Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.12.2016, Az. 3 StR 417/16

3. Strafsenat | REWIS RS 2016, 634

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:151216B3STR417.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 417/16
vom
15. Dezember 2016
in der Strafsache
gegen

wegen versuchten Totschlags
u.a.

-
2
-
Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des [X.] -
zu 2. auf dessen Antrag -
am 15.
Dezember 2016 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 10.
Juni 2016 mit den jeweils zugehöri-gen Feststellungen aufgehoben
a)
im Ausspruch über die [X.], soweit der Angeklagte wegen gefährlicher Körperverletzung zum Nachteil des
[X.] F.

A.

verurteilt worden ist,
b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.]s zurückver-wiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zum Nachteil der Nebenklägerin H.

A.

sowie wegen gefährlicher Körperverletzung zum Nachteil des [X.] F.

A.

zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren 1
-
3
-
verurteilt. Außerdem hat es festgestellt, dass der Angeklagte verpflichtet ist, der Nebenklägerin H.

A.

ein angemessenes Schmerzensgeld zu [X.]. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung des Strafausspruchs, soweit der Angeklagte wegen gefährlicher Körperverletzung zum Nachteil des [X.] F.

A.

verurteilt wor-den ist, und des Gesamtstrafenausspruchs. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Nach den vom [X.] getroffenen Feststellungen zeigte der Ne-benkläger F.

A.

dem Angeklagten im Rahmen einer lautstarken [X.] ein Taschenmesser und rief ihm zu: "Komm runter, ich ficke Dich Du Hurensohn". Im weiteren Verlauf stach der Angeklagte mit einem
Küchenmesser auf den Nebenkläger ein und versetzte ihm mehrere Schnitte am Kopf, einen am linken unteren Arm und einen Stich in den Bauch, der zur Eröffnung der [X.] und Perforation des Dickdarms führte. Sodann ließ der Angeklagte von dem Nebenkläger ab.
Die dafür verhängte [X.] kann nicht bestehen bleiben.
Das [X.] hat sie dem Normalstrafrahmen des § 224 Abs. 1 StGB entnommen und zur Begründung ausgeführt, es könne zwar nicht ausge-schlossen werden, dass der Nebenkläger die Tat provoziert habe, jedoch
spreche das Ausmaß der zugefügten Verletzungen gegen die Annahme eines minder schweren Falles.
Diese Begründung vermag den
Strafausspruch nicht zu tragen.
Das [X.] hat es rechtsfehlerhaft unterlassen, sich mit Blick auf das festge-stellte [X.] ausdrücklich damit auseinanderzusetzen, ob die

Voraussetzungen des § 213 Alternative 2
StGB gegeben sind, und bei der Prü-2
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fung, ob ein minder schwerer Fall vorliegt, eine umfassende Gesamtabwägung aller strafzumessungsrelevanten Gesichtspunkte vorzunehmen.
Die Erörterung des § 213 Alternative 2
StGB war hier geboten, denn die Tatprovokation ist auch bei Körperverletzungsdelikten als Strafmilderungsgrund zu berücksichtigen; sie kann zur Annahme eines minder schweren Falles füh-ren, muss dies aber nicht (vgl. [X.],
Beschlüsse vom 10. August 2004 -
3 [X.], [X.], 654; vom 27. März 2012
-
5 StR 103/12, [X.], 277;
vom 19. Juni 2012
-
3 [X.]/12,
[X.], 308; [X.], StGB, 64.
Aufl., § 224 Rn. 15 mwN). Da selbst die Tötung eines Menschen und damit die Herbeiführung des denkbar schwersten Erfolges bei vorangegangener Pro-vokation in milderem Licht zu betrachten ist, genügt der bloße Hinweis des [X.]s auf die eingetretenen Verletzungsfolgen nicht den Anforderungen an die Begründung der [X.], die auf der Grundlage einer umfas-senden Abwägung aller für die Strafzumessung bedeutsamen Umstände zu erfolgen hat.
Der Ausspruch über die [X.] beruht auf dem aufgezeigten Rechtsfehler. Es ist nicht auszuschließen, dass das [X.] bei Beachtung der dargelegten Grundsätze den gemilderten Strafrahmen angewendet und eine geringere Strafe festgesetzt hätte.
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5
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Die Aufhebung der [X.] zieht die Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtfreiheitsstrafe nach sich.
[X.] Schäfer Tiemann

Berg Hoch
8

Meta

3 StR 417/16

15.12.2016

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.12.2016, Az. 3 StR 417/16 (REWIS RS 2016, 634)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 634

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3 StR 417/16

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3 StR 206/12

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