Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.10.2002, Az. IX ZR 443/00

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 1354

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/00Verkündet am:1. Oktober 2002BürkJustizhauptsekretärinals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem [X.]:[X.]:nein BGB §§ 765, 767 Abs. 1, §§ 768, 779Schließt der Gläubiger im Insolvenzverfahren über das Vermögen des [X.] mit dem Verwalter einen außergerichtlichen Vergleich, der vorsieht,daß die durch Bürgschaft gesicherte Forderung nach Erfüllung bestimmterVoraussetzungen erlischt, kann er grundsätzlich nicht mehr den Bürgen in [X.] des erlittenen Ausfalls in Anspruch nehmen.[X.], Urteil vom 1. Oktober 2002 - [X.]/00 - [X.] [X.] 2 -Der IX. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] durch [X.] erkannt:Auf die Rechtsmittel der [X.] werden das Urteil des 12. Zi-vilsenats des [X.] vom 20. [X.] und das Urteil der 10. Zivilkammer des [X.] vom 16. Dezember 1999 aufgehoben.Die Klage wird abgewiesen.Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.Von Rechts [X.]:Die Beklagte war seit Februar 1995 mit einem Anteil von 16 % Gesell-schafterin der [X.] und zugleich deren Geschäftsführerin.Die [X.]bank und die [X.] gewährten der [X.] Kredite in Millionenhöhe. Mit Bürgschaftserklärung vom 9. Juli 1995übernahm die Beklagte gegenüber der [X.] ...bank die Haftungbis zu einem Betrag von 1.600.000 [X.] für deren Forderungen gegen [X.] auf den Konten Nr. 47843 und 1144509. Auf dem erstge-- 3 -nannten Konto stellte die [X.] einen Betriebsmittelkredit von6 Mio. [X.] zur Verfügung, der in voller Höhe in Anspruch genommen wurde.Im August 1995 schlossen die genannten Banken mit der Hauptschuld-nerin, deren fünf Gesellschaftern und drei weiteren in enger Verbindung zurHauptschuldnerin stehenden Gesellschaften einen [X.],der unter Ziff. 2 a auch den Betriebsmittelkredit über 6 Mio. [X.] erfaßt und dieErteilung selbstschuldnerischer Höchstbetragsbürgschaften der Gesellschafterin Höhe von jeweils 1,6 Mio. [X.] vorsieht. Mit Wirkung vom 1. Januar 1996 tratdie Klägerin anstelle der [X.]bank in den [X.] ein und übernahm auch den Betriebsmittelkreditvertrag (nunmehr [X.]. 900555). Zur Umschuldung dieses Kredits gewährte die Klägerin derDarlehensnehmerin zwei befristete [X.] in Höhe von [X.] Mio. [X.] zu einem günstigeren als dem bisher vereinbarten Zinssatz. [X.] wurden auf den Konten Nr. 6909303 und 904797 geführt. Mit ihnenwurde der [X.] auf dem Konto Nr. 900555 ausgeglichen. Die Beklagteerteilte der Klägerin am 19. September 1996 eine Bürgschaft in der [X.]. Diese sichert die Forderungen der Bank aus der [X.] dem [X.] in der jeweils aktuellen Fassung.Mitte des Jahres 1996 entstand bei der Hauptschuldnerin zusätzlicherKreditbedarf. Im Kreditvertrag vom 10. September 1996 sagte die Klägerin [X.] unter bestimmten näher bezeichneten Voraussetzungen weitereDarlehen von insgesamt 9,9 Mio. [X.] zu. Zu einer Auszahlung dieser sowieweiterer mit der [X.] vereinbarter Kredite kam es aus zwi-schen den Parteien streitigen Gründen nicht mehr. Auf einen von der [X.] -schuldnerin am 12. Dezember 1996 gestellten Antrag wurde über deren Ver-mögen das [X.] eröffnet.Die Klägerin hat die Beklagte in Höhe eines Teilbetrages von500.000 [X.] für Forderungen aus dem auf dem Konto Nr. 904797 geführtenKredit in Anspruch genommen. Die Beklagte hat eingewandt, die Forderung seivon den Bürgschaften nicht gedeckt, und ihre Erklärung vom 19. [X.] wegen arglistiger Täuschung angefochten. Außerdem hat sie geltendgemacht, mit der [X.] habe die Klägerin ihre der Hauptschuldnerin ge-genüber obliegenden vertraglichen Pflichten schuldhaft verletzt und dadurchderen Insolvenz herbeigeführt. Das [X.] hat der Klage stattgegeben.Während des [X.] hat der Gesamtvollstreckungsver-walter, der zwischenzeitlich einen Schadensersatzanspruch gegen die [X.] in Höhe von 10 Mio. [X.] rechtshängig gemacht hatte, am17. März 2000 mit einigen Gläubigern eine außergerichtliche Vereinbarunggeschlossen. Gegenstand der Vereinbarung waren die Zusammensetzung [X.], deren Verteilung und Ansprüche gegen die [X.]...bank sowie gegen die Klägerin. In der Vereinbarung heißt es:"IV. [X.]...2. ...... Die von der [X.] ...bank und der ... (Klägerin) [X.] Forderungen werden im Hinblick auf die [X.] Regelung in voller Höhe anerkannt und berücksich-tigt....V. Abgeltungsklausel- 5 -Mit Auszahlung der zur Verteilung stehenden Masse sindsämtliche wechselseitig bestehenden Ansprüche, auch solche,die über den in Ziffer [X.] definierten Gegenstand hinausgehen,egal aus welchem Rechtsgrund abgegolten und erledigt. [X.] auch für etwaige Schadensersatzansprüche gegen die ...sowie die ... (Klägerin) wegen unberechtigter Kreditsperrungund Ansprüche aus Globalzession ... gemäß gesondertemVertrag, die sich wechselseitig unter den Beteiligten aus [X.] ... ergeben könnten...."Die Beklagte ist der Ansicht, damit seien alle eventuellen Ansprüche derKlägerin aus den Bürgschaften erloschen. Das Berufungsgericht hat das erst-instanzliche Urteil bestätigt. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihr [X.] weiter.Entscheidungsgründe:Die Revision der [X.] hat Erfolg.[X.]Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, daß infolge [X.] vom 9. Juli 1995 eine wirksame Verpflichtung der [X.] begründet wurde, für den der Hauptschuldnerin auf dem KontoNr. 904797 in Höhe von 3 Mio. [X.] eingeräumten [X.] Die Bürgschaft bezieht sich auf die Forderung der [X.] aus dem Konto Nr. 47843. Dort hat die [X.] einen- 6 -Betriebsmittelkredit von 6 Mio. [X.] zur Verfügung gestellt. In diesen [X.] Klägerin wirksam eingetreten. Damit gingen die Rechte aus der [X.] sie über (§ 401 Abs. 1 BGB). Der Kredit wurde anschließend von der Klä-gerin fortgeführt.2. Der [X.] vom 9. Juli 1995 ist nicht gemäß § 138 Abs. 1BGB wegen Sittenwidrigkeit nichtig, obwohl die Höhe der übernommenen Ver-bindlichkeit von 1,6 Mio. [X.] die Beklagte finanziell kraß überforderte; denn [X.] als Gesellschafterin ein unmittelbares Interesse an der Gewährung [X.] (vgl. [X.]Z 137, 329, 336 f.; [X.], Urteil vom 18. September 2001- [X.], [X.], 2156, 2157; vom 15. Januar 2002 - [X.]/01,WM 2002, 436). Besondere Umstände, die dazu führen können, daß [X.] ausnahmsweise als sittenwidrig anzusehen sind (vgl.[X.]Z 137, 329 ff.; [X.], Urteil vom 16. Januar 1997 - [X.]/95,WM 1997, 511, 513; vom 18. September 2001, aaO S. 2157), hat die [X.]icht vorgetragen.3. Die Klägerin hat mit der Gesellschaft eine Umschuldung durchgeführt.An die Stelle des ursprünglichen [X.] traten zwei [X.] über jeweils 3 Mio. [X.] vom 14. Februar und 6. September 1996.Letzterer stellt die Hauptschuld dar, wegen der die Klägerin die Beklagte [X.] nimmt. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, in der Umwandlung [X.] liege lediglich eine Vertragsänderung; denn dadurch seider Hauptschuldnerin ein wesentlich günstigerer Zinssatz - 5,95 % statt 9 % -eingeräumt worden. Die dagegen gerichteten [X.] der Revision greifen [X.] 7 -a) Ein Kredit, den dasselbe Bankinstitut zur Ablösung eines bisherigenKredits gewährt ("bankinterne Umschuldung"), begründet zwischen den [X.] nicht notwendig ein neues Schuldverhältnis. Vielmehr ist [X.] zu ermitteln, was die Parteien im Einzelfall gewollt haben. [X.] einschneidenden Rechtsfolgen einer Novation ist im Zweifel von einer blo-ßen Vertragsänderung auszugehen ([X.], Urteil vom 30. September 1999- [X.], [X.], 2251, 2252).b) Das Berufungsgericht, das sich auf diese [X.]sentscheidung [X.], hat entgegen der Meinung der Revision die gebotene Auslegung nichtunterlassen. Seine Auffassung, der wesentliche Punkt der - auf ein Jahr be-grenzten - Vereinbarung sei die Gewährung eines deutlich günstigeren Zins-satzes gewesen, was auf eine bloße Vertragsänderung hindeute, ist [X.] nicht zu beanstanden. Diese Wertung wird dadurch bestätigt,daß das von der Hauptschuldnerin angenommene Angebot der [X.] gelten weiterhin alle Bedingungenund Vereinbarungen die gemäß dem abgeschlossenen [X.] in Höhe von[X.] 6.000.000 vereinbart wurden. Dieser Kontokorrentkredit-vertrag ist wesentlicher Bestandteil dieser Terminkreditzusa-ge."Die Revision vermag demgemäß keine für die Begründung eines neuenVertragsverhältnisses sprechenden, vom Berufungsgericht nicht berücksich-tigten Umstände [X.] 8 -4. Es kann dahingestellt bleiben, ob in der Erteilung der Bürgschaft vom19. September 1996 zugleich eine Aufhebung des [X.]es vom9. Juli 1995 zu sehen ist; denn die neue Erklärung der [X.] deckt alle indem [X.] vom 30. August 1995 aufgeführten [X.] und schließt damit auch eine Haftung für den hier geltend gemachtenAnspruch ein.- 9 -I[X.]Das Berufungsgericht meint, die Beklagte sei durch die im [X.] getroffene Vereinbarung vom 17. März 2000 nicht vonihrer Verpflichtung frei geworden. Die darin enthaltene Abgeltungsklausel, wo-nach mit Auszahlung der zur Verteilung stehenden Masse sämtliche wechsel-seitigen Ansprüche erledigt seien, wirke nicht zugunsten der [X.]. Der [X.] geltende Akzessorietätsgrundsatz werde durch den in [X.] zum Ausdruck gekommenen Sicherungszweck be-grenzt. Beruhe der Untergang des [X.] auf seinem Vermögens-verfall, habe im Interesse des Gläubigers der Sicherungszweck der [X.].Diese Erwägungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. [X.] braucht infolge des außergerichtlichen Vergleichs vom 17. März 2000keine Zahlungen an die Klägerin zu leisten.1. Das Berufungsgericht hat Ziffer V dieser Vereinbarung rechtsfehlerfreiim dem Sinne verstanden, daß nach Erfüllung der Leistungen, zu denen sichdie Beteiligten verpflichtet haben, der Klägerin aus den Kreditverträgen gegendie Gemeinschuldnerin keine Forderungen mehr zustehen sollen. Daher kommtes entscheidend darauf an, ob die [X.] ihrer Inanspruchnahme diese im [X.] vereinbarte Rechtswirkung entgegenhalten kann.2. §§ 767, 768 BGB verkörpern das im Bürgschaftsrecht geltende Ak-zessorietätsprinzip. Es bewirkt, daß der Gläubiger vom Bürgen [X.] das verlangen kann, was er vom Hauptschuldner nach dem jeweiligen Be-- 10 -stand der Hauptschuld zu bekommen hat, schützt den Bürgen also vor [X.], mehr leisten zu müssen als jener ([X.]Z 139, 214, 217; 143,381, 384 f). Daher erlöschen in aller Regel die Verpflichtungen aus dem [X.], wenn und soweit Gläubiger und Hauptschuldner die Hauptver-bindlichkeit durch Vergleich oder Aufhebungsvertrag beseitigen ([X.]Z 6, 385,393; [X.]/[X.], [X.]. § 765 Rn. 29; [X.]/[X.], BGB13. Bearb. § 767 Rn. 12).3. [X.] findet seine Grenzen im Sicherungs-zweck der [X.]) Die Vertragsfreiheit gestattet es, eine Bürgschaft auch zur Sicherungvon Ansprüchen zu vereinbaren, die der Gläubiger gegen den [X.] Rechtsgründen nicht durchsetzen kann ([X.]Z 143, 381, 385; vgl. [X.]Z121, 173, 177 f; [X.], Urt. v. 15. Februar 1996 - [X.], [X.], 588,590). Solche Vereinbarungen kommen indes im Rechtsverkehr nur selten vorund sind dann regelmäßig dadurch gekennzeichnet, daß sie die Voraussetzun-gen hinreichend deutlich bezeichnen, unter denen der Gläubiger ausnahms-weise den Bürgen in Anspruch nehmen kann, obwohl dem Hauptschuldner [X.] zusteht.b) Entfällt die Hauptforderung, weil die Hauptschuldnerin als Rechts-subjekt wegen Vermögensverfalls untergegangen ist, kann sich der Bürge imallgemeinen darauf nicht berufen; denn die von ihm übernommene [X.] in der Regel dazu, den Gläubiger auch vor diesem Risiko zu schützen.Aus entsprechenden Gründen versagt § 768 Abs. 1 Satz 2 BGB dem [X.] Tod des [X.] die Berufung auf die Haftungsbeschränkung des- 11 -Erben und bestimmen die Vorschriften der §§ 193 Satz 2 KO, 82 Abs. 2 [X.],daß die Gläubigerrechte gegen den Bürgen trotz der durch [X.] Vergleich bewirkten Beschränkungen der Hauptforderung unverändertbestehenbleiben. Das neue Insolvenzrecht kennt entsprechende [X.] den Insolvenzplan (§ 254 Abs. 2 Satz 1 [X.]) und die Restschuldbefreiung(§ 301 Abs. 2 Satz 1 [X.]); sie finden jedoch auf den [X.] vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens keine Anwendung ([X.] 2002, 114; [X.] in HK-[X.], 2. Aufl. § 305 Rn. 30; [X.] 1998, 483, 490). Die Ausgestaltung der genannten Normen zeigt deutlich,daß der [X.] bei Wegfall der Hauptforderung nur in eng be-grenzten Ausnahmefällen erhalten bleibt, der Bürge also grundsätzlich das [X.] des gesicherten Anspruchs infolge einer vom Gläubiger mit [X.] getroffenen Vereinbarung mit Erfolg einwenden kann.4. Die Wirkungen des außergerichtlichen Vergleichs, an dem die Kläge-rin und der Verwalter in der Gesamtvollstreckung über das Vermögen derHauptschuldnerin beteiligt sind, lassen sich den beschriebenen Ausnahmefäl-len nicht zuordnen. Diese Vereinbarung hat nach dem Inhalt und Zweck deszwischen den Parteien bestehenden [X.]es vielmehr zur Folge,daß die Beklagte die zunächst geschuldete Leistung nunmehr verweigern [X.]) § 16 [X.] sieht - in seiner Wirkung §§ 193 KO, 82 [X.] vergleich-bar - eine Beendigung des [X.]s durch gerichtlichbestätigten Vergleich vor. Die Bestimmung enthält keine Regelung, die [X.], daß die Rechte des Gläubigers gegen Bürgen und [X.] unbe-rührt bleiben. Ob gleichwohl §§ 193 Satz 2 KO, 82 Abs. 2 Satz 1 [X.] entspre-chend anzuwenden sind, wird im Schrifttum unterschiedlich beurteilt (bejahend- 12 -Kilger/[X.], [X.] 17. Aufl. § 16 [X.] Anm. 2 e; verneinend Haar-meyer/Wutzke/Förster, [X.] 4. Aufl. § 16 Rn. 40). Die Frage bedarf keinerEntscheidung; denn ein Vergleich nach § 16 [X.] ist nicht zustande gekom-men.b) Der in §§ 193 Satz 2 KO, 82 Abs. 2 [X.], 254 Abs. 2 Satz 1, 301Abs. 2 Satz 1 [X.] enthaltene Rechtsgedanke läßt sich auf den von der Kläge-rin mit dem [X.] geschlossenen Vergleich nichtübertragen. Die gesetzlichen Regelungen beziehen sich auf Parteivereinba-rungen nach Abschluß eines im einzelnen vorgeschriebenen förmlichen Ver-fahrens, die zudem der gerichtlichen Bestätigung bedürfen. Diese ist insbeson-dere dann zu versagen, wenn die Gläubiger ungleich berücksichtigt wurden(vgl. §§ 181, 188 Abs. 1 KO, 79 Nr. 3 und 4 [X.], 250 Nr. 2 [X.]). Der gesetz-lich angeordnete Fortbestand der Bürgenhaftung bezieht sich jeweils [X.], die die Gesamtheit der Gläubiger betreffen und mit [X.] ausgestattet sind.Alle diese Voraussetzungen erfüllt die Vereinbarung vom 17. März 2000nicht einmal ansatzweise. Sie wurde vom [X.] le-diglich mit einzelnen Gläubigern geschlossen und ist allein das Produkt eineraußergerichtlichen Einigung. Wie der [X.] bereits entschieden hat, entfaltetein außergerichtlicher Sanierungsvergleich keinerlei Bindungswirkung [X.], die sich daran nicht beteiligt haben, weil es keine Gesetzesbestim-mung gibt, die die Übertragung der Wirkungen des Vergleichs anordnet. [X.] sind daher nicht gehindert, ihre eigenen Ansprüche gegen [X.] in vollem Umfang geltend zu machen ([X.]Z 116, 319, 322 ff). Erst- 13 -recht fehlt es an jeder Grundlage dafür, den an einem während des [X.] geschlossenen außergerichtlichen Vergleich nicht beteiligten Bür-gen so zu behandeln, wie er stände, wenn eine Regelung nach §§ 193 KO, 16[X.] zustande gekommen [X.]) Die Interessenlage der Parteien im Zeitpunkt des [X.] entsprach auch nicht derjenigen, die eintritt, wenn die [X.] erloschen ist. Hier hatte der [X.] sowohl derKlägerin als auch der [X.] ...bank gegenüber den Vorwurf erhoben,die Insolvenz der Hauptschuldnerin durch vertragswidrige Sperre von Kreditenherbeigeführt zu haben. Er hatte deshalb bereits die [X.] ...bank miteinem Schadensersatzprozeß überzogen. Aus diesem Grunde wurde [X.], daß mit Erfüllung der im Vergleich übernommenen Pflichten nicht nur alleGläubigerforderungen, sondern auch alle Schadensersatzansprüche [X.] erledigt sein sollen. Der Umstand, daß Gegenansprüche der Gemein-schuldnerin in wesentlichem Umfang erhoben wurden, die Forderungen beiderSeiten bestritten waren und eine gerichtliche Klärung einen erheblichen Ko-sten- und Zeitaufwand verursacht hätte, bildete den wesentlichen Grund dafür,den außergerichtlichen Vergleich vom 17. März 2000 zu schließen. [X.] besteht kein Anlaß, der Gläubigerin gegenüber der [X.] weiterge-hende Rechte als im Regelfall eines außergerichtlichen Vergleichs mit [X.] einzuräumen.d) Ob die an dem Vergleich Beteiligten keine Entlastung der [X.] be-wirken, sondern die Gläubigerrechte unberührt lassen wollten, wie das [X.] meint, ist rechtlich unerheblich. Gläubiger und Hauptschuldnerkönnen über den Schutz des Bürgen durch das [X.] grund-- 14 -sätzlich nicht ohne dessen Mitwirkung verfügen. Eine dem Bürgen nachteiligeAbrede wäre deshalb als Vertrag zu Lasten Dritter unwirksam. Wie sich eineVereinbarung, die den insolvenzrechtlichen Grundsatz der [X.] Gläubiger wahrt, auf deren Bürgschaftsansprüche auswirkt, ist hier nicht zuentscheiden. Im Streitfall hätte der Vergleich des Gläubigers mit dem [X.] jedenfalls nur dann auf seine Ansprüche gegen die Beklagte [X.], wenn sich dies aus dem Sicherungszweck des [X.]esherleiten ließe. Umstände, die geeignet sein könnten, einen solchen Ausnah-mefall zu begründen, hat die Klägerin indes nicht vorgetragen.5. Die Bürgschaft der [X.] vom 9. Juli 1995 enthält die Klausel,daß der Bürge auf die Einreden nach § 768 BGB verzichtet, soweit sie nichtunbestritten oder nicht rechtskräftig festgestellt sind. Es kann dahingestelltbleiben, ob die Bestimmung auch den Einwand des Erlöschens der [X.] des mit dem Hauptschuldner geschlossenen Vergleichs erfaßt. [X.] ständigen Rechtsprechung des [X.] sind vorformulierteKlauseln, die das in § 768 BGB verankerte [X.] aushebeln,mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nicht vereinbarund schränken die Rechte des Bürgen unangemessen ein. Sie sind daher ge-mäß § 9 [X.] unwirksam ([X.]Z 95, 350, 356; 147, 99, 104).6. Ziffer V des Vergleichs sieht eine Abgeltung der gegenseitigen [X.] erst mit Erfüllung der im Vergleich übernommenen [X.]. Ob die Vertragsdurchführung inzwischen abgeschlossen ist, bedarf [X.] Klärung. Die vereinbarte Regelung soll nach ihrem Sinn und Zweck alleanderen denkbaren Lösungen ausschließen. Daher darf der Bürge ebenso wieder Hauptschuldner den Gläubiger auf die [X.] aus der ge-- 15 -troffenen Vereinbarung verweisen. Eventuelle Ansprüche wegen [X.] Vergleichs hat die Klägerin nicht [X.] -II[X.]Der [X.] kann daher in der Sache abschließend entscheiden. Die [X.] ist infolge der von dem außergerichtlichen Vergleich auf den Bürgschafts-vertrag ausgehenden Rechtswirkungen unbegründet.[X.] Kirchhof Fischer Raebel [X.]

Meta

IX ZR 443/00

01.10.2002

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.10.2002, Az. IX ZR 443/00 (REWIS RS 2002, 1354)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 1354

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