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PDF anzeigen [X.] vom 21. April 2004 in der Strafsache gegen
[X.].: 10 [X.] Staatsanwaltschaft [X.] [X.].: 5 Ds 273 Js 6948/03 (424/03) [X.] [X.].: (265) 63 Js 2476/97 (52/97) 315 AR 12/03 Amtsgericht [X.]-Tiergarten
- 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] am 21. April 2004 gemäß § 14 StPO beschlossen: Für die Bewährungsaufsicht und die nachträglichen Entscheidun-gen, die sich auf die Strafaussetzung zur Bewährung beziehen, ist das Amtsgericht [X.]-Tiergarten zuständig.
Gründe: 1. Das Amtsgericht Schöffengericht [X.]-Tiergarten hat den Angeklag-ten am 13. Februar 2001 (63 Js 2476/97 [X.] (52/97)) zu der Freiheitsstrafe von vier Monaten mit Bewährung verurteilt. Das [X.] hat den Angeklagten am 18. Juni 2003 (5 Ds 273 Js 6948/03 (424/03)) zu der Frei-heitsstrafe von acht Monaten verurteilt, die ebenfalls zur Bewährung ausge-setzt wurde. Die Übernahme der Bewährungsaufsicht in der Sache 63 Js 2476/97 [X.] (52/97) - Amtsgericht [X.]-Tiergarten - hat das [X.] abge-lehnt. Daraufhin hat das Amtsgericht [X.]-Tiergarten die Akten gemäß § 14 StPO dem [X.] zur Entscheidung vorgelegt. 2. Zuständig für die Bewährungsaufsicht und die nachträglichen Ent-scheidungen gemäß § 453 StPO ist das Amtsgericht [X.]-Tiergarten. Aufgrund des Konzentrationsprinzips wurde zwar das [X.] als "Stammgericht" auch für die Bewährungsaufsicht und die Nach-tragsentscheidungen für die vom Amtsgericht [X.]-Tiergarten bewilligte [X.] 3 - aussetzung zuständig, weil das [X.] die höhere Strafe [X.] hat (§ 462 a Abs. 4 i.V.m. Abs. 3 Satz 2 StPO). Das [X.] hat jedoch seine Zuständigkeit für die in seinem Verfahren bewilligte Strafaussetzung durch Beschluß vom 6. August 2003 an das Amtsgericht [X.] als Wohnsitzgericht des Verurteilten übertragen (§ 462 a Abs. 2 Satz 2 StPO). Nach Abgabe an das Wohnsitzgericht ist [X.] seiner nach Maßgabe des § 462 a Abs. 2 Satz 2 StPO abgeleiteten Zuständigkeit auch für die aufgrund anderer Urteile angefallene Bewährungsaufsicht und [X.] zuständig, sofern in diesen Urteilen auf eine gerin-gere Strafe erkannt ist oder sie bei gleicher Strafhöhe früher ergangen sind (st. Rspr.; BGHR StPO § 462 a Abs. 4 Bewährungsaufsicht 3 m.w.N.). Dies hat hier zur Folge, daß dem Amtsgericht [X.]-Tiergarten auch die [X.] und die nachträglichen Entscheidungen obliegen, die sich auf die Straf-aussetzung beziehen, die für die Strafe des [X.] bewilligt wurde. VRin'inBGH Dr. [X.] ist durch Urlaub an der Unterschrift gehindert.
Bode
Rothfuß Fischer
Meta
21.04.2004
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: ARs
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.04.2004, Az. 2 ARs 83/04 (REWIS RS 2004, 3557)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 3557
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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