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PDF anzeigen [X.] vom 8. Dezember 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - [X.] [X.] hat am 8. Dezember 2008 durch [X.], [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des [X.] zu 15 gegen den Beschluss des [X.] vom 18. April 2008 wird auf Kosten des [X.] als unzulässig verworfen. [X.]: 50.000,00 • Gründe:Die Rechtsbeschwerde war gemäß § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzu-lässig zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb der vom Vorsitzenden bis zum 11. August 2008 verlängerten Frist (§§ 575 Abs. 2, 551 Abs. 2 Satz 5 ZPO) [X.] worden und die durch nachgeholte Zustellung der angefochtenen Ent-scheidung an die Nebenintervenienten des [X.] zu 15 in Lauf gesetzte Frist für eine Rechtsbeschwerde der Nebenintervenienten (§ 575 Abs. 1 ZPO) inzwi-schen ergebnislos abgelaufen ist. Zudem ist die Rechtsbeschwerde des [X.] zu 15 deshalb unzulässig, weil ihre Einlegung - ebenso wie die [X.] - 3 - des [X.] zu 15 - der in dem erstinstanzlichen [X.] getroffenen Prozessvereinbarung widersprach (vgl. [X.].Beschl. v. 22. September 2008 [X.]. 5). [X.][X.]
Reichart Drescher Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 04.07.2007 - 413 O 128/06 - [X.], Entscheidung vom 18.04.2008 - 11 U 184/07 -
Meta
08.12.2008
Bundesgerichtshof II. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.12.2008, Az. II ZB 11/08 (REWIS RS 2008, 380)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 380
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