Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.09.2015, Az. 1 StR 322/15

1. Strafsenat | REWIS RS 2015, 5889

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1
StR 322/15

vom
3. September
2015
in der Strafsache
gegen

1.

2.

wegen
unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge u.a.

-
2
-
Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 3. September
2015
gemäß §
349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:

1. Die Revision des Angeklagten M.

gegen das Urteil des [X.] vom 11.
Februar 2015 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
2. Auf die
Revision des Angeklagten B.

wird das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte B.

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmit-teln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Be-sitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fäl-len, wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln sowie wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht ge-ringer Menge verurteilt ist; seine weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

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3
-
Gründe:
1. Die Revision des Angeklagten M.

ist unbegründet im [X.] des §
349 Abs. 2 StPO.
2. Die Revision des Angeklagten B.

hat den aus der [X.] erkennbaren geringen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO).
Das [X.] hat den Angeklagten B.

wegen unerlaubten [X.] mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen, in zwei Fällen hiervon in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, in einem weiteren Fall hiervon in Tateinheit mit unerlaub-tem Erwerb von Betäubungsmitteln, in einem weiteren Fall hiervon in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln
in nicht geringer Menge
sowie mit unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt. Das Rechtsmittel des Angeklagten B.

führt allein für eine (Tat vom 19. März 2014) der vier verurteilten Taten zu einer Schuldspruchänderung und erweist sich im Übrigen aus den vom [X.] in seiner Antragsschrift ausgeführten Gründen als unbegründet.
Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen führte der Ange-klagte am 19. März 2014 1.591,2 Gramm Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von 13 % THC nach [X.] ein, wobei von dieser Menge 216,7 Gramm für den Eigenverbrauch und die Restmenge von 1.374,5 Gramm für den [X.] bestimmt war. Danach hat sich der Angeklagte der
Einfuhr von [X.] in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit [X.] in nicht geringer Menge schuldig gemacht. Die weitere tatein-heitliche Verurteilung wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer 1
2
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Menge kann indes nicht bestehen bleiben, weil der Besitz als Auffangtatbe-stand gegenüber der vollendeten Einfuhr dieser Betäubungsmittel zurücktritt (st.
Rspr.; [X.], Beschlüsse
vom 5. Oktober 2010

3 [X.]; vom 24.
September 2009

3
StR 280/09,
StV 2010, 131
und vom 11.
November 2008

4
StR 434/08, [X.], 121 jeweils mwN; vgl. auch [X.], Urteil vom 2. Oktober 2013

1 [X.]).

Die danach gebotene Änderung des Schuldspruchs führt nicht zur [X.], da ausgeschlossen werden kann, dass der Tatrichter eine niedrigere Strafe verhängt hätte; denn er
hat bei seinen Straf-zumessungserwägungen dem Angeklagten nicht angelastet, er habe durch sei-ne Tat mehrere Gesetze verletzt.

Der geringfügige Erfolg der Revision lässt es nicht unbillig erscheinen, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§
473 Abs. 1 und Abs. 4 StPO).
Raum Rothfuß Cirener

Mosbacher Fischer
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6

Meta

1 StR 322/15

03.09.2015

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.09.2015, Az. 1 StR 322/15 (REWIS RS 2015, 5889)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 5889

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1 StR 75/13

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