Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.06.2001, Az. 4 StR 490/00

4. Strafsenat | REWIS RS 2001, 2145

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] StR 490/00vom26. Juni 2001in der [X.] gewerbs- und bandenmäßigen Einschleusens von Ausländern u.a.- 2 -Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 26. Juni 2001gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO [X.] Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil [X.] vom 1. August 2000 in [X.] dahin abgeändert, daß die [X.] gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern in16 Fällen jeweils in Tateinheit mit [X.] Die weiter gehenden Revisionen werden verworfen.3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechts-mittels zu tragen.Gründe:Das [X.] hat die beiden Angeklagten wegen "gewerbs- und ban-denmäßigen Einschleusens von Ausländern in Tateinheit mit Zuhälterei in16 Fällen" zu Gesamtfreiheitsstrafen von jeweils drei Jahren und sechs Mona-ten verurteilt und Maßregeln nach §§ 69, 69 a StGB angeordnet. Mit ihren hier-gegen eingelegten Revisionen rügen die Angeklagten die Verletzung materiel-len Rechts. Die Rechtsmittel führen lediglich zu einer Änderung der Schuld-sprüche; im übrigen sind sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.- 3 -1. [X.] gemäß § 92 b AuslG hält [X.] Nachprüfung nicht [X.]) Der Begriff der Bande setzt nach der - vom Revisionsgericht auchnoch für anhängige Altfälle zu berücksichtigenden (vgl. [X.] in [X.] 354 a Rdn. 7) - Änderung der Rechtsprechung durch den Beschluß des Gro-ßen Senats für Strafsachen des [X.] vom 22. März 2001 - [X.]/00 - den Zusammenschluß von mindestens drei Personen voraus, die sichmit dem Willen verbunden haben, künftig für eine gewisse Dauer mehrereselbständige, im einzelnen noch ungewisse Straftaten des im [X.] zu begehen.b) Der Senat ändert daher den Schuldspruch dahin ab, daß die Ange-klagten insoweit jeweils des gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländerngemäß § 92 a Abs. 2 Nr. 1 AuslG schuldig sind. § 265 StPO steht dem nichtentgegen, da die geständigen Angeklagten sich gegen den geändertenSchuldspruch nicht wirksamer als geschehen hätten verteidigen können.3. Die Nachprüfung des Urteils hat im übrigen auch unter Berücksichti-gung des Vorbringens der Beschwerdeführer sowohl zum Schuld- als auch [X.] keinen Rechtsfehler zu ihrem Nachteil ergeben.Trotz der Änderung der Schuldsprüche zu Gunsten der [X.] können die Einzelstrafen und damit auch die Aussprüche über die Ge-samtstrafen bestehen bleiben. Unter den gegebenen Umständen kann der [X.] sicher ausschließen, daß die [X.] bei zutreffender rechtlicher Be-- 4 -wertung dieser Taten niedrigere Strafen verhängt hätte, zumal sie die Strafenjeweils dem Strafrahmen für minder schwere Fälle (§ 92 b Abs. 2 StGB) ent-nommen hat.[X.] Athing

Meta

4 StR 490/00

26.06.2001

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.06.2001, Az. 4 StR 490/00 (REWIS RS 2001, 2145)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 2145

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.