Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.08.2008, Az. 3 StR 304/08

3. Strafsenat | REWIS RS 2008, 2520

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[X.] vom 5. August 2008 in der Strafsache gegen wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des [X.] - zu 2. auf dessen Antrag - am 5. August 2008 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 28. Mai 2008 im Schuldspruch dahin geän-dert, dass die Verurteilung wegen tateinheitlichen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ent-fällt. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Han-deltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und mit Besitz von [X.] in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete, auf die Rüge der Verletzung mate-riellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt zum Wegfall der [X.] wegen tateinheitlichen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge; denn der unerlaubte Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge tritt gegenüber der unerlaubten Einfuhr dieser [X.] - 3 - bungsmittel zurück ([X.], 101; NStZ-RR 2004, 88; 2000, 332). Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Der Senat schließt aus, dass das [X.] bei zutreffender rechtlicher Würdigung der Tat auf eine geringere Strafe erkannt hätte. 2 Angesichts des nur geringen Teilerfolges der Revision ist es nicht unbil-lig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels und den durch dieses entstandenen Auslagen zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO). 3 [X.] Miebach Pfister Sost-Scheible [X.]

Meta

3 StR 304/08

05.08.2008

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.08.2008, Az. 3 StR 304/08 (REWIS RS 2008, 2520)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 2520

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