Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.06.2015, Az. 4 StR 136/15

4. Strafsenat | REWIS RS 2015, 9479

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 136/15

vom
18. Juni
2015
in der Strafsache
gegen

wegen Vergewaltigung u.a.

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung
des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdeführers am 18.
Juni
2015
gemäß
§
349 Abs.
2 und 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 22.
Oktober 2014 im Schuldspruch dahin geändert
und neu gefasst, dass der Angeklagte der [X.] mit Diebstahl, des Raubes, des Diebstahls in Tateinheit mit Urkundenfälschung, des Diebstahls in Tateinheit mit unbefugtem Gebrauch eines Kraftfahrzeugs, unerlaubtem Entfernen vom Unfallort und
Fahren ohne Fahrerlaubnis, des Diebstahls in Tateinheit mit Sachbeschädigung, des Diebstahls in Tateinheit mit Missbrauch von Notrufen,
des Diebstahls in [X.] ohne Fahrerlaubnis
in vier Fällen
und des Diebstahls
schuldig ist.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten unter Freispruch im Übrigen

Vergewaltigung in Tateinheit mit Raub, des Raubes, des Diebstahls in neun Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Sachbeschädigung, in einem Fall in 1
-
3
-
Tateinheit mit Sachbeschädigung, unbefugtem Gebrauch eines Kraftfahrzeugs, unerlaubtem Entfernen vom Unfallort sowie Fahren ohne Fahrerlaubnis, in
einem Fall in Tateinheit mit Missbrauch von Notrufen, in vier Fällen in
Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis und in einem Fall in Tateinheit mit Urkundenfäl-schung

zu der Jugendstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt. Ferner hat es die Verwaltungsbehörde an-gewiesen, dem Angeklagten vor Ablauf von zwei Jahren keine Fahrerlaubnis zu erteilen. Die hiergegen gerichtete, auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt lediglich zu einer
Änderung des
Schuldspruchs; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des §
349 Abs.
2 StPO.
Im Fall
III.
1.
der Urteilsgründe tragen die Feststellungen nicht die tatein-heitliche Verurteilung wegen Raubes. Es ist nicht erkennbar, dass
der Ange-klagte die qualifizierten Nötigungsmittel
des §
249 Abs.
1 StGB
final für die Wegnahme des I-Phones
seines zuvor vergewaltigten Tatopfers eingesetzt hat. Den Entschluss zur Wegnahme hat er erst nach der Vergewaltigung gefasst (vgl. zu dieser Fallkonstellation [X.], Urteil vom 8.
Mai 2013

2
StR
558/12, [X.], 648; Beschlüsse vom 31.
Juli 2012

3
StR
232/12, [X.], 342
[Ls.], vom 25.
September 2012

2
StR
340/12, [X.], 45
f., vom 13.
November 2012

3
StR
400/12, vom 5.
November 2013

2
StR
388/13, [X.], 285, und vom 25.
Februar 2014

4
StR
544/13, [X.], 269). Der [X.] schließt aus, dass
in einer neuen Hauptverhandlung
noch Feststel-lungen
getroffen werden könnten, die eine Verurteilung wegen
Raubes
tragen. Er hat
daher insoweit
den Schuldspruch in Vergewaltigung in Tateinheit mit Diebstahl geändert; §
265 StPO steht dem
nicht entgegen.

2
-
4
-
Im Fall
III.
2.
g) der Urteilsgründe ergeben die Feststellungen nicht, durch welche Handlung der
Angeklagte den
Tatbestand der Sachbeschädigung erfüllt haben
könnte; auch der Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ist insoweit unergiebig. Der [X.] hat daher die tateinheitliche Verurteilung des Angeklag-ten wegen Sachbeschädigung entfallen lassen.
Der [X.] hat den Schuldspruch zur Klarstellung neu gefasst.
Er
schließt aus, dass die Änderungen im
Schuldspruch
einen Einfluss auf die ohnehin an der untersten Grenze des erzieherisch Vertretbaren bemessene Jugendstrafe haben könnten.
Sost-Scheible
Cierniak
Franke

Mutzbauer
Bender
3
4
5

Meta

4 StR 136/15

18.06.2015

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.06.2015, Az. 4 StR 136/15 (REWIS RS 2015, 9479)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 9479

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