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PDF anzeigen[X.]/03vom14. Januar 2004in der Strafsachegegenwegenunerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge- 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 14. Januar 2004 gemäß § 349Abs. 2 und 4 StPO [X.] Auf die Revision des Angeklagten [X.]wird das Urteil [X.] [X.] vom 8. Januar 2003, soweit es ihn [X.], im Ausspruch über die Maßregel gemäß §§ 69, 69 a StGBmit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an eine andere Strafkammer des [X.] Die weitergehende Revision wird verworfen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten [X.] wegen unerlaubten [X.] mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sechs Fällen undwegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Grundstoffen, die zur unerlaubten Her-stellung von Betäubungsmitteln verwendet werden sollten, zu einer Gesamt-freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt, ihm die Fahrer-laubnis entzogen und eine Sperre von einem Jahr und sechs Monaten ange-ordnet. Außerdem hat es einen Betrag von 5.000 Euro für verfallen erklärt. [X.] Verfahrensrügen und die Sachrüge gestützte Revision führt zur Aufhebung- 3 -der Maßregel nach §§ 69, 69 a StGB, im übrigen erweist sie sich aus den Er-wägungen der Antragsschrift des [X.] vom 21. [X.] als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.Nach den Feststellungen hat die Kammer die angeordnete Entziehungder Fahrerlaubnis allein darauf gestützt, daß der Angeklagte seine Fähigkeitenals Kraftfahrzeugführer mißbraucht hat, um in vier Fällen erhebliche [X.] zum Abnehmer der Betäubungsmittel zu transportieren. Diese Be-gründung ist hier nicht ausreichend, die Maßregelanordnung zu rechtfertigen.Anders als bei der Begehung einer der in § 69 Abs. 2 StGB aufgeführtenrechtswidrigen Taten begründet allein der Umstand, daß der Täter ein Kraft-fahrzeug zur Begehung von Straftaten benutzt hat, nicht bereits eine Regel-vermutung für seine charakterliche Unzuverlässigkeit zum Führen von Kraft-fahrzeugen. Die Rechtsprechung verlangte auch bisher schon in diesen Fällenregelmäßig eine nähere Begründung der Entscheidung aufgrund einer umfas-senden Gesamtwürdigung (st. Rspr.: vgl. u. a. BGHR StGB § 69 Abs. 1 Entzie-hung 5 und 8; [X.], 26, 27; [X.], 69).Hier wäre insbesondere zu berücksichtigen gewesen, daß die fraglichenFahrten allein in den [X.] stattgefunden haben und jeweils nur vonkurzer Dauer waren. Die Benutzung des Fahrzeugs spielte daher für die Bege-hung der Taten nur eine ganz untergeordnete [X.] bedarf danach insoweit erneuter tatrichterlicher Entschei-dung.[X.] Detter [X.] Roggenbuck
Meta
14.01.2004
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.01.2004, Az. 2 StR 366/03 (REWIS RS 2004, 5079)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 5079
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