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PDF anzeigen[X.] vom 29. Mai 2008 in der Strafsache gegen wegen Menschenhandels zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 29. Mai 2008 gemäß § 154 a Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Die Strafverfolgung wird gemäß § 154 a Abs. 2 StPO mit Zu-stimmung des [X.] im Fall [X.] der Urteils-gründe auf den Vorwurf des Menschenhandels zum Zweck der sexuellen Ausbeutung in Tateinheit mit gewerbsmäßigem Ein-schleusen von Ausländern und mit Zuhälterei beschränkt. 2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 15. Oktober 2007, soweit es ihn betrifft, da-hin geändert, dass die tateinheitliche Verurteilung wegen "An-stiftung zur Nötigung zum Schwangerschaftsabbruch" entfällt. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. 4. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen "Menschenhandel zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung in Tateinheit mit gewerbsmäßigem Ein-schleusen von Ausländern, Zuhälterei und Anstiftung zur Nötigung zum Schwangerschaftsabbruch sowie wegen Körperverletzung in Tateinheit mit Nö-tigung und wegen unerlaubten Besitz von Betäubungsmitteln" zu einer Gesamt-freiheitsstrafe in Höhe von sieben Jahren und neun Monaten verurteilt. Mit [X.] - 3 - ner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Der [X.] beschränkt die Strafverfolgung mit Zustimmung des [X.] im Fall [X.] der Urteilsgründe auf den Vorwurf des Menschen-handels zum Zweck der sexuellen Ausbeutung in Tateinheit mit gewerbsmäßi-gem Einschleusen von Ausländern und mit Zuhälterei (§ 154 a Abs. 2 StPO). Dies führt zu der aus der [X.] ersichtlichen Änderung des Schuld-spruchs. 2 Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der [X.] keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Strafausspruch hat Bestand. Der [X.] kann ausschließen, dass die [X.] ohne den Schuldspruch wegen tateinheitlich begangener An-stiftung zur Nötigung im Fall [X.] der Urteilsgründe auf eine geringere Einzel-strafe oder eine niedrigere Gesamtstrafe erkannt hätte. Der anzuwendende Strafrahmen hat sich nicht geändert. Bei der konkreten Strafzumessung hat die 3 - 4 - [X.] zu Lasten des Angeklagten gewertet, dass er einschlägig [X.] ist, unter Bewährung stand, mehrere Tatbestände verwirklicht hat und von der Zuhälterei und dem gewerbsmäßigen Einschleusen von Ausländern mehre-re Frauen betroffen waren. Dabei hat sie der Anstiftung zur Nötigung ersichtlich keine wesentliche Bedeutung beigemessen. [X.] [X.]
Meta
29.05.2008
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.05.2008, Az. 3 StR 97/08 (REWIS RS 2008, 3714)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 3714
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