Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.11.2014, Az. 3 StR 355/14

3. Strafsenat | REWIS RS 2014, 1057

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 355/14
vom
25. November 2014
in der Strafsache
gegen

wegen
Versicherungsmissbrauchs
hier:

Sofortige Beschwerde gegen die Versagung einer Entschädigung nach dem Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (StrEG)

-
2
-
Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 25.
November 2014 gemäß §
304 Abs. 1, §§
311,
464 Abs. 3 StPO, §
8 Abs. 3 StrEG beschlossen:
Die sofortige Beschwerde der
Angeklagten K.

ge-gen die Versagung einer Entschädigung für erlittene
Strafverfolgungsmaßnahmen wird
verworfen.

Die
Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmit-tels
zu tragen.

Gründe:
Die statthafte, form -
und fristgerecht
eingelegte und damit zulässige so-fortige
Beschwerde der
Angeklagten gegen die Versagung einer Entschädigung für die erlittene Untersuchungshaft durch das mit der Revision angefochtene Urteil des [X.] vom 2.
Dezember 2013
bleibt aus den [X.] Gründen der angefochtenen Entscheidung ohne Erfolg.
1
-
3
-
Die Kostenentscheidung folgt aus §
473 Abs. 1 StPO.

Becker Hubert Mayer

Gericke Spaniol
2

Meta

3 StR 355/14

25.11.2014

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.11.2014, Az. 3 StR 355/14 (REWIS RS 2014, 1057)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 1057

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