Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.12.2011, Az. 1 StR 354/11

1. Strafsenat | REWIS RS 2011, 191

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1
StR 354/11

vom
20. Dezember 2011
in der Strafsache
gegen

wegen Betruges u.a.

hier:
Anhörungsrüge

-
2
-
Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 20. Dezember
2011 be-schlossen:

1. Der Antrag des Verurteilten auf Wiedereinsetzung in den vori-gen Stand zur Anbringung weiteren [X.] wird verworfen.
2. Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbe-schluss vom 20. Oktober 2011 wird auf seine Kosten zurück-gewiesen.

Gründe:
Mit Urteil des [X.] vom 22. Dezember 2010 ist der Verurteilte u.a. wegen Betruges, falscher Angaben (§ 82 GmbHG)
und
Bank-rotts zu fünf Jahren und sechs Monaten Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt worden. Die hiergegen eingelegte Revision des Verurteilten war nur teilweise erfolg-reich. Mit Beschluss vom 20. Oktober 2011 hat der Senat das genannte Urteil hinsichtlich der Verurteilung wegen falscher Angaben sowie im Einzel-
und im Gesamtstrafausspruch aufgehoben. Im Übrigen hat er die Revision des [X.] gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen; den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Anbringung weiterer Verfahrensrügen hat der Senat ebenfalls verworfen.
Hiergegen hat der Verurteilte -
verbunden mit einem Antrag auf Wieder-einsetzung in den vorigen Stand
-
eine Anhörungsrüge gemäß § 356a StPO erhoben. Zur Wiedereinsetzung trägt er vor, er habe die Revision seinerzeit nicht ausreichend begründen können.
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1. Dem Antrag auf Wiedereinsetzung steht -
soweit sich dieser darauf richtet, mit ergänzendem [X.] bezüglich des vom Senat bestä-tigten Schuldspruchs gehört zu werden -
schon der insoweit rechtskräftige Ver-fahrensabschluss entgegen (vgl. [X.], Beschluss vom 30. November 2011
-
1 [X.]; [X.], Beschluss vom 19. November 2008 -
1 [X.] mwN).
2. Die Anhörungsrüge, die innerhalb der Wochenfrist des § 356a Satz 2 StPO zu erheben gewesen wäre, ist jedenfalls unbegründet; es liegt keine [X.] rechtlichen Gehörs (§ 356a StPO) vor. Der Senat hat bei seiner Revisi-onsentscheidung weder Verfahrensstoff noch Tatsachen oder [X.] verwertet, zu denen der Verurteilte
zuvor nicht gehört worden ist. Auch [X.] zu berücksichtigendes Vorbringen nicht übergangen, noch in sonstiger [X.] der Anspruch des Verurteilten auf rechtliches Gehör verletzt. Der Verurteilte wurde gehört, aber nicht erhört. Das vom Verurteilten
in Ergänzung zu den [X.] seines Pflichtverteidigers zur Niederschrift des Urkundsbeamten ausgeführte [X.] lag -
soweit es bis zum 20. Oktober 2011 ein-gegangen war -
dem Senat bei seiner Entscheidung vor; den Verurteilten belas-tende sachrechtliche Rechtsfehler, die Anlass zu weitergehender Aufhebung und Zurückverweisung hätten geben müssen, waren daraus nicht zu entneh-men. Der Umstand, dass der angegriffene
Senatsbeschluss über die gegebene Begründung hinaus keine weiteren Ausführungen enthält, liegt in der Natur des Verfahrens nach § 349 Abs. 2 StPO. Art. 103 Abs. 1 GG zwingt die Gerichte nicht dazu, jedes Vorbringen eines Beteiligten ausdrücklich zu bescheiden (vgl. [X.], Beschluss vom 20. Juni 2007 -
2 BvR 746/07).
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4
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3. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO ([X.], Beschluss vom 8. März 2006 -
2 StR 387/91 und [X.], Beschluss vom 31. Juli 2006 -
1 [X.]/06).
Wahl Rothfuß Hebenstreit

Elf Graf
5

Meta

1 StR 354/11

20.12.2011

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.12.2011, Az. 1 StR 354/11 (REWIS RS 2011, 191)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 191

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