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PDF anzeigen[X.]StR 490/00vom26. Juni 2001in der [X.]gewerbs- und bandenmäßigen Einschleusens von Ausländern u.a.- 2 -Der 4. Strafsenat des [X.]hat auf Antrag des [X.]und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 26. Juni 2001gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO [X.]Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil [X.]vom 1. August 2000 in [X.]dahin abgeändert, daß die [X.]gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern in16 Fällen jeweils in Tateinheit mit [X.]Die weiter gehenden Revisionen werden verworfen.3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechts-mittels zu tragen.Gründe:Das [X.]hat die beiden Angeklagten wegen "gewerbs- und ban-denmäßigen Einschleusens von Ausländern in Tateinheit mit Zuhälterei in16 Fällen" zu Gesamtfreiheitsstrafen von jeweils drei Jahren und sechs Mona-ten verurteilt und Maßregeln nach §§ 69, 69 a StGB angeordnet. Mit ihren hier-gegen eingelegten Revisionen rügen die Angeklagten die Verletzung materiel-len Rechts. Die Rechtsmittel führen lediglich zu einer Änderung der Schuld-sprüche; im übrigen sind sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.- 3 -1. [X.]gemäß § 92 b AuslG hält [X.]Nachprüfung nicht stand.a) Der Begriff der Bande setzt nach der - vom Revisionsgericht auchnoch für anhängige Altfälle zu berücksichtigenden (vgl. [X.]in [X.]354 a Rdn. 7) - Änderung der Rechtsprechung durch den Beschluß des Gro-ßen Senats für Strafsachen des [X.]vom 22. März 2001 - GSSt1/00 - den Zusammenschluß von mindestens drei Personen voraus, die sichmit dem Willen verbunden haben, künftig für eine gewisse Dauer mehrereselbständige, im einzelnen noch ungewisse Straftaten des im [X.]zu begehen.b) Der Senat ändert daher den Schuldspruch dahin ab, daß die Ange-klagten insoweit jeweils des gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländerngemäß § 92 a Abs. 2 Nr. 1 AuslG schuldig sind. § 265 StPO steht dem nichtentgegen, da die geständigen Angeklagten sich gegen den geändertenSchuldspruch nicht wirksamer als geschehen hätten verteidigen können.3. Die Nachprüfung des Urteils hat im übrigen auch unter Berücksichti-gung des Vorbringens der Beschwerdeführer sowohl zum Schuld- als auch [X.]keinen Rechtsfehler zu ihrem Nachteil ergeben.Trotz der Änderung der Schuldsprüche zu Gunsten der [X.]können die Einzelstrafen und damit auch die Aussprüche über die Ge-samtstrafen bestehen bleiben. Unter den gegebenen Umständen kann der [X.]sicher ausschließen, daß die [X.]bei zutreffender rechtlicher Be-- 4 -wertung dieser Taten niedrigere Strafen verhängt hätte, zumal sie die Strafenjeweils dem Strafrahmen für minder schwere Fälle (§ 92 b Abs. 2 StGB) ent-nommen hat.[X.] Athing
Meta
26.06.2001
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.06.2001, Az. 4 StR 490/00 (REWIS RS 2001, 2145)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 2145
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