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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 83/04 2 AR 44/04 vom 21. April 2004 in der Strafsache gegen
Az.: 10 VRs 63 Js 2476/97 Staatsanwaltschaft Berlin Az.: 5 Ds 273 Js 6948/03 (424/03) Amtsgericht Strausberg Az.: (265) 63 Js 2476/97 (52/97) 315 AR 12/03 Amtsgericht Berlin-Tiergarten
- 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-desanwalts am 21. April 2004 gemäß § 14 StPO beschlossen: Für die Bewährungsaufsicht und die nachträglichen Entscheidun-gen, die sich auf die Strafaussetzung zur Bewährung beziehen, ist das Amtsgericht Berlin-Tiergarten zuständig.
Gründe: 1. Das Amtsgericht Schöffengericht Berlin-Tiergarten hat den Angeklag-ten am 13. Februar 2001 (63 Js 2476/97 Ls (52/97)) zu der Freiheitsstrafe von vier Monaten mit Bewährung verurteilt. Das Amtsgericht Strausberg hat den Angeklagten am 18. Juni 2003 (5 Ds 273 Js 6948/03 (424/03)) zu der Frei-heitsstrafe von acht Monaten verurteilt, die ebenfalls zur Bewährung ausge-setzt wurde. Die Übernahme der Bewährungsaufsicht in der Sache 63 Js 2476/97 Ls (52/97) - Amtsgericht Berlin-Tiergarten - hat das Amtsgericht Strausberg abge-lehnt. Daraufhin hat das Amtsgericht Berlin-Tiergarten die Akten gemäß § 14 StPO dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt. 2. Zuständig für die Bewährungsaufsicht und die nachträglichen Ent-scheidungen gemäß § 453 StPO ist das Amtsgericht Berlin-Tiergarten. Aufgrund des Konzentrationsprinzips wurde zwar das Amtsgericht Strausberg als "Stammgericht" auch für die Bewährungsaufsicht und die Nach-tragsentscheidungen für die vom Amtsgericht Berlin-Tiergarten bewilligte Straf-- 3 - aussetzung zuständig, weil das Amtsgericht Strausberg die höhere Strafe ver-hängt hat (§ 462 a Abs. 4 i.V.m. Abs. 3 Satz 2 StPO). Das Amtsgericht Straus-berg hat jedoch seine Zuständigkeit für die in seinem Verfahren bewilligte Strafaussetzung durch Beschluß vom 6. August 2003 an das Amtsgericht Ber-lin-Tiergarten als Wohnsitzgericht des Verurteilten übertragen (§ 462 a Abs. 2 Satz 2 StPO). Nach Abgabe an das Wohnsitzgericht ist dieses kraft seiner nach Maßgabe des § 462 a Abs. 2 Satz 2 StPO abgeleiteten Zuständigkeit auch für die aufgrund anderer Urteile angefallene Bewährungsaufsicht und Nachtragsentscheidungen zuständig, sofern in diesen Urteilen auf eine gerin-gere Strafe erkannt ist oder sie bei gleicher Strafhöhe früher ergangen sind (st. Rspr.; BGHR StPO § 462 a Abs. 4 Bewährungsaufsicht 3 m.w.N.). Dies hat hier zur Folge, daß dem Amtsgericht Berlin-Tiergarten auch die Bewährungsauf-sicht und die nachträglichen Entscheidungen obliegen, die sich auf die Straf-aussetzung beziehen, die für die Strafe des Amtsgerichts Strausberg bewilligt wurde. VRin'inBGH Dr. Rissing-van Saan Bode Otten ist durch Urlaub an der Unterschrift gehindert.
Bode
Rothfuß Fischer
Meta
21.04.2004
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: ARs
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.04.2004, Az. 2 ARs 83/04 (REWIS RS 2004, 3557)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 3557
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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