Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.05.2010, Az. 4 AZR 796/08

4. Senat | REWIS RS 2010, 6490

ARBEITSRECHT TARIFVERTRÄGE

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Gegenstand

Ergänzende Auslegung einer arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel auf den BAT


Leitsatz

Eine arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel, wonach "für das Arbeitsverhältnis die Bestimmungen des Bundes-Angestelltentarifvertrages (BAT) in der jeweils gültigen Fassung" gelten, erfasst regelmäßig zunächst nicht die dem BAT nachfolgenden Tarifverträge für den öffentlichen Dienst.Eine durch den Wegfall der Dynamik entstehende Regelungslücke kann aber im Wege ergänzender Vertragsauslegung dahin geschlossen werden, dass die an die Stelle des BAT getretenen Tarifregelungen in Bezug genommen sind.Das ist von den verschiedenen Nachfolgeregelungen im Zweifel diejenige, die typischerweise gelten würde, wenn die ausgeübten Tätigkeiten innerhalb des öffentlichen Dienstes erbracht würden.

Tenor

1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 22. Mai 2008 - 8 [X.]/08 - wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, welche tariflichen Regelungen aufgrund arbeitsvertraglicher Bezugnahme auf das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis anzuwenden sind und in diesem Zusammenhang über eine Zahlung nach dem Tarifvertrag über Einmalzahlungen für die [X.] und 2007 vom 8. Juni 2006 ([X.]) .

2

Der Kläger ist seit dem 1. November 1995 bei der nicht tarifgebundenen Beklagten und ihrer Rechtsvorgängerin als Erzieher beschäftigt. Er erhielt zuletzt eine Vergütung nach der [X.]. [X.] der Anlage 1 zum Bundes-Angestelltentarifvertrag ([X.]). In dem mit der Rechtsvorgängerin geschlossenen Arbeitsvertrag vom 6. Oktober 1995 heißt es ua.:

        

„2.

Soweit nachstehend nichts anderes vereinbart ist, gelten für das Arbeitsverhältnis die Bestimmungen des Bundes-Angestelltentarifvertrages ([X.]) in der jeweils gültigen Fassung und die dazu abgeschlossenen Zusatzverträge.

        

…       

        
        

8.   

Der Mitarbeiter erhält jährlich 32 Tage Erholungsurlaub.

        

9.   

Der Mitarbeiter erhält die Möglichkeit, eine Zusatzversicherung im Versorgungswerk [X.] zu Beginn des Arbeitsverhältnisses oder zu jedem späteren Zeitpunkt abzuschließen.“

3

Am 1. November 2006 trat der am 12. Oktober 2006 geschlossene Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder([X.]) und der Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den [X.] und zur Regelung des Übergangsrechts ([X.]) in [X.]. Bereits am 8. Juni 2006 schlossen die Tarifvertragsparteien des [X.] den TV-EZ. Die Beklagte wendet nicht diese Tarifverträge, sondern nach wie vor die Bestimmungen des [X.] auf das mit dem Kläger bestehende Arbeitsverhältnis an.

4

Mit seiner Klage will der Kläger die Anwendung der [X.] zum [X.] für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes der Länder auf sein Arbeitsverhältnis festgestellt wissen. Mit [X.] vom 5. Juli 2007 hat er - soweit für die Revision von Bedeutung - eine Einmalzahlung auf Basis der [X.] 9 [X.] nach dem TV-EZ für das [X.] iHv. 210,00 Euro brutto verlangt. Die Anwendung der angeführten Tarifverträge ergebe sich aus einer ergänzenden Auslegung der arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel. Im Arbeitsvertrag sei eine planwidrige Regelungslücke entstanden. Hätten die Parteien diese bei Abschluss des Arbeitsvertrages erkannt, wäre nur eine Bezugnahme auf die Tarifregelungen des öffentlichen Dienstes der Länder in Betracht gekommen.

5

Der Kläger hat zuletzt beantragt

        

1.   

festzustellen, dass auf das Arbeitsverhältnis der Parteien der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder ([X.]) und der Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den [X.] und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) anwendbar ist, mit der Ausnahme, dass sich die Altersversorgung nach vertraglichen Vereinbarungen richtet,

        

2.   

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 210,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10. Juli 2007 zu zahlen.

6

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, der nach wie vor bestehende [X.] sei weiterhin für das Arbeitsverhältnis maßgebend. Die vertragliche Regelung sei nicht lückenhaft. Der [X.] habe den [X.] nicht abgelöst. Zudem könne nicht vom Willen der Parteien ausgegangen werden, das gegenüber dem [X.] völlig neue Tarifwerk des [X.] anzuwenden. Durch die dynamische Bezugnahme auf den [X.] hätten die Parteien ein Regelwerk vereinbaren wollen, welches über Jahrzehnte auch den Rahmenbedingungen des schwächsten der drei auf Arbeitgeberseite Beteiligten Rechnung getragen habe. Dies sei durch die Auflösung der Tarifgemeinschaft nicht mehr gewährleistet.

7

Das Arbeitsgericht hat der Klage - soweit für die Revision von Bedeutung - stattgegeben. Das [X.] hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der vom [X.] zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

8

Die zulässige Revision ist unbegründet. Das [X.] hat die Berufung der [X.] zu Recht zurückgewiesen. Die zulässige Klage ist begründet.

9

I. Die Klage ist auch hinsichtlich des Feststellungsantrages zu 1) zulässig.

1. Der Feststellungsantrag zu 1) bedarf der Auslegung. Nach dem Vorbringen des Klägers will er nicht nur die Anwendbarkeit des [X.] und des [X.] auf sein Arbeitsverhältnis geklärt wissen, sondern auch die derjenigen Tarifverträge, die - entsprechend dem Inhalt der [X.] in Nr. 2 des Arbeitsvertrages - „die dazu abgeschlossenen Zusatzverträge“ bilden. Die im Antrag genannten Tarifverträge sollen anstelle des in der [X.] genannten [X.] neben den weiteren dort aufgeführten Zusatztarifverträgen maßgebend sein. Dies zeigt auch das klägerische Anliegen, dass er die einschlägigen Vergütungstarifverträge einschließlich des [X.] für sein Arbeitsverhältnis als maßgebend ansieht. Ein entsprechendes Verständnis seines Antrages hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat auch klargestellt.

2. Der Feststellungsantrag zu 1) ist zulässig. Eine Feststellungsklage kann sich auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken - sog. Elementenfeststellungsklage -. Auch die Anwendbarkeit eines bestimmten [X.] oder [X.] auf ein Arbeitsverhältnis kann Gegenstand einer Feststellungsklage sein(st. Rspr., s. nur [X.] 22. Oktober 2008 - 4 [X.] - Rn. 11 [X.], [X.] § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 66 = EzA TVG § 3 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 39 ).

II. Die Klage ist auch begründet.

1. Der Feststellungsantrag ist begründet. Der Inhalt des Arbeitsverhältnisses des Klägers richtet sich seit 1. November 2006 nicht mehr nach dem [X.]. Es finden vielmehr der [X.], der [X.] sowie die dazu geschlossenen Zusatztarifverträge Anwendung. Das ergibt eine ergänzende Auslegung der Nr. 2 des Arbeitsvertrages.

a) Nach Nr. 2 des Arbeitsvertrages gelten für das Arbeitsverhältnis „die Bestimmungen des [X.]-Angestelltentarifvertrages ([X.]) in der [X.]eils gültigen Fassung und die dazu abgeschlossenen Zusatzverträge“. Diese Vereinbarung enthält eine dynamische Bezugnahme, die den [X.] und die hierzu geschlossenen Zusatztarifverträge zunächst nicht erfasst.

[X.]) Bei dem zwischen den Parteien bestehenden Arbeitsvertrag handelt es sich um einen Formularvertrag, dessen Nr. 2 als Allgemeine Geschäftsbedingung nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen ist, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden wird, wobei die [X.] des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind. Ansatzpunkt für die Auslegung allgemeiner Geschäftsbedingungen ist in erster Linie der [X.]. Von Bedeutung für das Auslegungsergebnis sind ferner der von den Vertragsparteien verfolgte Regelungszweck sowie die der [X.]eils anderen Seite erkennbare Interessenlage der Beteiligten([X.] 16. Dezember 2009 - 5 [X.] - Rn. 12 [X.], [X.], 401). Die Auslegung durch das [X.] kann vom Revisionsgericht ohne Einschränkung überprüft werden (st. Rspr., vgl. nur [X.] 30. August 2000 - 4 [X.] - zu I 1 b der Gründe [X.], [X.]E 95, 296). Dies gilt auch für [X.] ([X.] 18. April 2007 - 4 [X.] - Rn. 24, [X.]E 122, 74).

[X.]) Danach enthält Nr. 2 des Arbeitsvertrages eine [X.]e Bezugnahme auf die [X.]eiligen Regelungen des [X.] einschließlich der hierzu geschlossenen Zusatztarifverträge, die aber nicht inhaltsdynamisch ausgestattet ist.

(1) In Nr. 2 des Arbeitsvertrages knüpfen die Parteien hinsichtlich der Arbeitsbedingungen an die für den öffentlichen Dienst im [X.] tariflich vereinbarten Regelungen an und gestalten sie [X.]. Das ergibt sich aus dem Wortlaut der Vereinbarung. Für das Arbeitsverhältnis sollen die Bestimmungen des [X.] und die hierzu abgeschlossenen Zusatztarifverträge in der [X.]eils gültigen Fassung gelten. Damit wollte die Rechtsvorgängerin der [X.] in ihrem Betrieb das im öffentlichen Dienst geltende Tarifwerk - vorbehaltlich anderer Bestimmungen des Arbeitsvertrages hinsichtlich der günstigeren Urlaubsregelung in Nr. 8 und der Zusatzversorgung des Arbeitnehmers in Nr. 9 - anwenden und die dort stattfindende tarifliche Entwicklung nachvollziehen. Diese Auslegung entspricht der ständigen Rechtsprechung des [X.], wonach Bezugnahmen im Arbeitsvertrag auf anderweitige normative Regelungen in der Regel dynamisch zu verstehen sind([X.] 13. November 2002 - 4 [X.] - zu [X.] 1 b [X.] der Gründe, [X.]E 103, 338, 343; s. auch [X.] 16. Dezember 2009 - 5 [X.] - Rn. 12, [X.], 401). Dass die Bezugnahme - jedenfalls im Rahmen des [X.] [X.] - dynamisch sein sollte, ist zwischen den Parteien nicht streitig und wird auch von der Revision nicht in Abrede gestellt.

(2) Die Bezugnahme erfasst nach ihrem Wortlaut allerdings nicht den den [X.] ersetzenden [X.] und die hierzu geschlossenen Zusatztarifverträge. Der [X.] ist keine „gültige Fassung“ des [X.]. Nr. 2 des Arbeitsvertrages ist [X.] ausgestaltet, jedoch nicht inhaltsdynamisch(so auch [X.] 10. Juni 2009 - 4 [X.] - Rn. 38, [X.], 154).

Der Zusatz, dass auch die den „[X.] ersetzenden Tarifverträge“ Anwendung finden sollen, wurde entgegen der im öffentlichen Dienst üblichen Formulierung, die in dem seit 1981 vom Arbeitgeberkreis der [X.]-Kommission gebilligten [X.] enthalten war(dazu [X.] 22. April 2009 - 4 [X.] - Rn. 25 [X.], [X.] BetrVG 1972 § 99 Eingruppierung Nr. 38 = EzA TVG § 3 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 41; 10. Juni 2009 - 4 [X.] - Rn. 38, [X.] 2010, 154 ), nicht in den Arbeitsvertrag der tarifungebundenen Parteien aufgenommen.

Ein anderes folgt nicht aus § 2 Abs. 1 [X.]. Mit dieser Bestimmung werden ua. der [X.] sowie der [X.] Nr. 35 zum [X.] vom 31. Januar 2003 durch den [X.] ersetzt. Die Tarifvertragsparteien haben zu § 2 Abs. 1 [X.] zwar eine Niederschriftserklärung abgegeben, nach der sie davon ausgehen, dass der [X.] und der [X.] das bisherige Tarifrecht auch dann ersetzen, wenn arbeitsvertragliche Bezugnahmen nicht ausdrücklich den Fall der ersetzenden Regelung beinhalten. Diese von nicht am Arbeitsvertrag Beteiligten erfolgte Niederschriftserklärung ist für die Auslegung einer einzelvertraglichen [X.] aber ohne Bedeutung(so auch [X.] 16. Dezember 2009 - 5 [X.] - Rn. 15, [X.], 401).

b) Die Anwendbarkeit der Regelungen der vom Kläger angeführten Tarifverträge ergibt sich allerdings aufgrund einer ergänzenden Auslegung des Arbeitsvertrages. Der Arbeitsvertrag der Parteien enthält infolge einer Tarifsukzession eine spätestens am 1. November 2006 nachträglich eingetretene Regelungslücke, die im Wege einer zulässigen ergänzenden Vertragsauslegung zu schließen ist.

[X.]) Der Arbeitsvertrag ist, weil er nachträglich lückenhaft geworden ist, einer ergänzenden Vertragsauslegung zugänglich.

(1) Voraussetzung einer ergänzenden Vertragsauslegung ist, dass eine Vereinbarung eine Regelungslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit aufweist([X.] 9. Dezember 2008 - 3 [X.] - Rn. 25; 21. April 2009 - 3 [X.]/07 - Rn. 31, [X.] BetrAVG § 2 Nr. 60). Eine Regelungslücke liegt dabei nur vor, wenn die Parteien einen Punkt übersehen oder zwar nicht übersehen, aber doch bewusst deshalb offengelassen haben, weil sie ihn im Zeitpunkt des Vertragsschlusses für nicht regelungsbedürftig gehalten haben, und diese Annahme sich nachträglich als unzutreffend herausstellt ([X.] 21. April 2009 - 3 [X.]/07 - Rn. 33, [X.]O). Von einer Planwidrigkeit kann nur die Rede sein, wenn der Vertrag eine Bestimmung vermissen lässt, die erforderlich ist, um den ihm zu Grunde liegenden Regelungsplan zu verwirklichen, mithin ohne Vervollständigung des Vertrages eine angemessene, interessengerechte Lösung nicht zu erzielen ist ([X.] 9. Dezember 2008 - 3 [X.] - Rn. 25; 21. April 2009 - 3 [X.]/07 - Rn. 33, [X.]O).

(2) Danach ist die Bestimmung in Nr. 2 des Arbeitsvertrages lückenhaft.

Aus der dynamischen Ausgestaltung der Bezugnahme auf das [X.]eils geltende tarifliche Regelungswerk ergibt sich der Wille der Parteien, die Arbeitsbedingungen nicht in einer bestimmten Weise festzuschreiben, sondern sie - dynamisch - an der Tarifentwicklung im öffentlichen Dienst auszurichten. Das Arbeitsverhältnis wird in seiner Entwicklung an diejenigen Arbeitsbedingungen gebunden, die für die Arbeitnehmer gelten, die von dem in Bezug genommenen Tarifvertrag erfasst werden.

Die Parteien haben allerdings bei Abschluss des Arbeitsvertrages die nun tatsächlich eingetretene Situation nicht bedacht, dass nämlich das dynamisch in Bezug genommene Regelwerk des [X.] nicht mehr fortgeführt werden könnte. Für diesen Fall fehlt deshalb eine Regelung in Nr. 2 des Arbeitsvertrages. Durch die weitestgehende Ersetzung des [X.] für den Bereich des [X.] und der [X.] zum 1. Oktober 2005 durch den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst([X.]) vom 13. September 2005 (§ 2 Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des [X.] in den [X.] und zur Regelung des Übergangsrechts [[X.]]; § 2 Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den [X.] und zur Regelung des Übergangsrechts [[X.]], [X.]. vom 13. September 2005) und für den Bereich der Länder zum 1. November 2006 durch den [X.] vom 12. Oktober 2006 nach § 2 [X.] ist der Vertrag spätestens seit dem 1. November 2006 lückenhaft geworden.

(3) Entgegen der Auffassung der Revision kann eine nachträgliche Regelungslücke nicht deshalb verneint werden, weil der [X.] noch fortbestehe und mit seinem - statischen - Inhalt das Arbeitsverhältnis der Parteien noch regeln könne. Ein solches Verständnis ist weder mit dem Wortlaut der Klausel noch mit dem Zweck einer [X.]en Bezugnahme vereinbar. Es träte eine statische Fortgeltung der bereits heute überholten tariflichen Rechtslage des Jahres 2003 ein. Der ersichtliche Regelungswille der Parteien betraf die Einbeziehung der tariflichen Regelungen im öffentlichen Dienst für die Angestellten in ihrer [X.]eiligen Entwicklung. Für die von dem in Bezug genommenen [X.] unmittelbar erfassten Arbeitsverhältnisse hat sich die typischerweise an die tatsächliche Entwicklung angepasste Tarifentwicklung fortgesetzt. Es sind die [X.] zum [X.] an dessen Stelle getreten.

(4) Eine Lücke kann nicht deshalb verneint werden, weil die Vertragsparteien - wie die Revision es anführt - sich mit der vertraglichen Bezugnahme nur an den [X.]eiligen [X.] binden wollten, die Dynamik aber nicht mehr zum Tragen kommen sollte, wenn es zu verschiedenen [X.]n kommen sollte. Für eine solche beiderseitige Vorstellung fehlt es sowohl in der vertraglichen Regelung als auch im Übrigen an Anhaltspunkten. Hiergegen spricht zudem, dass die Parteien, wie es das [X.] für den Senat nach § 559 Abs. 2 ZPO bindend festgestellt hat, eine fehlende Fortführung des [X.] nicht bedacht haben, also gerade von dessen ununterbrochener Fortsetzung ausgegangen sind. Nur wenn die Parteien die tatsächliche Entwicklung bedacht hätten, könnte überhaupt von einem diesbezüglichen Regelungswillen ausgegangen werden, wie ihn die Beklagte geltend macht. Nur in diesem Fall könnte es entgegen der in der [X.] vereinbarten Dynamik bei einer - nunmehr im Ergebnis statischen - Anwendung des [X.] verbleiben und es deshalb an einer Vertragslücke fehlen.

(5) Ohne Erfolg ist auch der weitere Einwand der [X.], der [X.] gelte nach wie vor in [X.] und - jedenfalls bis Ende des Jahres 2009 bis zum Inkrafttreten des [X.] für den öffentlichen Dienst des Landes [X.]en vom 1. September 2009 am 1. Januar 2010 - in [X.]en. Sowohl die Beklagte als auch ihre Rechtsvorgängerin sind und waren in [X.] ansässig. Anhaltspunkte dafür, die arbeitsvertragliche [X.] beziehe sich hinsichtlich ihrer Dynamik nicht auf die Entwicklung, wie sie die Tarifvertragsparteien des [X.] durch dessen Ersetzung mittels der [X.] [X.] und [X.] gestaltet haben, sondern lediglich auf die in den beiden von ihr genannten Ländern, die selbst nicht unmittelbar Tarifvertragspartei des [X.] gewesen sind, entstandene, sind weder der vertraglichen Vereinbarung zu entnehmen noch sonst vorgetragen oder ersichtlich.

[X.]) Die mit der Ersetzung des [X.] durch den [X.] spätestens am 1. November 2006 entstandene nachträgliche Regelungslücke ist im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu schließen. Diese ergibt, dass die Parteien den [X.] und die zu diesem geschlossenen Zusatztarifverträge in Bezug genommen hätten.

(1) Im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung tritt an die Stelle der lückenhaften Klausel diejenige Gestaltung, die die Parteien bei einer angemessenen Abwägung der beiderseitigen Interessen nach [X.] und Glauben als redliche Vertragsparteien vereinbart hätten, wenn ihnen die Unwirksamkeit der Geschäftsbedingung bekannt gewesen wäre(etwa [X.] 16. Dezember 2009 - 5 [X.] - Rn. 22, [X.], 401 ; 25. April 2007 - 5 [X.] - Rn. 26, [X.]E 122, 182; [X.] 4. Juli 2002 - VII ZR 502/99 - zu [X.] 2 b [X.] der Gründe, [X.]Z 151, 229; 13. November 1997 - IX ZR 289/96 - zu II 2 a der Gründe, [X.]Z 137, 153). Die ergänzende Vertragsauslegung im Bereich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen orientiert sich an einem objektiv generalisierenden, am Willen und Interesse der typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise, ausgerichteten Maßstab, und nicht nur am Willen und Interesse der konkret beteiligten Personen ([X.] 7. März 1989 - [X.] - zu II 1 der Gründe [X.], [X.]Z 107, 273). Die Vertragsergänzung muss deshalb für den betroffenen Vertragstyp als allgemeine Lösung eines stets wiederkehrenden Interessengegensatzes angemessen sein. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Feststellung und Bewertung des mutmaßlichen typisierten Parteiwillens und der Interessenlage ist der Zeitpunkt des Vertragsschlusses, da die ergänzende Vertragsauslegung eine anfängliche Regelungslücke rückwirkend schließt ([X.] 12. Oktober 2005 - IV ZR 162/03 - zu IV 1 b der Gründe, [X.]Z 164, 297). Das gilt auch, wenn eine Lücke sich erst nachträglich als Folge des weiteren Verlaufs der Dinge ergeben hat ([X.] 6. Juli 1989 - [X.] ZR 35/88 - zu II 4 a, d der Gründe, NJW-RR 1989, 1490). Zunächst ist hierfür an den Vertrag selbst anzuknüpfen, denn die in ihm enthaltenen Regelungen und Wertungen, sein Sinn und Zweck sind Ausgangspunkt der Vertragsergänzung. Soweit irgend möglich, sind danach Lücken im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung in der Weise auszufüllen, dass die Grundzüge des konkreten Vertrages „zu Ende gedacht“ werden ([X.] 20. September 1993 - II [X.] - zu 2 der Gründe, [X.]Z 123, 281).

(2) Ausgehend von diesen Maßstäben hätten die Parteien [X.] für den Fall der hier vorliegenden Tarifsukzession des im Arbeitsvertrag benannten tariflichen Regelungswerkes das nachfolgende tarifliche Regelungswerk des öffentlichen Dienstes vereinbart, weil eine statische Regelung der Arbeitsbedingungen auf den Zeitpunkt der hier vorliegenden Tarifsukzession nicht ihren Interessen entsprach(oben unter [X.] [2]). Weiterhin hätten die Vertragsparteien von den nach der Tarifsukzession in Betracht kommenden [X.]n des öffentlichen Dienstes die Anwendung des [X.] und der hierzu geschlossenen Zusatztarifverträge vereinbart.

(a) Die Parteien hätten, wenn sie die im Bereich des [X.] in den Jahren 2005 und 2006 eingetretene Tarifsukzession vorhergesehen hätten, die an die Stelle des [X.] nachfolgenden Regelungen für die Angestellten des öffentlichen Dienstes vereinbart.

([X.]) Die Parteien haben die nähere Ausgestaltung des zwischen ihnen bestehenden Arbeitsverhältnisses - mit Ausnahme der [X.] betriebliche Altersversorgung und Erholungsurlaub - mit der dynamischen Ausgestaltung der Bezugnahme auf das tarifliche Regelungswerk des [X.] für die Zukunft der Regelungsmacht der Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes anvertraut. Allein die im Arbeitsvertrag abweichend vereinbarte Regelung hinsichtlich einer Zusatzversicherung beim Versorgungsverband bundes- und landesgeförderter Unternehmen e.V. ([X.]) sowie die gegenüber dem [X.] für den Kläger günstigere Urlaubsregelung hindert entgegen der Auffassung der [X.] eine solche Annahme nicht. Es handelt sich vorliegend nicht um eine besondere Verwendung einer Verweisung auf lediglich einzelne Bestimmungen des [X.], die mit anderen arbeitsvertraglichen Regelungen auch innerhalb einzelner [X.] verknüpft werden, sondern - mit Ausnahme der Bestimmungen in Nr. 8 und 9 des Arbeitsvertrages - um eine pauschale Anknüpfung an das in Nr. 2 genannte Tarifwerk hinsichtlich aller weiteren wesentlichen Arbeitsbedingungen und damit an die allgemein für den öffentlichen Dienst im [X.] tariflich vereinbarten Regelungen. Die Beklagte hat - anders als in der besonders gelagerten und vom vorliegenden Rechtsstreit abweichenden Fallgestaltung in der Entscheidung des Senats vom 10. Juni 2009 (- 4 [X.] - [X.], 154) - nicht mehrere Elemente aus verschiedenen Normenwerken in einer eigenständigen [X.] miteinander verbunden.

Die mit der Tarifsukzession verbundene Änderung der [X.] wirkt nicht anders auf den Arbeitsvertrag ein als eine tiefgreifende inhaltliche Änderung des im Arbeitsvertrag benannten [X.]. Mit dem Nachvollziehen der Tarifsukzession auf [X.] werden die Parteien nicht anders gestellt, als sie stünden, wenn die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes den [X.] reformiert und ihm einen neuen Inhalt gegeben hätten([X.] 16. Dezember 2009 - 5 [X.] - Rn. 24, [X.], 401). Deshalb greift auch der Einwand der [X.] nicht, die Parteien hätten sich nicht an ein ihnen unbekanntes Tarifwerk binden wollen.

([X.]) Entgegen der Auffassung der Revision steht dem nicht entgegen, dass es sich bei der vertraglich vereinbarten [X.] nicht um eine sog. Tarifwechselklausel oder große dynamische Verweisungsklausel handelt.

Bei der Ersetzung des [X.] durch den [X.] und den [X.] handelt es sich bereits nicht um einen Tarifwechsel iSd. Rechtsprechung des Senats zu arbeitsvertraglichen [X.]n, sondern um eine von den denselben Tarifvertragsparteien vereinbarte Tarifsukzession innerhalb des Anwendungsbereichs des bisherigen [X.](ausf. [X.] 22. April 2009 - 4 [X.] - Rn. 24 ff. [X.], [X.] BetrVG 1972 § 99 Eingruppierung Nr. 38 = EzA TVG § 3 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 41). Schon deshalb ist eine sog. Tarifwechselklausel für den [X.] nicht erforderlich. Im Übrigen dürfte es bei Vereinbarung einer wirksamen sog. Tarifwechselklausel regelmäßig schon an einer Lücke als Voraussetzung für eine ergänzende Auslegung fehlen (vgl. [X.] 29. August 2007 - 4 [X.] - Rn. 17 ff. [X.], [X.]E 124, 34). Es führt in einem solchen Fall bereits die Vertragsauslegung zur Inbezugnahme jedenfalls der an die Stelle des [X.] tretenden [X.].

(b) Aufgrund der Aufspaltung der bis zum 30. September 2005 weitgehend gleichlautenden Regelungen für die Angestellten des öffentlichen Dienstes in die tariflichen Regelungen des [X.]([X.] und [X.]) und des [X.] ist im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung weiterhin zu bestimmen, welche Nachfolgeregelung nach Nr. 2 des Arbeitsvertrages maßgebend sein soll, also welches Tarifwerk die Parteien in Bezug genommen hätten, wenn sie die eingetretene aufgespaltene Tarifsukzession bedacht hätten. Das ist vorliegend das Tarifwerk des öffentlichen Dienstes im Bereich der Tarifgemeinschaft [X.] Länder.

([X.]) Auszugehen ist dabei von der [X.]. Lässt sich aus dieser - wie hier - nicht zweifelsfrei feststellen, welches der dem [X.] nachfolgenden [X.] nunmehr Anwendung finden soll, ist dies nach Sinn und Zweck einer Inbezugnahme tariflicher Regelungen zu ermitteln. Der Zweck der dynamischen Verweisung auf Tarifregelungen des öffentlichen Dienstes ist es zunächst, am öffentlichen Dienst orientierte Arbeitsbedingungen zu schaffen. Zugleich weist eine solche Klausel auf ein Interesse des Arbeitgebers hin, aus Wettbewerbs- und Arbeitsmarktgründen dasjenige Tarifsystem zur Geltung zu bringen, das typischerweise gelten würde, wenn die ausgeübten Tätigkeiten innerhalb des öffentlichen Dienstes erbracht würden(zur Inbezugnahme der Vergütungsregelungen des [X.] [X.] 16. Dezember 2009 - 5 [X.] - Rn. 26, [X.], 401).

([X.]) Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des [X.]s, die für den Senat nach § 559 Abs. 2 ZPO bindend sind, bestehen keine Anknüpfungspunkte, die eine Beziehung der Arbeitsvertragsparteien zum [X.] oder den Gemeinden ergeben könnten. Deshalb ist das [X.] zutreffend davon ausgegangen, dass die Arbeitsvertragsparteien, wäre ihnen eine künftige Tarifsukzession bekannt gewesen, die Anwendung des [X.] und der hierzu geschlossenen Zusatztarifverträge vereinbart hätten.

Fehlt es an Hinweisen, die eine Orientierung an den tariflichen Regelungen des öffentlichen Dienstes für die Angestellten des [X.] oder der durch die [X.] vertretenen kommunalen Arbeitgeberverbände und ihrer Mitglieder erkennen lassen, kann nicht angenommen werden, dass die Parteien die für diesen Bereich geltenden Nachfolgeregelungen vereinbart hätten. Deshalb kann bei den drei hier in Betracht kommenden [X.]n des [X.] nicht angenommen werden, der [X.] für den Bereich des [X.] oder für den der [X.] wäre vereinbart worden. Insoweit macht auch die Revision nicht - wenigstens hilfsweise - geltend, bei einer ergänzenden Vertragsauslegung könne der [X.] zur Anwendung kommen.

([X.]) Soweit die Revision anführt, die Parteien hätten entgegen den Feststellungen des [X.]s nicht übereinstimmend erklärt, die Regelungen des [X.] und des [X.] seien die sachnäheren Regelungswerke, ist diese Rüge jedenfalls unerheblich. Denn unabhängig davon ergibt sich aus den vorstehend angeführten Gründen bereits eine Bezugnahme des [X.] und des [X.] einschließlich der entsprechenden Zusatztarifverträge im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung.

Darüber hinaus hat die Beklagte in dem von der Revision angeführten Vorbringen in der Berufungsinstanz keinen der Feststellung des [X.]s entgegenstehenden Sachvortrag gehalten. Soweit sie dort geltend gemacht hat, bereits der [X.] führe zu „nicht mehr marktgerecht hohen Gehältern insbesondere durch seine diversen Zulagen“, weshalb ein „Einfrieren selbstverständlich folgerichtig“ sei, und weiterhin anführt, der [X.] bedeute „durch seine Übergangsregelungen einen Kostenanstieg“, wendet sie sich nicht gegen die [X.] des [X.], sondern gegen das Vergütungsniveau des öffentlichen Dienstes insgesamt. Dieser Einwand richtet sich sowohl gegen den unstreitig in Bezug genommenen [X.] als auch den [X.]. Diese Argumentation ließe sich gleichermaßen gegen den [X.] als Nachfolgeregelung anführen. Ein Argument für oder gegen die größere [X.] eines bestimmten Nachfolgetarifvertrages des [X.] im Verhältnis zu einem anderen Nachfolgetarifvertrag ergibt sich daraus nicht. Deshalb hat das [X.] entgegen der Annahme der Revision bei seiner Beweiswürdigung - genauer: der Würdigung des gesamten Inhalts der Verhandlung und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme -, die durch das Revisionsgericht nur beschränkt auf die Wahrung der Voraussetzungen und Grenzen von § 286 ZPO überprüfbar ist([X.] 12. März 1997 - 5 [X.] - zu I 4 b der Gründe, [X.]E 85, 237; 19. April 2005 - 9 [X.]/04 - Rn. 38, [X.] BErzGG § 15 Nr. 43 = EzA BErzGG § 15 Nr. 14; 21. Oktober 2009 - 4 [X.] - Rn. 45), keinen Vortrag der [X.] als wesentlichen Gesichtspunkt unberücksichtigt gelassen.

([X.]) Ein anderes ergibt sich nicht aus dem von der [X.] angeführten Umstand, dass die Tarifvertragsparteien des [X.] auf Arbeitgeberseite nicht mehr in gleicher Form an(nur) einem Nachfolgetarifvertrag beteiligt sind. Der arbeitsvertraglichen [X.] kann nicht entnommen werden, dass ihre Dynamik dann entfallen soll, wenn auf Arbeitgeberseite nicht mehr alle Tarifvertragsparteien beteiligt sein sollten. Die von der [X.] angeführten unterschiedlichen Arbeitszeit- und Sonderzahlungsregelungen im Bereich des [X.] gegenüber denen im Bereich des [X.] stehen in Anbetracht der geringen Unterschiede zwischen den beiden [X.]n einer unter Abwägung der beiderseitigen Interessen nach [X.] und Glauben erfolgenden ergänzenden Vertragsauslegung einer dynamischen [X.], die die Arbeitsvertragsbedingungen ja von vornherein an sich ändernde Tarifbestimmungen koppelt, nicht entgegen.

(ee) An der Richtigkeit der vorgenommenen ergänzenden Vertragsauslegung ändert auch der Einwand der Revision nichts, der [X.] enthalte anders als der [X.] nur „rudimentäre“ Bestimmungen zum Bereitschaftsdienst und zur Rufbereitschaft, es sei für die Beklagte aber essentiell gewesen, wegen solcher Regelungen die Bezugnahme des [X.] zu vereinbaren, solange alle drei Tarifvertragsparteien auf Arbeitgeberseite einen gemeinsamen Tarifvertrag ausgehandelt hätten, seien auch die Interessen derjenigen Arbeitgeber bedacht worden, die auf Bereitschaftszeitregelungen angewiesen seien.

Hierbei handelt es sich um einen nach § 559 Abs. 1 ZPO in der Revisionsinstanz unzulässigen neuen Tatsachenvortrag. Im Übrigen hat die Beklagte auch nicht näher dargetan, inwieweit die Regelungen zum Bereitschaftsdienst, die § 7 Abs. 3 [X.] enthält, für ihren Betrieb von den Bestimmungen des § 15 Abs. 6a [X.] iVm. Nr. 5 [X.] 2b [X.] derart abweicht, dass nicht mehr von einer dem ursprünglichen Vertragswillen ergänzend zu entnehmenden Bezugnahme des [X.] ausgegangen werden kann. Hinsichtlich der von der Revision in diesem Zusammenhang erstmals angeführten Regelungen zur Vergütung von Bereitschaftsdienst gelten zudem nach § 8 Abs. 6 Satz 2 [X.] „die in dem [X.]eiligen Betrieb/der [X.]eiligen Verwaltung/Dienststelle am 31. Oktober 2006 [X.]eils geltenden Bestimmungen fort“, bis das „Entgelt für Bereitschaftsdienst … durch besonderen Tarifvertrag“ nach Satz 1 der tariflichen Bestimmung geregelt ist.

(c) Entgegen der Auffassung der Revision kann schließlich nicht angenommen werden, die Arbeitsvertragsparteien hätten bei Kenntnis der weiteren Entwicklung auf den Tarifvertrag für die Arbeitsrechtliche Vereinigung [X.] e.V.(TV [X.] vom 19. September 2005, derzeit idF vom 28. Oktober 2008) oder den [X.] ([X.] vom 15. August 2002, derzeit idF vom 16. März 2009) verwiesen.

([X.]) Eine ergänzende Vertragsauslegung dahingehend, die Arbeitsvertragsparteien hätten den TV [X.] vereinbart, ist nach den genannten Grundsätzen nicht möglich. Die Parteien haben bereits dessen Vorläuferregelung, den [X.] Angestellte(vom 1. August 1961, in der Neufassung vom 23. März 1993), nicht in der arbeitsvertraglichen Abrede aus dem Jahre 1995 in Bezug genommen, sondern den auf Arbeitgeberseite von [X.], Ländern und [X.] geschlossenen [X.]. Deshalb kann nicht angenommen werden, sie hätten zum maßgebenden Zeitpunkt des Vertragsschlusses für den Fall, dass sie die [X.] der [X.] erkannt hätten, die Anwendung eines Tarifwerks vereinbart, an dem auf Arbeitgeberseite ein anderer Vertragspartner beteiligt ist.

([X.]) Gleiches gilt für den von der [X.] angeführten [X.]. Auch hier handelt es sich um einen von einem anderen Arbeitgeberverband - dem [X.] - geschlossenen Tarifvertrag, der zudem zum Zeitpunkt des [X.] noch nicht existierte.

2. Begründet ist auch der Klageantrag zu 2). Der Anspruch auf die geltend gemachte Einmalzahlung ergibt sich aus der Bezugnahmeregelung in Nr. 2 des Arbeitsvertrages iVm. § 2 Abs. 1 Buchst. b) [X.].

a) Nach § 2 Abs. 1 Buchst. b) [X.] werden mit den Bezügen für den Monat Januar 2007 in den [X.] als Einmalzahlung 210,00 Euro ausgezahlt. Der Kläger, der nach der [X.]. Vb [X.] vergütet wurde, ist nach § 3, § 4 Abs. 1 Satz 1 [X.] iVm. der Anlage 2(Zuordnung der Vergütungs- und Lohngruppen zu den [X.]n für am 31. Oktober 2006/1. November 2006 vorhandene Beschäftigte für die Überleitung), Teil A, der [X.] 9 [X.] zugeordnet und kann daher diesen Betrag beanspruchen.

b) Der Kläger hat die Einmalzahlungen rechtzeitig innerhalb der Ausschlussfrist des § 37 [X.] geltend gemacht. Die mit den Bezügen für Januar 2007 auszuzahlende Einmalzahlung nach § 2 Abs. 1 Buchst. b) [X.] hat der Kläger mit der am 10. Juli 2007 der [X.] zugestellten [X.] geltend gemacht und so die sechsmonatige Frist ab Fälligkeit des Anspruchs gewahrt. In der Zustellung der [X.] an die Beklagte liegt hinsichtlich der Einmalzahlung eine rechtzeitige schriftliche Geltendmachung([X.] 16. Dezember 2009 - 5 [X.] - Rn. 34, [X.], 401; s. auch [X.] 9. Juli 2008 - 5 [X.] - Rn. 15, [X.] § 1 Tarifverträge: Gebäudereinigung Nr. 21 = EzA ZPO 2002 § 249 Nr. 1).

c) Der Zinsanspruch für die Einmalzahlung ergibt sich aus § 288 Abs. 1, § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB.

[X.]. Die Kosten der erfolglosen Revision hat nach § 97 ZPO die Beklagte zu tragen.

        

    Bepler    

        

    Winter    

        

    Treber    

        

        

        

    Görgens    

        

    Th. [X.]    

                 

Meta

4 AZR 796/08

19.05.2010

Bundesarbeitsgericht 4. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Hamburg, 31. Oktober 2007, Az: 24 Ca 118/07, Urteil

§ 611 Abs 1 BGB, § 133 BGB, § 157 BGB, § 2 Abs 1 TVÜ-L, § 3 TVÜ-L, § 4 Abs 1 S 1 TVÜ-L, TV-L, BAT

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.05.2010, Az. 4 AZR 796/08 (REWIS RS 2010, 6490)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 6490

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