Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.02.2000, Az. IX ZR 397/98

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 3194

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]Verkündet am:10. Februar 2000PreußJustizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem [X.]:[X.]:ja BGB §§ 765, 768 Abs. 1 Satz 1, 670, 675a)Wer aus einer Bürgschaft auf erstes Anfordern in Anspruch genommen wird,kann im Erstprozeß einwenden, der Gläubiger dürfe ihn daraus nicht in [X.] nehmen, weil er nach dem Inhalt des Vertrages mit dem [X.] keinen Anspruch auf eine solche Sicherung habe, sofern sich die Berechti-gung dieses Einwands aus dem unstreitigen Sachverhalt oder dem Inhalt [X.] ohne weiteres ergibt.b)Hat der Bürge in bewußter Abweichung von einer Sicherungsabrede [X.] und Gläubiger, die nur die Verpflichtung vorsah, eine gewöhn-liche Bürgschaft beizubringen, eine Bürgschaft auf erstes Anfordern erteilt,kann er sich dem Gläubiger gegenüber nicht darauf berufen, der [X.] sei nicht verpflichtet gewesen, eine Bürgschaft auf erstes Anfordern zustellen.c)[X.] die Bank entgegen dem Auftrag des [X.], eine dem gesetzli-chen Leitbild entsprechende Bürgschaft zu leisten, eine solche auf erstes [X.] herausgeben, muß die Bank nicht nur dessen Zustimmung einholen,sondern ihn auch über die für ihn damit verbundenen rechtlichen Nachteilebelehren. Erfüllt sie diese Verpflichtung nicht, kann der Auftraggeber sich ge-genüber dem Aufwendungsersatzanspruch mit allen Einwendungen verteidi-gen, die ihm gegen die Hauptforderung zustehen, es sei denn, er hat der [X.] -teilung der Bürgschaft auf erstes Anfordern in Kenntnis der für ihn damit [X.] Rechtsfolgen zugestimmt.[X.], Urteil vom 10. Februar 2000 - [X.] - OLG [X.] Leipzig- 3 -Der IX. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] durch [X.] Recht erkannt:Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des [X.] vom 19. Oktober 1998 wird auf Kosten der [X.] zurückgewiesen.Von Rechts [X.]:Die Klägerin beauftragte die [X.] durch Generalüber-nehmervertrag ([X.]) vom 5. Juli 1995 mit der Errichtung einer Textilfabrik. [X.] erste Bauphase wurde ein Pauschalpreis von 29.400.000 [X.] zuzüglichMehrwertsteuer vereinbart. Gemäß § 7 [X.] übernahmen beide Vertragsteiledie Verpflichtung, einander wechselseitig unbefristete, selbstschuldnerische"Vertragserfüllungs-/Zahlungsbürgschaften einer [X.] oderSparkasse entsprechend den als Anlage 10 und 11 beigefügten Mustern" [X.] der sich aus diesem Vertrag ergebenden gegenseitigen [X.] in Höhe von 10% der [X.] zur Verfügung zustellen. Die in dieser Bestimmung erwähnten Muster wurden dem [X.] nicht beigefügt. Nach § 12 Abs. 2 [X.] bedürfen Änderungen und [X.] 4 -zungen des [X.]; auf dieses Erfordernis kann nur schrift-lich verzichtet werden.Die [X.] beauftragte die beklagte Bank, der [X.] gemäß einem beigefügten Muster zu ertei-len, welches eine gewöhnliche selbstschuldnerische Bürgschaft vorsah. [X.] lehnte eine solche Bürgschaft ab und schlug statt dessen einen Textvor, der die Verpflichtung umfaßte, aus der Bürgschaft auf erstes [X.] Zahlung zu leisten. Die [X.] stimmte dieser Ände-rung gegenüber der Beklagten zu. Darauf übersandte die Beklagte ihr die Ur-kunde über eine Bürgschaft auf erstes Anfordern bis zum Betrag von2.940.000 [X.], die die [X.] anschließend an die Klägerin "aufder Grundlage" des [X.] weiterleitete. Die Klägerin bestätigte ihr den [X.] Urkunde.Am 6. Juni 1997 kündigte die Klägerin den [X.] aus wichtigem Grund.Sie behauptet, ihr sei durch Pflichtverletzungen der [X.] in Höhe von mehr als 7.000.000 [X.] entstanden, und hat deshalb [X.] aus der Bürgschaft auf erstes Anfordern in Anspruch genommen. [X.] bestreitet das Vorbringen der Klägerin und vertritt die Auffassung,diese dürfe schon deshalb nicht aus der Bürgschaft auf erstes Anfordern gegensie vorgehen, weil sie nach dem [X.] nur eine gewöhnliche Bürgschaft habeverlangen können. Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Mit dervon der [X.] geführten Revision wird Klageabweisung [X.] -Entscheidungsgründe:Die Revision hat im Ergebnis keinen Erfolg.I.Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist zwischen der Klägerin [X.] Beklagten ein Vertrag mit dem Inhalt einer Bürgschaft auf erstes Anfordernzustande gekommen. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden und wird auch vonder Revision nicht angegriffen.1. Die Klägerin hat das ihr durch Übersendung der Urkunde übermittelteAngebot gemäß § 151 Satz 1 BGB angenommen. Das Angebot des [X.] nach der Verkehrssitte regelmäßig keiner ihm gegenüber erklärten An-nahmeerklärung durch den Gläubiger. Die auch im Falle des § 151 BGB erfor-derliche nach außen hervortretende Betätigung des [X.] ist regel-mäßig schon darin zu sehen, daß der Gläubiger, der zuvor eine Bürgschaftverlangt hatte, die ihm zugeleitete Urkunde behalten hat (Senatsurt. v. 6. Mai1997 - [X.], [X.], 1242). Hier hat die Klägerin zudem durch dieder [X.] übersandte Empfangsbestätigung ihren Annahmewil-len kundgetan.2. Dieser Vertrag ist unabhängig davon wirksam, was die Nebeninterve-nientin als Hauptschuldnerin mit der Klägerin in der Sicherungsabrede des[X.] vereinbart hat. Die Bürgschaft begründet eine von der Verbindlichkeit des- 6 -[X.] verschiedene selbständige Verpflichtung des Bürgen. [X.] bestimmt sich nicht aus der Hauptschuld. Das [X.] eines [X.] ist nicht von Inhalt und Wirksamkeit [X.] abhängig ([X.]Z 90, 187, 190; 139, 214, 217).II.Das Berufungsgericht meint, es könne dahingestellt bleiben, ob § 768Abs. 1 Satz 1 BGB dem Bürgen überhaupt den Einwand ermögliche, die Ver-pflichtung auf erste Anforderung sei im Hinblick auf den Inhalt der [X.] zwischen Gläubiger und Hauptschuldner ohne Rechtsgrund übernom-men worden; denn hier stimme die Bürgschaft auf erstes Anfordern inhaltlichmit der Sicherungsabrede überein. Aus der Sicht der Klägerin habe die Neben-intervenientin durch das Begleitschreiben, mit dem sie die Bürgschaftsurkundeübersandt habe, erklärt, daß sie die Bürgschaft der Beklagten als vertragsge-mäß erachte. Dieses Angebot habe die Klägerin gebilligt, indem sie den [X.] bestätigt habe. Dem stehe auch die in § 12 [X.]enthaltene Schriftformabrede nicht entgegen.Diese Erwägungen tragen die angefochtene Entscheidung nicht; die da-gegen gerichteten Revisionsrügen sind begründet.1. Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen dazu getroffen, ob,wie die Beklagte behauptet, die [X.] und die Klägerin sich ineiner Verhandlung vom 19. Juni 1995 auf ein bestimmtes Bürgschaftsmuster- 7 -geeinigt hatten, welches lediglich eine gewöhnliche Bürgschaft vorsah. Für dierevisionsrechtliche Prüfung ist somit von einem entsprechenden Einvernehmenzwischen der Klägerin und der Hauptschuldnerin auszugehen. Unter solchenUmständen ist es rechtsfehlerhaft, in dem Schreiben der [X.],mit dem der Klägerin die Bürgschaftsurkunde der Beklagten übersandt wurde,ein Angebot auf Änderung des Vertrages zu sehen.a) Der Vertragsinhalt beruhte auf monatelangen, unter [X.] Anwälten geführten Verhandlungen. Beide Seiten hatten sich in § 7 [X.] gegenseitig lediglich zur Gewährung selbstschuldnerischer Bürg-schaften verpflichtet. Die Klägerin hatte, als ihr die Urkunde der [X.] wurde, noch keine Bürgschaft beigebracht. In Anbetracht dieser [X.] hätte die Übernahme der Verpflichtung, eine Bürgschaft auf erstesAnfordern zu stellen, die vertraglich vorgesehene Risikoverteilung einseitig [X.] der [X.] verschoben. Diese müßte dann der [X.] Erfüllung der Bürgschaft auf erstes Anfordern getätigte Aufwendungen ge-mäß §§ 675, 670 BGB erstatten, bevor feststeht, daß die Ansprüche, die [X.] aus dem Bauvertrag als der Hauptforderung gegen sie geltendmacht, tatsächlich begründet sind. Die [X.] hätte sich damitfreiwillig bereiterklärt, das Insolvenzrisiko allein zu tragen. Für eine solcheVertragsänderung bestand auch nach dem Vorbringen der [X.]. Diese hat selbst nicht behauptet, jemals eine Bürgschaft auf erstes [X.] verlangt zu haben. Sie konnte daher, selbst wenn sie den von der [X.] gewählten Text zur Kenntnis nahm, nicht ernsthaft davon ausgehen,die [X.] wolle die Abrede über die gegenseitige Sicherungdurch Bürgschaft in einer Weise ändern, die ihr eigenes wirtschaftliches Risikobeträchtlich erweiterte. Dies gilt um so mehr, als die [X.] im- 8 -Begleitschreiben mit keinem Wort auf den [X.]en, eine so wesentliche Ände-rung des Vertragsgefüges anzustreben, hingewiesen, im Gegenteil der Kläge-rin die Bürgschaftsurkunde "auf der Grundlage" des [X.] zugeleitet hatte.b) Aufgrund dieser vom Berufungsgericht nicht beachteten [X.] es sogar dann rechtsfehlerhaft, in der Übersendung der Bürgschaftsur-kunde in Verbindung mit dem Begleitschreiben vom 27. Juli 1995 ein Angebotzu sehen, die in § 7 [X.] getroffene Sicherungsabrede zu ändern, wenn diegenaue Formulierung des [X.] entgegen der Behauptung [X.] vor Vertragsabschluß von den Parteien des [X.] nicht besprochenworden war. Nach dem eindeutigen Inhalt von § 7 [X.] hatten [X.] Auftragnehmerin lediglich gewöhnliche selbstschuldnerische Bürgschaftenbeizubringen. Die Abrede über eine Zahlung auf erstes Anfordern berührt [X.] der Parteien so wesentlich, daß sie üblicherweise in den Vertragselbst aufgenommen und nicht der noch zu klärenden Ausgestaltung des zuverwendenden Bürgschaftsformulars überlassen wird. Bereits aus dem [X.] der Klägerin ergibt sich nichts, was darauf hindeutet, daß die Vertrags-parteien im Streitfall anders verfahren sind. Die [X.] war da-nach in jedem Falle lediglich verpflichtet, eine einfache Bürgschaft beizubrin-gen.2. Davon abgesehen wäre eine Vertragsänderung dieses Inhalts auf-grund der in § 12 Abs. 2 [X.] enthaltenen qualifizierten Schriftformabrede nichtwirksam geworden. Nach der Rechtsprechung des [X.] dienteine solche Bestimmung dazu, die Aushöhlung der Schriftformvereinbarungdurch Bindung der Vertragspartner an spätere mündliche Erklärungen oderschlüssiges Verhalten unmöglich zu machen ([X.]Z 66, 378, 381 f). Ob dem- 9 -zu folgen oder mit einer im Schrifttum vertretenen Ansicht anzunehmen ist, [X.] hätten es im Rahmen der [X.] in der Hand, die Bindungan eine solche Klausel formlos aufzuheben ([X.]/[X.], [X.] 125 RdNr. 14; [X.]/[X.], [X.]. § 125 Rdnr. 8; Soergel/Hefermehl,[X.]. § 125 Rdnr. 33), kann auf sich beruhen. Hier sind weder Tatsa-chen vorgetragen noch festgestellt, die auf einen solchen Abänderungswillenhindeuten (vgl. [X.], Urt. v. 17. April 1991 - [X.], NJW-RR 1991,1289, 1290).III.Gleichwohl bleibt die Revision erfolglos; denn das angefochtene Urteilist aus anderen Gründen im Ergebnis richtig.1. Da ein wirksamer Vertrag über eine Bürgschaft auf erstes Anfordernvorliegt, betrifft der Einwand, im Verhältnis zwischen Gläubiger und Haupt-schuldner gebe es keine Rechtsgrundlage für eine solche Sicherheit, die mate-rielle Begründetheit der Anforderung.a) Einwände in dieser Hinsicht kann der aus einer Bürgschaft auf erstesAnfordern Verpflichtete nach ständiger Rechtsprechung im Erstprozeß nurgeltend machen, wenn der Gläubiger eine formale Rechtsstellung offensichtlichmißbraucht (§ 242 BGB). Es muß mit anderen Worten auf der Hand liegen [X.] liquide beweisbar sein, daß trotz Vorliegens der formellen Voraus-setzungen der materielle Bürgschaftsfall nicht eingetreten ist. Alle Streitfragen,- 10 -deren Beantwortung sich nicht ohne weiteres ergibt, sind im [X.] auszutragen (Senatsurt. v. 28. Oktober 1993 - [X.], [X.] 1994,106, 107; v. 17. Oktober 1996 - [X.], [X.] 1996, 2228, 2229 f; v.23. Januar 1997 - [X.], [X.], 656, 658).b) In der Regel geht es dabei um Einwendungen, die die Begründetheitder Hauptschuld betreffen. Die Rechtsprechung hat jedoch darüber [X.] um Einzelpunkte der [X.], etwa die Fragen,ob oder bis wann die Bürgschaft zeitlich begrenzt ist oder ob die Vorausset-zungen der Einstandspflicht nachträglich entfallen sind, ebenfalls grundsätzlichin den Rückforderungsprozeß verwiesen ([X.], Urt. v. 31. Januar 1985 - [X.]/84, [X.], 470, 471; v. 13. Juli 1989 - [X.], [X.], 1108,1109; v. 14. Dezember 1995 - [X.], [X.] 1996, 193, 195). Beruft sichder Bürge darauf, der Gläubiger habe nach den vertraglichen Vereinbarungenmit dem Hauptschuldner lediglich Anspruch auf eine gewöhnliche Bürgschaft,er habe also eine Bürgschaft auf erstes Anfordern ohne Rechtsgrund erhalten,verteidigt er sich mit einem aus dem Akzessorietätsprinzip des § 768 Abs. 1Satz 1 BGB hergeleiteten Einwand (vgl. [X.]Z 107, 210, 214). Er darf [X.] im Erstprozeß nur beachtet werden, wenn sich seine Berechtigungschon aus dem unstreitigen Sachverhalt sowie dem Urkundeninhalt ohne wei-teres ergibt.2. Im Streitfall ist dieser Einwand jedoch schon aus Gründen ausge-schlossen, die das Strukturprinzip der Bürgschaft im allgemeinen, [X.] ihr Verhältnis zur Hauptschuld, betreffen. Die Beklagte kann deshalb derKlägerin nicht entgegenhalten, daß deren Werkvertrag mit der [X.] -entin nur die Stellung einer gewöhnlichen selbstschuldnerischen [X.]) Hat der Hauptschuldner dem Gläubiger eine Sicherheit gewährt, [X.] jener keinen Anspruch hatte, kann er grundsätzlich deren Rückgewähr aus§ 812 Abs. 1 BGB verlangen. Diente die Bürgschaft allein dazu, die Siche-rungsabrede zwischen Hauptschuldner und Gläubiger zu erfüllen, hat der Bür-ge jedoch eine Haftung übernommen, die der Gläubiger nach dem [X.] nicht oder jedenfalls nicht in dem erteilten Umfang verlangen konnte, hatder Hauptschuldner daher in der Regel gegen den Gläubiger Anspruch darauf,die Durchsetzung dieser Rechte gegen den Bürgen zu unterlassen, soweit einesolche im Widerspruch zu der von den Hauptparteien getroffenen [X.] steht. Auf diese Einrede kann sich auch der Bürge dem Gläubiger ge-genüber gemäß § 768 Abs. 1 Satz 1 BGB berufen. Das folgt aus dem Sinn [X.] der Akzessorietät zur Hauptschuld; denn dadurch soll sichergestelltwerden, daß der Bürge grundsätzlich nicht mehr als der Hauptschuldner zuleisten hat. § 768 Abs. 1 Satz 1 BGB enthält insoweit eine umfassende Schutz-vorschrift zugunsten des Bürgen. Das hat der Senat für einen Fall, in dem [X.] mit der Bürgschaft dem Gläubiger eine über das gesetzlich [X.] hinausgehende Sicherheit verschafft hatte, ausdrücklich entschieden([X.]Z 107, 210, 214). Die dortige Begründung greift in gleicher Weise, wennder Bereicherungsanspruch des [X.] sich darauf stützt, daß es fürdie Leistung in den vertraglichen Beziehungen der Parteien des [X.] keine Rechtsgrundlage gab. Hat der Sicherungsnehmer eine Bürgschaftauf erstes Anfordern erhalten, deren Inhalt und Zweck nur darin bestehen soll-te, die Sicherheit zu leisten, die der Hauptschuldner aufgrund der [X.] dem Gläubiger beizubringen hatte, konnte letzterer aber nur die [X.] -lung einer dem gesetzlichen Leitbild entsprechenden Bürgschaft verlangen,kommt der Einwand aus der Sicherungsabrede gemäß § 768 Abs. 1 Satz 1BGB auch für den Bürgen in [X.]) Der Rechtsgrund des [X.] ist jedoch nicht notwendi-gerweise davon abhängig, daß die Parteien des Hauptvertrages eine Siche-rungsabrede getroffen haben und/oder der Hauptschuldner dem Bürgen einenentsprechenden Auftrag erteilt hat. Die Bürgschaft kann auch ohne Wissen undgegen den [X.]en des [X.] übernommen werden. In diesem Falleist es für die [X.] gleichgültig, ob eine Sicherungsabredezwischen Hauptschuldner und Gläubiger besteht und welchen Inhalt sie hat(vgl. [X.], Urt. v. 5. März 1975 - [X.], [X.] 1975, 348, 349). [X.] kann weiter zur Sicherung von Ansprüchen gegeben werden, dieder Gläubiger dem Hauptschuldner gegenüber aus Rechtsgründen [X.] kann. Daher vermag eine Bürgschaft, die ein Gesellschafterdarle-hen sichert, das [X.] zu decken, wenn dies dem erklärten [X.]ender Vertragsparteien entspricht (vgl. Senatsurt. v. 15. Februar 1996 - [X.], NJW 1996, 1341, 1342). Eine [X.] kann auchzur Sicherung verjährter Ansprüche erteilt werden (vgl. [X.]Z 121, 173, 177 f).Alle diese Fälle sind dadurch gekennzeichnet, daß der Hauptschuldner, [X.] er die vertragliche Hauptleistung nicht zu erfüllen braucht, die Sicherheitnicht zurückfordern darf und die Berufung des Bürgen auf die [X.] des [X.] deshalb trotz der Bestim-mung des § 768 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht durchgreift.c) Im Streitfall hat die beklagte Bank nicht lediglich zur Erfüllung der zwi-schen der Klägerin und der [X.] getroffenen Sicherungsabrede- 13 -geleistet, sondern bewußt eine über deren Inhalt hinausgehende [X.]. Aus dem ursprünglichen Auftrag der [X.] und dem ihmbeigefügten Formular war für die Beklagte ohne weiteres ersichtlich, daß [X.] der [X.] nur eine gewöhnliche Bürgschaft vereinbart hatten. Die [X.] hat somit gezielt eine davon abweichende Leistung erbracht.Daß sie zuvor die Zustimmung der [X.] eingeholt hat- wovon in diesem Rechtsstreit auszugehen ist, weil das abweichende Vorbrin-gen der [X.] keine Beachtung findet (§ 67 ZPO) -, ändert [X.]; denn die Beklagte hat ihre Leistung nicht davon abhängig gemacht, daßdie Sicherungsabrede ihr inhaltlich angepaßt wurde. Zu einer entsprechendenÄnderung ist es, wie oben zu [X.] dargelegt, zwischen der Klägerin und der [X.] auch nicht gekommen. Soweit die Beklagte nicht [X.] entsprechend dem gesetzlichen Leitbild, sondern eine solcheauf erstes Anfordern erteilt hat, handelt es sich daher um eine Leistung, dieallein im [X.] ihren Rechtsgrund findet. Infolgedessen ist sie indiesem Punkt bewußt vom Inhalt der Sicherungsabrede des [X.] losgelöst undkann nicht unter Berufung auf deren Inhalt zurückgefordert werden. [X.] zugleich, daß die [X.] keinen Anspruch gegen die Kläge-rin hat, diese zusätzliche Sicherung zurückzugewähren oder deren Realisie-rung zu [X.]) Dieses Ergebnis ist auch interessengerecht.aa) Es steht trotz der grundsätzlichen Verpflichtung des [X.]s, dem Bürgen die durch die Befriedigung des Gläubigers [X.] zu ersetzen, nicht in Widerspruch zu schutzwürdigen Belangender [X.].Die Bank trifft aus dem Geschäftsbesorgungsvertrag, der der [X.] liegt, die Pflicht, die Interessen des Auftraggebers als ihres Kundenmit Sorgfalt zu wahren und zu schützen (vgl. Senatsurt. v. 17. Dezember 1992- IX ZR 226/91, NJW 1993, 735, 738). Hat dieser sie beauftragt, eine gewöhn-liche Bürgschaft zu übernehmen, ist sie nicht berechtigt, an deren Stelle eineBürgschaft auf erstes Anfordern zu leisten, weil diese geeignet ist, ihren [X.] einem wesentlichen zusätzlichen Risiko auszusetzen.Die Bank genügt ihren Pflichten auch nicht schon dadurch, daß sie [X.] Auftraggeber gewünschte einfache Bürgschaft ablehnt, eine Bürgschaftauf erstes Anfordern vorschlägt und die Zustimmung ihres Kunden dazu ein-holt; denn sie kann grundsätzlich nicht davon ausgehen, daß diesem die ihmaus der Änderung drohenden rechtlichen und wirtschaftlichen Nachteile [X.] sind. Das trifft selbst im Verhältnis zu einer ständig im Bauwesen tätigenPerson zu. Zwar ist in der Regel davon auszugehen, daß dieser das [X.] auf erstes Anfordern bekannt ist, weil eine solche Sicher-heit im Baugewerbe häufig vereinbart wird (Senatsurt. v. 2. April 1998 - [X.]/97, [X.] 1998, 1062, 1063). Daraus folgt jedoch nicht notwendig die Kennt-nis, daß sie auch als Hauptschuldnerin im wirtschaftlichen Ergebnis den Vorteilverliert, der ihr durch Vereinbarung einer gewöhnlichen Bürgschaft im [X.] entstanden ist, wenn die Bank mit ihrer Zustimmung eine Bürgschaft auferstes Anfordern herausgibt. Ein solches Verhalten der Bank ist vielmehr ge-eignet, in dem Kunden die falsche Vorstellung zu begründen, lediglich die Bankübernehme damit eine erweiterte Verpflichtung. Der Gedanke, daß dieser [X.] 15 -aus auch zusätzliche Ansprüche gegen ihren Kunden erwachsen, die desseneigenes Risiko beträchtlich erhöhen, liegt für einen nicht rechtskundigen [X.] eher fern. [X.] die Bank von dem Auftrag, eine dem gesetzlichenLeitbild entsprechende Bürgschaft zu leisten, zum Nachteil ihres Kunden [X.], muß sie ihn daher genau über die ihm drohenden rechtlichen Nach-teile belehren. Eine solche Aufklärung ist nur dann entbehrlich, wenn die Bankdavon ausgehen darf, dem Auftraggeber seien die beschriebenen [X.]. Allein in einem solchen Falle muß er dem Bürgen den ihm entstande-nen Aufwand erstatten, ohne dem Einwendungen aus der Hauptschuld entge-genhalten zu können.bb) Die bürgende Bank wird dadurch nicht unbillig benachteiligt. Sie [X.] in der Hand, durch vertragsgerechte Aufklärung des Kunden sicherzustel-len, daß sie bei Erfüllung der Pflichten aus einer Bürgschaft auf erstes [X.] ihre Aufwendungen ohne weiteres ersetzt verlangen kann. [X.] sie Erstattung ihrer Auslagen nur verlangen, soweit sich der Anspruch ausder Bürgschaft im Endergebnis ebenfalls als begründet erweist.cc) Diese Lösung ist mit § 774 Abs. 1 Satz 1 BGB vereinbar; denn [X.] nach dieser Vorschrift setzt voraus, daß die Forderung [X.] gegen den Hauptschuldner tatsächlich besteht. Die Beschränkungder Einwendungen gegen den Anspruch aus einer Bürgschaft auf erstes [X.] dient allein dazu, dem Gläubiger eine Durchsetzung seines Anspruchs zuerleichtern. Diese Besonderheit gilt folglich nicht entsprechend gegenüber ei-nem vom Bürgen aufgrund seiner Leistung aus § 774 Abs. 1 Satz 1 BGB erho-benen Begehren. Der Anspruch aus dieser Vorschrift setzt vielmehr voraus,daß tatsächlich eine Hauptschuld besteht. Der Hauptschuldner ist daher nach- 16 -dieser Regelung nur dann verpflichtet, an den Bürgen zu zahlen, wenn er auchan den Gläubiger hätte leisten [X.] 17 -IV.Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, auch die übri-gen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs seien erfüllt. Die Klä-gerin hat diesen insbesondere in der gebotenen Weise angefordert, indem [X.] hat, sie habe wegen Pflichtverletzungen der [X.] den[X.] fristlos gekündigt, weshalb ihr Vertragsstrafen- und Schadensersatzan-sprüche von über 7 Mio. [X.] zustünden. Nach ständiger Rechtsprechung desSenats ist eine schlüssige Darlegung dieser Ansprüche nicht erforderlich (Se-natsurt. v. 2. April 1998, aaO S. 1064 m.w.[X.] war die Revision zurückzuweisen, mit der Kostenfolge aus § 97Abs. 1 ZPO zu Lasten der Streithelferin, die allein das Rechtsmittel [X.] durchgeführt hat (vgl. [X.]Z 39, 296, 298).PauluschKreft[X.]KirchhofFischer

Meta

IX ZR 397/98

10.02.2000

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.02.2000, Az. IX ZR 397/98 (REWIS RS 2000, 3194)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 3194

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