensgefährlichen Verletzungen führen können ([X.], Urteile vom 29. April 2004 -
4 [X.], [X.], 618; vom 31. Juli 2013 -
2 StR 38/13, [X.], 342; Be-schluss vom 11. Juli 2012 -
2 StR 60/12, [X.], 340). Die [X.] verhalten sich nicht zu Wucht, Häufigkeit sowie Zielrichtung der Schläge und Tritte. Dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ist zu entnehmen, dass das [X.] aufgrund der Erinnerungslücken des Geschädigten zur konkreten Ausführung der Verletzungshandlungen auch keine Feststellungen treffen konnte, so dass sich die Beweiswürdigung insoweit nicht als lückenhaft erweist.

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6
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Da auch das Rechtsmittel des Angeklagten erfolglos geblieben ist, trägt jeder Rechtsmittelführer seine notwendigen Auslagen selbst ([X.]/[X.], 57. Aufl., § 473 Rn.
10a).

Becker

Pfister

Ri[X.] [X.] befindet sich

im Urlaub und ist daher

gehindert zu unterschreiben.

Becker

[X.]

Spaniol
7

Meta

3 StR 301/14

22.01.2015

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.01.2015, Az. 3 StR 301/14 (REWIS RS 2015, 16726)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 16726

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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2 StR 38/13

2 StR 60/12

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