Bundesgerichtshof, Beschluss vom 12.02.2014, Az. 1 StR 36/14

1. Strafsenat | REWIS RS 2014, 7984

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Gegenstand

Zeitige Freiheitsstrafe: Anrechnung verfahrensfremder Unterbringungszeiten; Bewährungsentscheidung


Tenor

1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 18. Oktober 2013 dahin geändert, dass die Strafaussetzung zur Bewährung entfällt.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

4. [X.] wird als unbegründet verworfen.

Gründe

1

Das [X.] hat die Angeklagte wegen gefährlicher Körperverletzung und vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt.

2

Gegen dieses Urteil wendet sich die Angeklagte mit der auf eine Verfahrensrüge und die Sachrüge gestützten Revision sowie mit der sofortigen Beschwerde gegen die Versagung einer Entschädigung nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 StrEG. Auf die insoweit näher ausgeführte Sachrüge war die angefochtene Entscheidung dahin zu ändern, dass die Strafaussetzung zur Bewährung entfällt; die weitergehende Revision ist unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). Auch der sofortigen Beschwerde bleibt der Erfolg versagt.

3

Zur Frage der Aufhebung der Bewährungsentscheidung hat der [X.] in seinem Antragsschreiben vom 21. Januar 2014 ausgeführt:

"Der Ausspruch über die Aussetzung der gegen die Angeklagte verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Monaten kann nicht bestehen bleiben. Die Strafe war bereits im Zeitpunkt des Urteils durch den im [X.] erlittenen Freiheitsentzug voll verbüßt. Denn nach § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB wird auch der aufgrund einer Anordnung nach § 126 a StPO erfolgte Freiheitsentzug ([X.]; [X.]. 154) auf die Strafe angerechnet ([X.], Beschluss vom 25. November 1998 - 2 StR 514/98 - [X.]). Von der Möglichkeit, gemäß § 51 Abs. 1 Satz 2 StPO von der Anrechnung abzusehen, hat das [X.] keinen Gebrauch gemacht. Ist aber die Strafe infolge der Anrechnung bereits voll verbüßt, scheidet eine Strafaussetzung begrifflich aus. Die Strafaussetzung zur Bewährung beschwert die Angeklagte auch. Mit dem Wegfall der Strafaussetzung zur Bewährung sind etwaige Bewährungsauflagen gegenstandslos."

4

Dem stimmt der Senat ebenso zu wie auch den nachstehenden Ausführungen des [X.]s zur Ablehnung einer Entschädigung gemäß § 2 StrEG:

"Das gegen die Nebenentscheidung nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 StrEG gerichtete Rechtsmittel ist zulässig (§ 8 Abs. 3 StrEG i. V. m. § 464 Abs. 3 Satz 3 StPO), jedoch unbegründet, weil die Versagung der Entschädigung für die die Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Monaten übersteigende vorläufige Unterbringung - wie das [X.] zutreffend ausgeführt hat ([X.]) - nicht unbillig ist (vgl. hierzu auch [X.]R StrEG § 4 Abs. 1 Nr. 2 Untersuchungshaft 4). Von einem Missverhältnis der vorläufigen Maßnahme zur endgültig angeordneten kann hier noch nicht die Rede sein. Die Angeklagte hat vorsätzlich den Grund dafür gesetzt, dass sie vorläufig untergebracht wurde. Zudem hat die [X.] bei der Strafzumessung besonders zugunsten der Angeklagten ihre verminderte Schuldfähigkeit zu beiden [X.] berücksichtigt, so dass diesem Umstand im Rahmen der nach Billigkeitsgrundsätzen zu treffenden Entscheidung keine Bedeutung mehr zukommt."

Raum                       Wahl                        Graf

              Cirener                     [X.]

Meta

1 StR 36/14

12.02.2014

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG München I, 18. Oktober 2013, Az: 2 KLs 252 Js 147285/12

§ 51 Abs 1 S 1 StGB, § 51 Abs 1 S 2 StGB, § 56 StGB, §§ 56ff StGB, § 126a StPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 12.02.2014, Az. 1 StR 36/14 (REWIS RS 2014, 7984)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 7984

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Ss 536/00 - 291 - (Oberlandesgericht Köln)


Referenzen
Wird zitiert von

6 StR 47/22

3 StR 179/17

3 StR 179/17

1 StR 399/16

1 StR 14/22

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