Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 26.10.2023, Az. 1 WB 23/22

1. Wehrdienstsenat | REWIS RS 2023, 9052

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Gegenstand

Nichtanrechnung von Ausbildungszeiten auf die Ausbildung zum Offizier des militärfachlichen Dienstes


Tenor

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Der Antrag betrifft die Anrechnung des von dem Antragsteller erworbenen Abschlusses als "staatlich geprüfter Hotelbetriebswirt" auf die Ausbildung zum Offizier des militärfachlichen Dienstes.

2

Der 1978 geborene Antragsteller war von März 1999 bis Februar 2007 Soldat, davon in dem [X.]raum ab Juni 1999 in einem Dienstverhältnis als Soldat auf [X.]. Im Juli 2007 erwarb er nach einer - im Rahmen einer Beförderungsdienstmaßnahme im Dienstgrad [X.] durchgeführten - Ausbildung an einer Hotelfachschule den Abschluss eines staatlich geprüften [X.]. Im Jahre 2015 wurde der Antragsteller unter erneuter Berufung in ein Dienstverhältnis eines Soldaten auf [X.] zum Hauptfeldwebel ernannt. Seit 2018 ist er Berufssoldat. Der Antragsteller wurde im Oktober 2020 zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes zugelassen und führt seitdem den Dienstgrad eines Oberfähnrichs. Im Rahmen seiner Ausbildung war nach der [X.]-225/0-0-5636 "Ausbildung der Offizieranwärterinnen und Offizieranwärter des militärfachlichen Dienstes des [X.] 2020" neben dem [X.], der Sprachausbildung [X.] und der Qualifikation zum Übungsleiter [X.] zunächst auch eine zweijährige Ausbildung zum staatlich geprüften Betriebswirt an der [X.] in ... vorgesehen. Aufgrund der zivilberuflichen Ausbildung wurde für den Antragsteller die Fachrichtung Logistik festgelegt.

3

Mit Schreiben vom 15. Juli 2020 beantragte der Antragsteller "die Anrechnung meines Abschlusses als staatlich geprüfter Hotelbetriebswirt auf die Ausbildungszeit zum [X.] und Verkürzung um 18 Monate nach § 41 (1) SLV".

4

Diesen Antrag lehnte das [X.] der [X.] mit Bescheid vom 19. November 2020, dem Antragsteller am 20. November 2020 eröffnet, ab. Zur Begründung führte es u. a. aus, dass der Abschluss als staatlich geprüfter Hotelbetriebswirt im Rahmen der Laufbahnausbildung zum Offizier des militärfachlichen Dienstes nicht als gleichartig einzustufen sei.

5

Gegen diese Entscheidung beschwerte sich der Antragsteller unter dem 23. November 2020.

6

Zu einem nicht näher bestimmbaren [X.]punkt zu Anfang des Jahres 2021 bekundete der Antragsteller in einem Telefonat mit dem [X.] des [X.], dass er die zweijährige Ausbildung an der [X.] in ... nicht durchlaufen wolle. Im Rahmen zweier weiterer Telefonate mit dem besagten Referat wurde mit dem Antragsteller eine Änderung des [X.] mit einer Einplanung in den lediglich elfmonatigen Lehrgang "Stabsdienstmanager [X.]" an der [X.] in ... erörtert. Das [X.] erstellte daraufhin für den Antragsteller eine neue Ausbildungsplanung, die seiner Dienststelle unter dem 28. Januar 2021 übermittelt worden ist. Infolgedessen wurde er von der ursprünglich angedachten zweijährigen Fachschulausbildung in [X.] und für den lediglich zwölfmonatigen Lehrgang "Stabsdienstmanager [X.]" in ... (einschließlich einer dreimonatigen Sprachausbildung) eingeplant.

7

Mit Schreiben vom 12. April 2021 nahm die Bevollmächtigte des Antragstellers die Beschwerde zurück, eine Sachentscheidung sei nicht mehr erforderlich.

8

Unter dem 4. Mai 2021 erklärte der Antragsteller, dass er die Beschwerde wiederaufnehme; er widerrufe die Rücknahme der Beschwerde und bitte um eine Entscheidung in der Sache. Zu den Gründen der Wiederaufnahme teilte die Bevollmächtigte des Antragstellers mit Schreiben vom 27. Mai 2021 mit, die vom [X.] versprochene Abhilfe sei "nicht eingehalten" worden.

9

Mit Schreiben vom 27. Mai 2021 beantragte der Antragsteller seine Ausplanung von der geplanten Ausbildung zum Stabsmanager in ...

Der Antragsteller wurde mit Verfügung des [X.] vom 17. Juni 2021 an die [X.] in ... zur Teilnahme an der Ausbildung zum Stabsmanager versetzt. Am 28. September 2021 begann er diese Ausbildung und beendete sie am 26. August 2022.

Das [X.] wies die Beschwerde des Antragstellers mit Bescheid vom 17. Dezember 2021 zurück. Die Beschwerde sei u. a. unzulässig, weil die als neue Beschwerde zu wertende Erklärung des Antragstellers über die Wiederaufnahme der Beschwerde als verfristet anzusehen und die ursprüngliche Beschwerde wirksam zurückgenommen worden sei. Gründe für einen Widerruf der Rücknahmeerklärung, wie etwa ein treuwidriges Verhalten, lägen nicht vor.

Der Antragsteller hat am 14. Januar 2022 durch seine Bevollmächtigte einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung beim [X.] stellen lassen. Das [X.] hat diesen Antrag dem Senat mit einer Stellungnahme vom 6. April 2022 vorgelegt.

Der Antragsteller lässt vortragen, der Antrag auf gerichtliche Entscheidung sei nicht deshalb unzulässig, weil die Beschwerde zurückgenommen worden sei. Denn die Rücknahmeerklärung sei wirksam widerrufen worden. Der Dienstherr habe sich treuwidrig verhalten, weil er im Vorfeld der Rücknahmeerklärung ausgesprochene Zusagen insbesondere zur weiteren Verwendung nicht eingehalten habe; eine zugesicherte Verwendung auf einem Dienstposten in ... bis zum Ende der Ausbildung sei ihm nicht übertragen worden. Stattdessen sei er zu dem Lehrgang als Stabsmanager in ... versetzt worden. Eine gegen diese Entscheidung beabsichtigte Beschwerde habe der Dienstherr über einen erneuten "Deal" verhindert. Die [X.] vom Dienstherrn unter Vorspiegelung falscher Tatsachen sei ohne Beteiligung oder Information der Bevollmächtigten erwirkt worden. Er als juristischer Laie habe die gemachten Zusagen als verlässlich erachtet und deren angekündigte Durchführung seiner Entscheidung zur [X.] zu Grunde gelegt. Der Dienstherr habe dieses Vertrauen jedoch enttäuscht. Stattdessen seien immer neue Versprechungen und Änderungen vorheriger Versprechungen erfolgt.

Der Antragsteller beantragt,

den Bescheid des [X.] der [X.] vom 19. November 2020 in Gestalt des Beschwerdebescheides des [X.] vom 17. Dezember 2021 aufzuheben und das [X.] zu verpflichten, über die Anrechnung der Vorausbildung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

Das [X.] beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Es tritt dem Antrag entgegen und verteidigt die angefochtene Entscheidung.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des [X.] und die Personalgrundakte des Antragstellers haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.

Entscheidungsgründe

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung bleibt erfolglos, weil der angefochtene Bescheid des [X.] vom 19. November 2020 in Bestandskraft erwachsen ist.

1. Der Antragsteller hat seine unter dem 23. November 2020 gegen den Bescheid des [X.] vom 19. November 2020 erhobene Beschwerde rechtswirksam durch seine Bevollmächtigte mit Schreiben vom 12. April 2021 zurücknehmen lassen; sie ist damit erledigt (§ 8 Abs. 1 Satz 4 [X.]).

a) Die Zurücknahme einer Beschwerde (§ 8 Abs. 1 Satz 1 [X.]) kann zwar nicht wegen eines Willensmangels angefochten werden (so zu einem Widerspruch nach der VwGO [X.], Urteil vom 21. März 1979 - 6 C 10.78 - [X.]E 57, 342, 346 ff.). In der Rechtsprechung des [X.] zum Verwaltungsprozessrecht ist allerdings anerkannt, dass Prozesshandlungen unter bestimmten Umständen widerrufen werden können.

Ein Widerruf wird - was hier nicht in Rede steht - dann als möglich angesehen, wenn ein Restitutionsgrund im Sinne des § 580 ZPO vorliegt (dazu [X.], Urteil vom 21. März 1979 - 6 C 10.78 - [X.]E 57, 342 = [X.] 232 § 87 [X.] Nr. 60). Ein Widerruf kommt ferner dann in Betracht, wenn es mit dem Grundsatz von Treu und Glauben, der das gesamte Recht unter Einschluss der Verwaltungsgerichtsordnung beherrscht, unvereinbar wäre, einen Beteiligten an einer von ihm vorgenommenen Prozesshandlung festzuhalten (vgl. zum Ganzen [X.], Beschluss vom 7. August 1998 - 4 [X.] - [X.] 310 § 161 VwGO Nr. 115; siehe auch [X.], Beschluss vom 27. März 2006 - 6 C 27.05 - [X.] 310 § 134 VwGO Nr. 54). Ein Beteiligter kann an einer von ihm vorgenommenen Prozesshandlung auch dann nicht festgehalten werden, wenn die Prozesshandlung durch Drohung, sittenwidrige Täuschung, unzulässigen Druck oder unzutreffende richterliche Belehrung bzw. Empfehlung u. ä. herbeigeführt wurde (vgl. [X.], Beschlüsse vom 9. Januar 1985 - 6 [X.] - NVwZ 1985, 196 Rn. 3, und vom 7. August 1998 - 4 [X.] - NVwZ-RR 1999, 407 Rn. 3; [X.], Beschluss vom 26. November 1980 - [X.] - NJW 1981, 576 Rn. 2).

Diese Grundsätze gelten auch für den Widerruf der Rücknahme eines Widerspruchs [X.]/[X.], VwGO, 29. Aufl. 2023, § 69 Rn. 8) und lassen sich auf den Widerruf der Zurücknahme einer Beschwerde übertragen (in diesem Sinne bei einer durch eine strafbare Handlung oder die Täuschung eines Vorgesetzten ausgelöste Zurücknahme der Beschwerde; [X.], in: [X.]/[X.], [X.], [X.] § 8 [X.] Rn. 6, Stand: Februar 2013).

b) Gemessen an diesen Grundsätzen kann sich der Antragsteller nicht auf einen an dem Grundsatz von Treu und Glauben orientierten [X.] berufen. Es bestehen auch nach dem Vorbringen des Antragstellers keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass sich die Zurücknahme der Beschwerde auf ein treuwidriges Verhalten des Dienstherrn zurückführen lässt.

Vielmehr legen die aus den vorliegenden Akten ersichtlichen Geschehensabläufen nahe, dass der Dienstherr bemüht gewesen ist, dem Anliegen des Antragstellers entgegenzukommen. Die Ausplanung des Antragstellers von der Ausbildung in ... entspricht dessen ausdrücklich geäußertem - und später auch nicht bestrittenem - Wunsch, dass er die zweijährige Ausbildung an der Fachschule der [X.] in ... nicht durchlaufen wolle. Auch die Einplanung in den lediglich zwölfmonatigen Lehrgang "Stabsdienstmanager [X.]" an der [X.] in ... ist mit dem Antragsteller - wie er ebenfalls nicht in Abrede stellt - vor dieser Maßnahme erörtert worden. Es lässt sich nicht erkennen, dass die Einplanung gegen den Willen des Antragstellers vorgenommen worden ist; sie entspricht im Gegenteil seinem Wunsch nach Verkürzung der Ausbildung und stellt ein Entgegenkommen des Dienstherrn dar. Die von dem [X.] vorgenommene entsprechende Umstellung der [X.] hat der Antragsteller dann auch - jedenfalls in dem Zeitraum bis zur "Wiederaufnahme" seiner Beschwerde - unwidersprochen hingenommen und den Lehrgang dann überdies später absolviert.

Dass dem Antragsteller - wie er behauptet - eine von dem Dienstherrn in Aussicht gestellte Verwendung auf einem Dienstposten in ... nicht übertragen worden sei, deutet ebenfalls nicht auf ein gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoßendes Verhalten, auf das ein Widerruf der Zurücknahme der Beschwerde gestützt werden könnte. Abgesehen davon, dass dieser Umstand in keinem Zusammenhang mit dem Gegenstand des Beschwerdeverfahrens steht, handelt es sich [X.]falls um planerische Vorstellungen, die sich auch ändern können. Es sind jedenfalls keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich oder auch nur ansatzweise vorgetragen, dass dem Antragsteller eine den Maßgaben des § 38 VwVfG entsprechende Zusicherung für die besagte Verwendung erteilt worden ist. Das [X.] hat dazu nachvollziehbar und unwidersprochen vorgetragen, dass von dem Antragsteller zwar eine weitere Verwendung in ... erbeten worden sei; diese habe ihm jedoch aus Gründen der Gleichbehandlung mit [X.] derzeit in der Ausbildung zum Offizier des militärfachlichen Dienstes befindlichen Soldatinnen und Soldaten nicht "versprochen" werden können. Die von dem Antragsteller behauptete Vorspiegelung von falschen Tatsachen durch den Dienstherrn erscheint danach aus Sicht des Senats fernliegend.

Nach alledem erscheint es nicht mit dem Grundsatz von Treu und Glauben unvereinbar, den Antragsteller an die Zurücknahme seiner Beschwerde durch seine Bevollmächtigte festzuhalten, zumal der Bevollmächtigten die Konsequenzen der abgegebenen Erklärung bewusst gewesen sein müssen und sie Gelegenheit hatte, sich über eine Rücksprache mit ihrem Mandanten und durch die Einholung belastbarer Erklärungen des Dienstherrn zu etwaigen Absprachen mit dem Antragsteller darüber zu vergewissern, ob die Zurücknahme der Beschwerde aus dem Blickwinkel ihres Mandanten auf einer hinreichenden Rechtfertigung beruht und ihm unter Wahrung der anwaltlichen Vorsicht auch angeraten werden kann. Dafür, dass der Dienstherr die Bevollmächtigte des Antragstellers aus dem Verfahren "herausgedrängt" hätte, lassen sich ebenfalls keine hinreichenden Anhaltspunkte finden. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass der Dienstherr [X.] mit dem Soldaten führt, ohne dass dessen Bevollmächtigte dabei zugegen ist.

2. Auch eine Umdeutung der "Wiederaufnahme" der zurückgenommenen Beschwerde als neue Beschwerde führt nicht zum Erfolg des Antrages auf gerichtliche Entscheidung, weil diese - erst am 4. Mai 2021 erhobene - Beschwerde die nach § 6 Abs. 1 [X.] zu beachtende Frist von einem Monat erkennbar nicht einhält; der Bescheid des [X.] vom 19. November 2020 wurde dem Antragsteller am 20. November 2020 ordnungsgemäß zugestellt. Der Fristablauf am Montag, den 21. Dezember 2020, wurde auch nicht durch Umstände gehemmt, die im Sinne von § 7 Abs. 1 [X.] als unabwendbarer Zufall zu werten wären. Der Rechtsbehelf der Beschwerde und die dafür geltende Frist des § 6 Abs. 1 [X.] können bei [X.] Soldaten als bekannt vorausgesetzt werden (stRspr, vgl. [X.], Beschluss vom 20. Januar 2009 - 1 [X.] 38.08 - Rn. 31 m. w. N.). Die angefochtene Entscheidung bedurfte auch keiner Rechtsbehelfsbelehrung (§ 7 Abs. 2 [X.]; vgl. dazu z. B. [X.], Beschluss vom 16. Juli 2013 - 1 [X.] 43.12 - [X.] 450.1 § 17 [X.] Nr. 87 Rn. 35 m. w. N.).

Meta

1 WB 23/22

26.10.2023

Bundesverwaltungsgericht 1. Wehrdienstsenat

Beschluss

Sachgebiet: WB

§ 6 Abs 1 WBO, § 7 Abs 1 WBO, § 38 VwVfG

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 26.10.2023, Az. 1 WB 23/22 (REWIS RS 2023, 9052)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 9052

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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