Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.03.2006, Az. 2 ARs 23/06

2. Strafsenat | REWIS RS 2006, 4533

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[X.] vom 14. März 2006 in der Strafsache gegen Az.: (282) 87 Js 1663/01 (54/02) und 35 Js 4383/04 [X.].: 1 Ls 22 Js 20661/04 [X.] - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] am 14. März 2006 beschlossen: Die Sache wird an das Amtsgericht - Schöffengericht - [X.] zurückgegeben. Gründe: Die Staatsanwaltschaft [X.] hat bei dem Amtsgericht Œ Schöf-fengericht Œ [X.] gegen den Angeschuldigten [X.]Anklage erhoben (22 Js 20661/04). Zwei weitere Anklagen sind bei dem [X.] anhängig, die bereits terminiert sind (87 Js 1663/01 und 35 Js 2283/04). Eine Übernahme des Verfahrens des Amtsge-richts [X.] hat das [X.] abgelehnt. Daraufhin hat das [X.] das Verfahren dem [X.] vorge-legt mit dem Antrag, die Verbindung des bei ihm anhängigen Verfahrens mit den bei dem [X.] anhängigen Verfahren zu beschlie-ßen. 1 Der [X.] hat beantragt den Antrag zurückzuweisen und insoweit ausgeführt: 2 "Die Sache ist an das [X.] zurückzugeben. Die Vor-aussetzungen einer Verbindung gemäß § 4 StPO liegen nicht vor. Diese setzt die Abänderung der sachlichen Zuständigkeit voraus. Sind - wie hier - mehrere Verfahren bei Gerichten gleicher Ordnung an verschiedenen Orten anhängig, 3 - 3 - so geht es nur um die örtliche Zuständigkeit. Dann gilt § 13 Abs. 2 StPO ([X.] StPO 48. Aufl. § 4 Rn. 1). Abgesehen davon, dass die beteiligten Gerichte das gemeinschaftliche obere Gericht nicht anrufen können ([X.], [X.] vom 15. Mai 2002 - 2 [X.]), fehlt es an der erforderlichen (vgl. [X.]St 21, 247 ff.) Einschaltung der Staatsanwaltschaft [X.]. Die beteiligten Staatsanwaltschaften müssen sich über die Verbindung einig sein (Senat [X.] vom 04.03.2005 - 2 [X.]). Diese Übereinstimmung kann nicht durch die Entscheidung des gemeinschaftlichen oberen Gerichts nach § 13 Abs. 2 StPO ersetzt werden ([X.]St 21, 247, 249)." Dem schließt sich der Senat an. 4 [X.] Saan Otten Rothfuß Roggenbuck Appl

Meta

2 ARs 23/06

14.03.2006

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: ARs

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.03.2006, Az. 2 ARs 23/06 (REWIS RS 2006, 4533)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 4533

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