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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 352/08 vom 26. August 2008 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. 4. 5. wegen zu 1. bis 3.: gewerbsmäßigen und bandenmäßigen Einschleusens von Ausländern u.a. zu 4.: Menschenhandels u.a.
zu 5.: Einschleusens von Ausländern u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 26. August 2008 beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 31. Mai 2007 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-gen Auslagen zu tragen. Soweit in den Ausführungen des Angeklagten [X.] zur Haftentschä-digung, die ausdrücklich im Rahmen der Sachrüge erfolgen, überhaupt eine sofortige Beschwerde als einzig mögliches Rechtsmittel gegen die Entschädigungsentscheidung gesehen werden könnte, wäre sie man-gels Fristwahrung (§ 8 Abs. 3 Satz 1 StrEG, § 311 Abs. 2 Satz 1 StPO) bereits unzulässig. [X.] Kolz Hebenstreit Elf
[X.]
Meta
26.08.2008
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.08.2008, Az. 1 StR 352/08 (REWIS RS 2008, 2245)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 2245
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