Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.05.2011, Az. 5 AZR 213/09

5. Senat | REWIS RS 2011, 6575

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Gegenstand

Auslegung einer einzelvertraglichen Vergütungsabrede - Tarifsukzession - ergänzende Vertragsauslegung


Tenor

1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des [X.] vom 5. März 2009 - 17 [X.] 1093/08 - unter Zurückweisung der Revision im Übrigen teilweise aufgehoben.

2. Der Tenor des Urteils des [X.] vom 5. März 2009 - 17 [X.] 1093/08 - wird aus Gründen der Klarstellung wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 592,96 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 4. Dezember 2007 zu zahlen. Im Übrigen wird die Berufung des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 16. Mai 2008 - 1 [X.]/07 - zurückgewiesen.

3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über Einmalzahlungen.

2

Der Kläger ist bei der nicht tarifgebundenen Beklagten, einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, beschäftigt.

3

Der von der Beklagten vorformulierte Arbeitsvertrag regelt [X.].:

        

„§ 2   

        

Herr D erhält eine monatliche Vergütung in Anlehnung an die Vergütungsgruppe [X.] für den Bereich des [X.]Tarifgemeinschaft der Länder ([X.]) auf der Basis der regelmäßigen Arbeitszeit nach § 15 [X.].

        

Die Dauer des Erholungsurlaubs bemißt sich ebenfalls in Anlehnung an § 48 [X.] mit der Maßgabe, daß der Urlaub in den schulungsfreien Zeiten des Jahres geschlossen zu nehmen ist.

        

Im übrigen findet der [X.] auf das Arbeitsverhältnis der Parteien keine Anwendung.

        

…       

        

§ 4     

        

Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt 38,5 Stunden.“

4

Die Beklagte erhöhte die Vergütung des [X.] stets entsprechend der im Bereich des [X.] Bund/Länder geltenden tarifrechtlichen Regelungen. Am 7. Juli 2005 teilte sie ihren Beschäftigten zum Tarifabschluss im öffentlichen Dienst mit, dass die Gehälter nach dem bisherigen [X.] weitergezahlt würden.

5

Am 1. November 2006 trat der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder ([X.]) in [X.]. § 2 des Tarifvertrags über Einmalzahlungen für die [X.] und 2007 vom 8. Juni 2006 ([X.]) sah für Beschäftigte aus dem Geltungsbereich des [X.] bzw. ab dem 1. November 2006 des [X.] drei Einmalzahlungen vor. Danach erhielten Beschäftigte in der [X.]. [X.] der Anlage 1a zum [X.] mit den Bezügen für Juli 2006 100,00 Euro, Beschäftigte in den Entgeltgruppen 9 bis 12 für Jan[X.]r 2007 210,00 Euro und für September 2007 weitere 300,00 Euro.

6

Mit der Klage hat der Kläger die Leistungen aus dem [X.] für die [X.] und 2007 geltend gemacht. Der Arbeitsvertrag enthalte eine dynamische Verweisung auf die Tarifverträge der Länder.

7

Der Kläger hat beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 610,00 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

8

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Der Arbeitsvertrag verweise allein auf den [X.], der fortgelte. Der [X.] gelte nicht wegen ergänzender Vertragsauslegung, denn der Arbeitsvertrag lasse nicht erkennen, ob die Tarifverträge des [X.] oder der Länder Anwendung fänden.

9

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des [X.] hat das [X.] der Klage stattgegeben. Mit der vom [X.] zugelassenen Revision begehrt die Beklagte die Zurückweisung der Berufung.

Entscheidungsgründe

Die Revision der Beklagten ist im Wesentlichen unbegründet.

I. Das [X.] hat zu Recht einen Anspruch des [X.] auf die geltend gemachten Einmalzahlungen für die [X.] und 2007 nach dem [X.] bejaht. Das ergibt eine ergänzende Auslegung von § 2 des Arbeitsvertrags. Der Anspruch besteht allerdings nicht in der geltend gemachten Höhe. Außerdem hat der Kläger Anspruch auf [X.] erst ab dem 4. Dezember 2007.

1. Gemäß § 2 des Arbeitsvertrags erfolgt die Vergütung „in Anlehnung an die Vergütungsgruppe [X.] für den Bereich des [X.]Tarifgemeinschaft der Länder ([X.]) auf der Basis der regelmäßigen Arbeitszeit nach § 15 [X.]“. Diese Vereinbarung enthält nach der revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Auslegung des Berufungsgerichts eine kleine dynamische Bezugnahme.

2. In § 2 des Arbeitsvertrags knüpfen die Parteien die Vergütung pauschal und ohne Nennung fester Beträge an die für den öffentlichen Dienst des [X.] und der Länder im [X.] tariflich vereinbarten Regelungen an und gestalten sie dynamisch. Das ergibt sich deutlich aus dem Wortlaut der Vereinbarung. Damit haben die Parteien einen einzelvertraglichen Entgeltanspruch nach dieser Vergütungsgruppe begründet. Die Formulierung „in Anlehnung an“ stellt keine Einschränkung dar, sondern ist als Hinweis der Beklagten auf ein von ihr praktiziertes Vergütungssystem zu verstehen. Danach hat der Angestellte Anspruch auf Vergütung nach der vertraglich vereinbarten Vergütungsgruppe, und zwar dynamisch. Diese Auslegung entspricht der ständigen Rechtsprechung des [X.]arbeitsgerichts, wonach Bezugnahmen im Arbeitsvertrag auf anderweite normative Regelungen in der Regel dynamisch zu verstehen sind ([X.] 16. Dezember 2009 - 5 [X.] - Rn. 14, [X.] § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 73 = EzA TVG § 3 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 44; 10. November 2010 -  5 [X.]  - Rn. 13, [X.] 2011,150). Die Parteien haben den Begriff der Vergütung im Übrigen nicht selbst definiert oder näher konkretisiert. Damit sind alle finanziellen Leistungen des Arbeitgebers erfasst, die das in Bezug genommene tarifliche Regelungswerk als Gegenleistung für die vom Angestellten erbrachte Arbeitsleistung vorsieht ([X.] 16. Dezember 2009 - 5 [X.] - Rn. 41, aaO; 10. November 2010 - 5 [X.] - Rn. 14, aaO).

3. Allerdings trägt der Wortlaut der [X.] keine Erstreckung auf den [X.] und [X.]. Beide Tarifverträge werden nicht von der vertraglichen Verweisung auf den [X.] erfasst, denn § 2 des Arbeitsvertrags ist zeit- und nicht inhaltsdynamisch ausgestaltet (vgl. [X.] 10. Juni 2009 - 4 [X.] - Rn. 38, [X.] § 157 Nr. 38).

4. Dass sich die Vergütung des [X.] nach den [X.] des [X.] richtet, ergibt eine ergänzende Auslegung des Arbeitsvertrags.

a) Es ist nachträglich eine Regelungslücke entstanden. Der [X.] in der für den [X.] und die Länder geltenden Fassung wurde für den Bereich des [X.] zum 1. Oktober 2005 durch den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst vom 13. September 2005 ([X.]) ersetzt (§ 2 Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des [X.] in den [X.] und zur Regelung des Übergangsrechts vom 13. September 2005 [TVÜ-[X.]]), für den Bereich der Länder zum 1. November 2006 durch den [X.] (§ 2 TVÜ-Länder). Bei der im öffentlichen Dienst erfolgten Ablösung des [X.] durch den [X.] und den [X.] handelt es sich um eine Tarifsukzession: [X.] und Arbeitgeberseite ersetzten übereinstimmend ein Tarifwerk durch ein anderes Tarifwerk. Dadurch ist die zeitdynamisch ausgestaltete Bezugnahme auf den [X.] im Arbeitsvertrag zur statischen geworden, weil das Objekt der Bezugnahme von den Tarifvertragsparteien nicht mehr weiterentwickelt wird ([X.] 16. Dezember 2009 - 5 [X.] - Rn. 19, [X.] § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 73 = EzA TVG § 3 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 44; 10. November 2010 - 5 [X.] - Rn. 17, [X.] 2011, 150).

b) Die mit der Tarifsukzession entstandene nachträgliche Regelungslücke ist im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu schließen.

aa) Die Vertragsergänzung muss für den betroffenen Vertragstyp als allgemeine Lösung eines stets wiederkehrenden Interessengegensatzes angemessen sein. Es ist zu fragen, was die Parteien bei einer angemessenen Abwägung ihrer Interessen nach [X.] und Glauben als redliche Vertragsparteien vereinbart hätten, wenn ihnen die Unvollständigkeit ihrer Regelung bekannt gewesen wäre ([X.] 16. Dezember 2009 - 5 [X.] - Rn. 22, [X.] § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 73 = EzA TVG § 3 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 44; 10. November 2010 - 5 [X.] - Rn. 19, [X.] 2011, 150).

bb) Aus der dynamischen Ausgestaltung der Bezugnahme auf das tarifliche Regelungswerk ergibt sich zum einen der Wille der Parteien, die Vergütung nicht in einer bestimmten Höhe bis zu einer Vertragsänderung festzuschreiben, sondern sie - dynamisch - an der jeweiligen Höhe der Vergütung der Angestellten im öffentlichen Dienst auszurichten. Deshalb hätten die Parteien [X.] für den Fall einer Tarifsukzession das dem im Arbeitsvertrag benannten tariflichen Regelungswerk nachfolgende tarifliche Regelungswerk vereinbart, weil ein „Einfrieren“ der Vergütung auf den Zeitpunkt der Tarifsukzession nicht ihren Interessen entsprach (vgl. [X.] 16. Dezember 2009 - 5 [X.] - Rn. 23, [X.] § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 73 = EzA TVG § 3 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 44; 19. Mai 2010 - 4 [X.] - Rn. 32, [X.] § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 76 = EzA TVG § 3 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 48; 10. November 2010 - 5 [X.] - Rn. 20, [X.] 2011, 150).

cc) Zum anderen haben sich die Parteien mit der dynamischen Ausgestaltung der Bezugnahme auf das tarifliche Regelungswerk für die Zukunft der Regelungsmacht der Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes anvertraut. Die mit der Tarifsukzession verbundene Änderung der [X.] wirkt nicht anders auf den Arbeitsvertrag ein als eine (tiefgreifende) inhaltliche Änderung des im Arbeitsvertrag benannten Tarifvertrags. Mit dem Nachvollziehen der Tarifsukzession auf [X.] werden die Parteien nicht anders gestellt, als sie stünden, wenn die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes den [X.] reformiert und ihm einen neuen Inhalt gegeben hätten. Dabei ist es entgegen der Auffassung der Beklagten unerheblich, ob der [X.] insgesamt arbeitsvertraglich in Bezug genommen worden ist oder ob sich die Inbezugnahme auf die Vergütung beschränkt. Einer ergänzenden Auslegung der Vergütungsvereinbarung steht auch nicht entgegen, dass die Parteien in § 2 des Arbeitsvertrags die Vergütung „auf der Basis der regelmäßigen Arbeitszeit nach § 15 [X.]“ bestimmten und zugleich in § 4 des Vertrags einzelvertraglich eine Arbeitszeit von 38,5 Wochenstunden festgelegt haben. Der einzelvertraglich festgelegte Umfang der Arbeitszeit in Abweichung zu der tariflichen Arbeitszeit ist ein Teil des Regelungsplans der Parteien, der nur bei der Höhe des Anspruchs zu berücksichtigen ist.

c) Wegen der Aufspaltung der bis zum 30. September 2005 gleichlautenden Regelungen für die Angestellten des öffentlichen Dienstes bei [X.] und Ländern ist durch ergänzende Vertragsauslegung weiter zu bestimmen, welche Nachfolgeregelung für die Vergütung des [X.] nach § 2 des Arbeitsvertrags maßgebend sein soll. Es ist zu fragen, welches der dem [X.] nachfolgenden [X.] die Parteien in Bezug genommen hätten, wenn sie eine Tarifsukzession bedacht hätten.

aa) Auszugehen ist dabei von der [X.]. Lässt sich aus dieser nicht zweifelsfrei feststellen, welches der dem [X.] nachfolgenden [X.] nunmehr Anwendung finden soll, ist dieses nach Sinn und Zweck einer Vereinbarung unternehmensfremder tariflicher Regelungen zu ermitteln. Der Zweck dynamischer Inbezugnahmen von Vergütungsregelungen des öffentlichen Dienstes ist es zunächst, eine am öffentlichen Dienst orientierte Vergütungsstruktur zu schaffen, um eine Gleichstellung der Angestellten des Arbeitgebers mit Angestellten des öffentlichen Dienstes zu erreichen. Zugleich weist eine solche Klausel auf ein Interesse des Arbeitgebers hin, aus Wettbewerbs- und Arbeitsmarktgründen dasjenige Vergütungssystem zur Geltung zu bringen, das typischerweise gelten würde, wenn die ausgeübten Tätigkeiten innerhalb des öffentlichen Dienstes erbracht würden ([X.] 16. Dezember 2009 - 5 [X.] - Rn. 26, [X.] § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 73 = EzA TVG § 3 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 44; 19. Mai 2010 - 4 [X.] - Rn. 39, [X.] § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 76 = EzA TVG § 3 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 48; 25. August 2010 - 4 [X.] - Rn. 30, [X.] 2011, 152).

bb) Die ergänzende Auslegung des [X.]s, wonach der [X.] auf das Arbeitsverhältnis Anwendung findet, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

Nach § 87 Handwerksordnung hat die Kreishandwerkerschaft die Aufgabe, die Gesamtinteressen des selbständigen Handwerks sowie die gemeinsamen Interessen der Handwerksinnungen ihres Bezirks wahrzunehmen. Diese Aufgaben schließen es zunächst aus, den [X.] als Regelung der Arbeitsbedingungen der Arbeitnehmer des [X.] heranzuziehen. Im Übrigen haben sich die Vertragsparteien mit der [X.], wonach der Kläger eine Vergütung in Anlehnung an die [X.]. [X.] [X.] für den Bereich des [X.]Tarifgemeinschaft der Länder bezieht, ausdrücklich nicht an kommunalen, sondern an den für die Länder geltenden Tarifregelungen des öffentlichen Dienstes orientiert (vgl. auch [X.] 16. Juni 2010 - 4 [X.] Rn. 27, [X.] § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 79).

5. Der Anspruch auf die geltend gemachten Einmalzahlungen ergibt sich aus § 2 des [X.]. § 2 Abs. 1 Buchst. a [X.].

a) Die Einmalzahlungen sind Vergütung iSd. des Arbeitsvertrags. Die zeitdynamische Verweisung umfasst auch tarifliche „Einmalzahlungen“, die an die Stelle einer (prozentualen) Erhöhung der im Arbeitsvertrag genannten Vergütungsbestandteile treten. Bei den Einmalzahlungen handelt es sich um pauschalierte Vergütungserhöhungen, die die in den Jahren 2006 und 2007 ausgebliebene Erhöhung der Vergütungs- bzw. Entgelttabellen kompensieren sollten und die keine von einem unmittelbaren [X.] unabhängige Sonderzahlung sind ([X.] 16. Dezember 2009 - 5 [X.] - Rn. 32, [X.] § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 73 = EzA TVG § 3 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 44).

b) Dem Kläger steht die im Juli 2006 fällig gewordene Einmalzahlung [X.]. 100,00 Euro in voller Höhe zu. Der [X.] ist, soweit er in § 2 Abs. 1 Buchst. a eine im Juli 2006 fällige Einmalzahlung vorsieht, ein Vergütungstarifvertrag zum [X.] und von der [X.] erfasst, ohne dass es einer ergänzenden Vertragsauslegung bedarf. § 2 Abs. 1 Buchst. a [X.] bezieht sich auf die Vergütung, die hinsichtlich der dort genannten ersten Einmalzahlung noch auf der Grundlage des [X.] und auf der Basis der nach dem [X.] geltenden Wochenarbeitszeit von 38,5 Stunden zu zahlen war (vgl. [X.] 10. Juni 2009 - 4 [X.] - Rn. 57 ff., [X.] § 157 Nr. 38).

c) Der Kläger hat Anspruch auf die weiteren Einmalzahlungen für 2006 und 2007, allerdings nicht in der geltend gemachten Höhe. Die Teilbeträge von 210,00 Euro für 2006 und 300,00 Euro für 2007 sind im Verhältnis des Umfangs der einzelvertraglich festgelegten Wochenarbeitszeit des [X.] von 38,5 Stunden zu der regelmäßigen Arbeitszeit nach dem [X.] zu kürzen.

Die [X.]. [X.] [X.], nach der der Kläger vergütet wurde, entspricht der [X.] 9 des [X.] (vgl. TVÜ-Länder Anlage 2). Nach dem [X.] bestand am 31. Januar 2007 für Arbeitnehmer der [X.] 9 mit der tariflichen [X.] ein Anspruch auf Zahlung von 210,00 Euro und am 30. September 2007 ein Anspruch auf Zahlung von weiteren 300,00 Euro. Der Kläger kann die Einmalzahlung nicht in voller Höhe verlangen, denn er leistete nicht die im Bereich des [X.] für das [X.] geschuldete tarifliche Arbeitszeit von 39 Stunden 50 Minuten (§ 6 Abs. 1a [X.]). Angesichts der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit von 38,5 Wochenstunden hat der Kläger deshalb nur Anspruch auf 96,66 % von 510,00 Euro, somit auf 492,96 Euro brutto.

6. Die Ansprüche des [X.] sind nicht verfallen. Aufgrund der vertraglich eingeschränkten Bezugnahme sind tarifliche Ausschlussfristen nicht anwendbar. Die vertraglich vereinbarte Ausschlussfrist hält einer gerichtlichen Überprüfung nicht stand. Sie entfällt ersatzlos (vgl. [X.] 28. November 2007 - 5 [X.]  - Rn. 25, [X.] § 307 Nr. 33 = [X.] 2002 § 307 Nr. 30).

II. Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf [X.] ist gemäß §§ 291, 288 Abs. 1 BGB begründet, allerdings erst ab dem 4. Dezember 2007 (vgl. [X.] 19. Dezember 2007 - 5 [X.] - Rn. 35, [X.] 2002 § 306 Nr. 3).

III. [X.] beruht auf § 91 Abs. 1, § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO (vgl. [X.] 23. September 2010 - 6 [X.] - Rn. 26 ).

        

Müller-Glöge

        

Laux   

        

Biebl 

        
                 

Heyn   

        

Mandrossa

                 

Meta

5 AZR 213/09

18.05.2011

Bundesarbeitsgericht 5. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Bochum, 16. Mai 2008, Az: 1 Ca 2741/07, Urteil

§ 133 BGB, § 157 BGB, § 1 TVG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.05.2011, Az. 5 AZR 213/09 (REWIS RS 2011, 6575)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 6575

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