Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.11.2014, Az. 6 AZR 870/13

6. Senat | REWIS RS 2014, 1396

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Gegenstand

Inkongruente Deckung - Zahlung über Konto der Ehefrau


Tenor

1. Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des [X.] vom 29. Juli 2013 - 10 [X.] 1115/12 - aufgehoben.

2. Die [X.]che wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das [X.] zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Rückzahlung des dem Beklagten im Wege einer mittelbaren Zuwendung über das Konto der Ehefrau des späteren Schuldners gezahlten [X.] für März 2008 im Wege der Insolvenzanfechtung.

2

Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das auf Eigenantrag des Schuldners vom 13. Mai 2008 am 27. Juni 2008 eröffnete Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners, das am 20. Januar 2011 in ein Nachlassinsolvenzverfahren übergeleitet wurde. Der Beklagte war Arbeitnehmer des Schuldners, der im Frühjahr 2008 noch ca. 20 weitere Arbeitnehmer beschäftigte.

3

Am 26. März 2008 wurde vom Geschäftskonto des Schuldners ein Betrag von 100.000,00 Euro mit dem Verwendungszweck „Löhne“ auf ein privates Girokonto seiner Ehefrau überwiesen. Der Schuldner war nie Inhaber dieses Kontos und hatte seit Eröffnung dieses Privatkontos seiner Ehefrau im Jahr 1995 zu keiner [X.] Vollmacht über dieses Konto. Am 28. März 2008 überwies die Ehefrau des Schuldners ua. das [X.] des Beklagten für März 2008 von 1.338,90 Euro, das dem Beklagten am Ende des Monats März 2008 gutgeschrieben wurde.

4

Der Kläger erklärte mit Schreiben vom 21. Dezember 2011 die Anfechtung der Zahlung des Entgelts für März 2008. Dieses Schreiben ging dem Beklagten nicht zu, weil er unter der angegebenen Adresse nicht mehr gemeldet war. Der Kläger beantragte am 30. Dezember 2011 bei dem [X.] den Erlass eines [X.]s. Den Anspruch bezeichnete er wie folgt:

        

„Anspruch auf Rückgewähr auf Grund Insolvenzanfechtung des über das Konto der [X.] für den Monat März 2008 gezahlten Arbeitsentgeltes i. H. v. 1.338,90 [X.] netto“.

5

Der noch mit der unzutreffenden Anschrift des Beklagten am 3. Januar 2012 erlassene [X.] konnte ebenfalls nicht zugestellt werden. Mit Schreiben vom 5. Januar 2012 übermittelte der Kläger dem Arbeitsgericht eine seiner Auffassung nach aktuelle, ihm zwischenzeitlich bekannt gewordene neue Anschrift des Beklagten, die im Gerichtsbezirk des [X.] liegt. Das Arbeitsgericht äußerte daraufhin mit Schreiben vom 10. Januar 2012 unter Einräumung einer Frist von einem Monat zur Stellungnahme Bedenken zur örtlichen Zuständigkeit. Der Kläger räumte mit Schreiben vom 19. Januar 2012 diese Bedenken unter Hinweis auf § 48 Abs. 1a ArbGG aus. Der [X.] konnte jedoch auch unter der aktualisierten Anschrift nicht zugestellt werden. Dies teilte das Arbeitsgericht dem Kläger mit Schreiben vom 3. Februar 2012 mit. Nach Einholung einer Auskunft des [X.], die am 16. Februar 2012 beim Kläger einging, teilte der Kläger dem Arbeitsgericht mit Schreiben vom 20. Februar 2012 die Anschrift des Beklagten mit, unter der der [X.] am 22. Februar 2012 zugestellt wurde. Der Beklagte erhob am 29. Februar 2012 Widerspruch.

6

Der Kläger hat beantragt,

        

den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 1.338,90 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27. Juni 2008 zu zahlen.

7

Der Beklagte hat zur Begründung seines Klageabweisungsantrags vorgetragen, die Zahlung habe keine inkongruente Deckung bewirkt, und Verjährung eingewandt.

8

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit seiner vom [X.] zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision hat Erfolg. Mit der Begründung des [X.] konnte die Klage nicht abgewiesen werden. Auf der Grundlage des bisher festgestellten Sachverhalts kann der [X.] nicht entscheiden, ob der Anfechtungstatbestand des § 131 Abs. 1 Nr. 2 [X.] erfüllt ist. Dazu bedarf es noch der Feststellung des [X.], ob der Schuldner im Zeitpunkt der angefochtenen Rechtshandlung zahlungsunfähig war. Der Rechtsstreit war daher an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

I. Der Kläger hat die mittelbar über das Konto der Ehefrau des Schuldners bewirkte Erfüllung des ([X.] für März 2008 und damit eine Rechtshandlung des Schuldners angefochten. [X.] ist der Beklagte. Das hat der [X.] in seiner Entscheidung vom 13. November 2014 (- 6 [X.] 869/13 - Rn. 12) ausgeführt.

II. Die Begründung des [X.], der Beklagte habe das Entgelt für März 2008 auf dem erfolgten Zahlungsweg beanspruchen können, weil nur eine geringfügige, die Gläubigerinteressen nicht beeinträchtigende Abweichung vorliege, hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Sie trägt dem Grundgedanken des § 131 [X.] nicht hinreichend Rechnung. Die Befriedigung erfolgte nicht in der geschuldeten Art und war damit inkongruent. Zur Vermeidung von [X.]iederholungen verweist der [X.] insoweit auf seine Ausführungen in seiner Entscheidung vom 13. November 2014 (- 6 [X.] 869/13 - Rn. 14 bis 29). Der Beklagte hat auch erkannt, dass es sich bei der Zahlung des [X.] für März 2008 um eine Leistung des Schuldners handelte (vgl. zu diesem Erfordernis [X.] 21. November 2013 - 6 [X.] 159/12 - Rn. 13, [X.]E 146, 323). Das ergibt sich aus der Anlage zu seinem [X.]iderspruch, in dem er angeführt hat, er habe das monatliche Gehalt für März 2008, wie jeden Monat seiner Tätigkeit bei seinem früheren Arbeitgeber „[X.] Architekten“, ehrlich verdient.

III. Die Entscheidung erweist sich nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 561 ZPO).

1. Der Beklagte erlangte die inkongruente Deckung Ende März 2008 und damit im zweiten Monat vor dem am 13. Mai 2008 beim Insolvenzgericht eingegangenen Eigenantrag. Auch die erforderliche Gläubigerbenachteiligung iSd. § 129 [X.] liegt vor. Das ergibt sich aus den Ausführungen des [X.]s in seiner Entscheidung vom 13. November 2014 (- 6 [X.] 869/13 - Rn. 32 bis 39).

2. [X.] (§ 146 Abs. 1 [X.] iVm. § 214 Abs. 1, §§ 194 ff. [X.]) hat keinen Erfolg.

a) Entgegen der Auffassung des Beklagten und des Arbeitsgerichts ist der [X.] nicht schon deshalb verjährt, weil dem Beklagten vor Ablauf des Jahres 2011 keine Anfechtungserklärung zugegangen ist. Der [X.] verweist insoweit auf seine Ausführungen in seiner Entscheidung vom 13. November 2014 (- 6 [X.] 869/13 - Rn. 43 f.).

b) Die gemäß § 146 Abs. 1 [X.], §§ 195, 199 Abs. 1 [X.] am 31. Dezember 2011 eintretende Verjährung wurde durch den Antrag auf Erlass des Mahnbescheids gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 3 [X.] gehemmt.

aa) Der durch die unrichtige Adressierung des [X.] erforderliche Schriftwechsel zwischen Mahngericht und dem Kläger führte nicht zu einer rechtserheblichen Verzögerung der Zustellung. Zwar wurde der Mahnbescheid dem Beklagten nicht mehr vor Ablauf der Verjährungsfrist zugestellt. Die Zustellung erfolgte jedoch „demnächst“ iSd. § 167 ZPO. Dafür besteht keine absolut bestimmte zeitliche Obergrenze. Die Zustellung erfolgt von Amts wegen. Verzögerungen innerhalb des gerichtlichen Geschäftsbetriebs können nicht von der die Zustellung [X.] beeinflusst werden. Darum muss sich die klagende [X.] Verzögerungen der Zustellung, die durch die Sachbearbeitung des Gerichts (vgl. [X.] 22. Mai 2014 - 8 [X.] 662/13 - Rn. 29; 23. August 2012 - 8 [X.] 394/11 - Rn. 31, [X.]E 143, 50) sowie durch Zweifel des Mahngerichts an seiner Zuständigkeit (vgl. [X.] 28. September 2004 - [X.]/03 - zu II 2 b der Gründe, [X.]Z 160, 259) verursacht sind, grundsätzlich nicht zurechnen lassen.Vor dem Hintergrund des § 691 Abs. 2 ZPO ist im Regelfall davon auszugehen, dass eine Zustellung erst dann nicht mehr „demnächst“ erfolgt, wenn ein [X.] Verhalten der [X.] zu einer Verzögerung der Zustellung des Mahnbescheids von mehr als einem Monat führt (vgl. [X.] 27. April 2006 - I ZR 237/03 - Rn. 17; 21. März 2002 - [X.]/01 - zu II 2 b der Gründe, [X.]Z 150, 221). Anderenfalls stünde der Antragsteller, der Antragsmängel behebt, schlechter als derjenige, der stattdessen zum Klageverfahren übergeht ([X.] 24. Mai 2005 - [X.]/04 - Rn. 3).

(1) Zwar sind einer [X.] Verzögerungen zuzurechnen, die sie oder ihr Prozessbevollmächtigter bei sachgerechter Prozessführung hätten vermeiden können. Das ist in der Regel bei der Angabe einer falschen oder unzureichenden Anschrift des Beklagten der Fall. Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn die [X.] auf die Richtigkeit der in der Klageschrift oder im [X.] genannten Anschrift vertrauen konnte (vgl. [X.] 31. Oktober 2000 - VI ZR 198/99 - zu II 3 a der Gründe, [X.]Z 145, 358). Allein aus dem Umstand, dass eine Klage oder ein Mahnbescheid unter der darin angegebenen Anschrift dem Gegner zunächst nicht zugestellt werden kann, weil dieser dort nicht mehr wohnt und der Kläger bzw. Antragsteller die neue Anschrift noch ermitteln muss, folgt noch nicht, dass sich die [X.] in Bezug auf die Angabe der Anschrift des Gegners nachlässig verhält. Das ist erst dann der Fall, wenn sie vor der verjährungsunterbrechenden Maßnahme konkrete Anhaltspunkte für einen Umzug hatte. Ohne solche Anhaltspunkte besteht keine Verpflichtung, vor Einreichung einer Klage oder eines [X.] beim zuständigen Einwohnermeldeamt die letzte bekannte Anschrift überprüfen zu lassen (vgl. [X.] 22. Juni 1993 - VI ZR 190/92 - zu II 2 der Gründe).

(2) Der Kläger war nach diesen Grundsätzen nicht verpflichtet, vor dem Antrag auf Erlass des Mahnbescheids die Aktualität der ihm bekannten Anschrift des Beklagten durch eine Anfrage beim Einwohnermeldeamt zu überprüfen. Auf die Mitteilungen des Mahngerichts, dass der Mahnbescheid unter den angegebenen Anschriften nicht zugestellt werden konnte, sowie auf dessen Zuständigkeitsbedenken reagierte er jeweils ohne [X.] Verhalten. Der Umstand, dass er den Mahnbescheid erst unmittelbar vor Ablauf der Verjährungsfrist beantragte, stellt keine Verzögerung der Zustellung dar. Er durfte die Verjährungsfrist ausnutzen ([X.] 23. August 2012 - 8 [X.] 394/11 - Rn. 38, [X.]E 143, 50). Der Kläger tat alles ihm Zumutbare für eine alsbaldige Zustellung des Mahnbescheids. Zu einer von ihm zu vertretenden Fristüberschreitung von mehr als einem Monat kam es damit nicht.

bb) Der Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids war auch hinreichend individualisiert. Das hat der [X.] in seiner Entscheidung vom 13. November 2014 (- 6 [X.] 869/13 - Rn. 48 bis 50) begründet.

3. Der Rückforderungsanspruch ist auch nicht verwirkt. Insoweit wird auf die Ausführungen des [X.]s im Urteil vom 13. November 2014 (- 6 [X.] 869/13 - Rn. 52 f.) verwiesen.

IV. Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif (§ 563 Abs. 3 ZPO). Das [X.] hat keine Feststellungen zu der für § 131 Abs. 1 Nr. 2 [X.] erforderlichen Zahlungsunfähigkeit des Schuldners iSv. § 17 Abs. 2 [X.] im Zeitpunkt der angefochtenen Rechtshandlung getroffen. Dies wird es unter Beachtung der dazu ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung ([X.] 6. Oktober 2011 - 6 [X.] 262/10 - Rn. 23 ff., [X.]E 139, 235; [X.] 7. November 2013 - [X.]/13 - Rn. 11; 18. Juli 2013 - [X.] - Rn. 7 ff.) nachzuholen haben. Sollte es die Zahlungsunfähigkeit bejahen, wird es bei seiner Entscheidung über die Zinsen zu beachten haben, dass der Einwand des missbräuchlichen Verhaltens dem geltend gemachten Zinsanspruch nicht entgegensteht. Das bloße Ausschöpfen der Verjährungsfrist begründet keinen Rechtsmissbrauch (vgl. [X.] 27. November 2008 - 6 [X.] 632/08 - Rn. 29, [X.]E 128, 317). Es wird weiter berücksichtigen müssen, dass der [X.] ab Insolvenzeröffnung mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen ist. Nach der geltenden Rechtslage entsteht das Anfechtungsrecht mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens und wird zugleich der [X.] fällig, weil die Insolvenzanfechtung keiner gesonderten Erklärung bedarf (vgl. [X.] 1. Februar 2007 - [X.]/04 - Rn. 20, [X.]Z 171, 38). Der Zinslauf des [X.] (§ 143 Abs. 1 Satz 2 [X.], § 819 Abs. 1, § 291 Satz 1 Halbs. 2, § 288 Abs. 1 Satz 2 [X.]) beginnt darum am Tag nach der Insolvenzeröffnung (st. Rspr. seit [X.] 27. Februar 2014 - 6 [X.] 367/13 - Rn. 39 f.).

        

    Fischermeier    

        

    Spelge    

        

    Krumbiegel    

        

        

        

    Sieberts    

        

    Steinbrück    

                 

Meta

6 AZR 870/13

13.11.2014

Bundesarbeitsgericht 6. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Hannover, 24. Juli 2012, Az: 12 Ca 235/12, Urteil

§ 131 Abs 1 Nr 2 InsO, § 146 InsO, § 142 InsO, § 129 InsO, § 167 ZPO, § 204 Abs 1 Nr 3 BGB, § 195 BGB, § 199 Abs 1 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.11.2014, Az. 6 AZR 870/13 (REWIS RS 2014, 1396)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 1396

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