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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 355/14
vom
25. November 2014
in der Strafsache
gegen
wegen
Versicherungsmissbrauchs
hier:
Sofortige Beschwerde gegen die Versagung einer Entschädigung nach dem Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (StrEG)
-
2
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Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 25.
November 2014 gemäß §
304 Abs. 1, §§
311,
464 Abs. 3 StPO, §
8 Abs. 3 StrEG beschlossen:
Die sofortige Beschwerde der
Angeklagten K.
ge-gen die Versagung einer Entschädigung für erlittene
Strafverfolgungsmaßnahmen wird
verworfen.
Die
Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmit-tels
zu tragen.
Gründe:
Die statthafte, form -
und fristgerecht
eingelegte und damit zulässige so-fortige
Beschwerde der
Angeklagten gegen die Versagung einer Entschädigung für die erlittene Untersuchungshaft durch das mit der Revision angefochtene Urteil des [X.] vom 2.
Dezember 2013
bleibt aus den [X.] Gründen der angefochtenen Entscheidung ohne Erfolg.
1
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3
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Die Kostenentscheidung folgt aus §
473 Abs. 1 StPO.
Becker Hubert Mayer
Gericke Spaniol
2
Meta
25.11.2014
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.11.2014, Az. 3 StR 355/14 (REWIS RS 2014, 1057)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 1057
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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1 StR 36/14 (Bundesgerichtshof)
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1 StR 36/14 (Bundesgerichtshof)
Zeitige Freiheitsstrafe: Anrechnung verfahrensfremder Unterbringungszeiten; Bewährungsentscheidung
2 Ws 272/14 (Oberlandesgericht Hamm)
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