Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.04.2017, Az. II ZR 179/16

II. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 12930

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:040417UIIZR179.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
II ZR
179/16
Verkündet am:

4.
April
2017

Vondrasek

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
EG[X.] Art. 229 § 5 Satz 2, Art. 229 § 9 Abs. 1; [X.] § 358
Die Überleitungsvorschrift Art.
229 §
9 Abs.
1 EG[X.] verdrängt als speziellere [X.] die Überleitungsvorschrift Art.
229 §
5 Satz
2 EG[X.] bezüglich §
358 [X.] nur, soweit §
358 [X.] durch das Gesetz zur Änderung des Rechts der Vertretung durch Rechtsanwälte vor den Oberlandesgerichten vom 23.
Juli 2002 ([X.], [X.]
I S.
2850) geändert worden ist.
[X.], Urteil vom 4. April 2017 -
II ZR 179/16 -
OLG Dresden

[X.]

-
2
-
Der II.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 4.
April 2017
durch
die Richter Prof.
Dr.
Drescher als Vorsitzenden, [X.], [X.] und Dr.
Bernau sowie die Richterin Grüneberg

für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der [X.] werden das Urteil des 8.
Zivilsenats des [X.] vom 30.
Januar 2014 aufgehoben und das Teilurteil der 7.
Zivilkammer des [X.] vom 29.
Januar 2013 abgeändert.
Die Klage wird insgesamt abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Von Rechts wegen

Tatbestand:
Der Kläger beteiligte sich am 14.
Mai 1998 über einen Treuhandvertrag mit der C.

Steuerberatungsgesellschaft mbH mit 150.000
DM an der [X.], einem Immobilienfonds in Form einer GbR. Seine Einlageverpflich-tung finanzierte er durch ein bei der G.

Bank aufgenommenes Darlehen.
1
-
3
-
Mit Schreiben vom 13.
Oktober 2011 widerrief der Kläger gegenüber der Treuhänderin und der geschäftsführenden Gesellschafterin der [X.] seine Beteiligungserklärung. Mit der G.

Bank schloss er in der Folgezeit
einen Vergleich.
Der Kläger nimmt die Beklagte, gestützt auf den Widerruf seiner Beteili-gungserklärung nach dem [X.], im Wege der Stufenklage auf Auskunft über die Höhe seines Auseinandersetzungsanspruchs und Aus-zahlung des zu ermittelnden Abfindungsguthabens in Anspruch. Das [X.] hat die Beklagte durch Teilurteil zur Auskunft verurteilt. Das Berufungsge-richt hat die Berufung der [X.] -
unter Abänderung des Berechnungsstich-tags -
zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zuge-lassene Revision der [X.].

Entscheidungsgründe:
Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und Abweisung der Klage insgesamt.
I.
Das Berufungsgericht hat, soweit für das Revisionsverfahren von [X.], zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
Der Kläger habe
seine Stufenklage zu Recht gegen die Beklagte gerich-tet. Zwar handele es sich bei seiner Fondsbeteiligung und dem Darlehensver-trag um Dauerschuldverhältnisse, für die nach der Überleitungsvorschrift Art.
229 §
5 Satz
2 EG[X.] ab dem 1.
Januar 2003 das Bürgerliche Gesetz-buch in der dann geltenden Fassung anwendbar sei. Danach wäre die Rück-abwicklung seiner kreditfinanzierten Beteiligung, bei der es sich um ein verbun-denes Geschäft handele, gemäß §
358 Abs.
4 Satz
3 [X.] in der vom 1.
Januar 2
3
4
5
6
-
4
-
2002 bis zum 12.
Juni 2014 geltenden Fassung (entspricht §
358 Abs.
4 Satz
5 [X.]; im Folgenden: §
358 Abs.
4 Satz
3 [X.] aF) allein im Verhältnis zwischen dem Kläger und der Darlehensgeberin vorzunehmen. Dem stehe jedoch die Überleitungsvorschrift Art.
229 §
9 Satz
1 Nr.
1 EG[X.] entgegen. Hierbei [X.] es sich um eine Spezialregelung zu Art.
229 §
5 Satz
2 EG[X.], der zufol-ge §
358 Abs.
4 Satz
3 [X.] aF auf Haustürgeschäfte nicht anwendbar sei, die

wie hier

vor dem 1.
August 2002 abgeschlossen wurden. Stattdessen gelte daher §
9 Abs.
2 Satz
4 VerbrKrG, der zwar ebenfalls eine Rückabwicklung im Verhältnis zwischen dem Verbraucher und dem Darlehensgeber vorsehe, [X.] unter der Voraussetzung, dass der Verbraucher den Darlehensvertrag gemäß §
9 Abs.
2 Satz
1 VerbrKrG widerrufen habe. Einen solchen Widerruf habe der Kläger aber nicht erklärt, so dass er die Beklagte infolge des

wirksamen

Widerrufs seiner auf Abschluss des [X.] gerichte-ten Willenserklärung nach dem [X.] im Rahmen der Rück-abwicklung seiner Beteiligung auch auf Auskunft über die Höhe seines [X.] in Anspruch nehmen könne.
II.
Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.
Die Beklagte ist nicht passivlegitimiert, da die Rückabwicklung der [X.] nach dem Widerruf des [X.]

einschließlich der von ihm hierfür be-gehrten Auskunft

allein im Verhältnis zwischen dem Kläger und der Darle-hensgeberin zu erfolgen hat.
1.
Auf die Rückabwicklung der kreditfinanzierten Fondsbeteiligung des [X.] ist entgegen der Annahme des Berufungsgerichts §
358 Abs.
4 Satz
3 [X.] aF anzuwenden. Die Überleitungsvorschrift Art.
229 §
9 Abs.
1 EG[X.] verdrängt als speziellere Regelung die Überleitungsvorschrift Art.
229 §
5 7
8
9
-
5
-
Satz
2 EG[X.] nur, soweit §
358
[X.] durch das Gesetz zur Änderung des Rechts der Vertretung durch Rechtsanwälte vor den Oberlandesgerichten vom 23.
Juli 2002 ([X.], [X.]
I S.
2850) geändert worden ist.
a)
Nach der Überleitungsvorschrift Art.
229 §
5 Satz
2 EG[X.] zum [X.] vom 26.
November 2001 ([X.]
I S.
3138; im Folgenden: Schuldrechtsmodernisierungsgesetz) sind auf Dauer-schuldverhältnisse, auch wenn sie vor dem [X.] begründet wurden, ab dem 1.
Januar 2003 die Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der dann geltenden Fassung anzuwenden. Durch diese Regelung soll bei [X.] vermieden werden (vgl. Begründung des Gesetzentwurfs BT-Drucks.
14/6040, S.
273).
Wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, handelt es sich bei der mittelbaren Fondsbeteiligung des [X.] um ein Dauerschuldverhältnis im Sinne von Art.
229 §
5 Satz
2 EG[X.]. Die Beteiligung an einer Gesellschaft ist nach allgemeiner Ansicht als ein solches Dauerschuldverhältnis einzuordnen, das dadurch zu charakterisieren ist, dass der Gesamtumfang der beiderseits geschuldeten Leistungen entscheidend von der Dauer der [X.] beeinflusst wird, während derer sie fortlaufend zu erbringen sind (vgl. [X.]/Schmidt-Räntsch, [X.], 14.
Aufl., Art.
229 §
5 EG[X.] Rn.
11; [X.]/[X.], 6.
Aufl., Art.
229 §
5 EG[X.] Rn.
13; [X.]/[X.], [X.], [X.].
2016, Art.
229 §
5 EG[X.] Rn.
33, 36). Für die mittelbare Beteiligung über einen Treuhänder gilt nichts anderes. Anderenfalls drohte die Gefahr, dass an einer Gesellschaft (mittelbare) Gesellschafter beteiligt sind, deren Gesellschaftsver-hältnisse sich je nach dem [X.]punkt ihres Beitritts nach unterschiedlichen [X.] richten.
10
11
-
6
-
Für die Rückabwicklung der kreditfinanzierten Fondsbeteiligung des [X.] nach dessen Widerrufserklärung vom 13.
Oktober 2011 ist demnach ge-mäß Art.
229 §
5 Satz
2 EG[X.] die Verbundregelung des §
358 Abs.
4 Satz
3 [X.] aF maßgeblich. Nach den von der
Revision nicht angegriffenen und aus Rechtsgründen nicht zu beanstandenden Feststellungen des Berufungsgerichts bilden [X.] und Darlehensvertrag des [X.] ein verbundenes Ge-schäft und hat der Kläger seine auf Abschluss des [X.] gerichte-te Willenserklärung wirksam widerrufen ([X.], Urteil vom 1.
März 2011

II
ZR
297/08, ZIP
2011, 859 Rn.
12 mwN). Die Darlehensvaluta ist unstreitig bereits an die Beklagte geflossen.
b)
Anders als vom Berufungsgericht angenommen steht der Anwendung von §
358 Abs.
4 Satz
3 [X.] aF auch die Überleitungsvorschrift Art.
229 §
9 Abs.
1 Satz
1 Nr.
1 EG[X.] zum Gesetz zur Änderung des Rechts der Vertre-tung durch Rechtsanwälte vor den Oberlandesgerichten vom 23.
Juli 2002 ([X.]

[X.], [X.]
I S.
2850) nicht entgegen, wonach u.a. §
358 [X.] in der seit dem 1.
August 2002 geltenden Fassung nur auf Haustürgeschäfte einschließlich ihrer Rückabwicklung [X.] ist, die nach dem 1.
August 2002 abgeschlossen worden sind.
[X.])
Zwar ist Art.
229 §
9 EG[X.] für die dort genannten Vorschriften lex specialis zu Art.
229 §
5 Satz
2 EG[X.] (vgl. [X.], Urteil vom 13.
Juni 2006

XI
ZR
94/05, ZIP
2006, 1942 Rn.
8
ff.; Urteil vom 24.
November 2009

XI
ZR
260/08, ZIP
2010, 70 Rn.
17). Das gilt jedoch

entgegen der Annahme des Berufungsgerichts

nur, soweit das [X.] die genannten Vorschriften auch geändert hat (vgl. [X.], Urteil vom 24.
November 2009

XI
ZR
260/08, ZIP
2010, 70 Rn.
17; Urteil vom 5.
April 2011

XI
ZR
201/09, [X.]Z
189, 104 Rn.
19; [X.], WM
2007, 1328, 1329).
12
13
14
-
7
-
Art.
229 §
9 EG[X.] soll sicherstellen, dass die durch das [X.] geschaffenen inhaltlichen Änderungen für [X.] auf vor dem Inkrafttreten des Gesetzes
am 1.
August 2002 entstandene Schuldverhältnisse grundsätzlich keine Anwendung finden (vgl. Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses [X.]/9266, S.
50).

[X.] vor Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes am 1.
Januar 2002 (bzw. 1.
Januar 2003) geltenden (alten) Regelungen für Verbraucherver-träge bewirken soll, lässt sich weder ihrem Wortlaut noch den [X.] entnehmen. Eine solche Folge widerspräche zudem dem zu Art.
229 §
5 Satz
1 und 2 EG[X.] ausdrücklich erklärten Willen des Gesetzge-
zentwurfs BT-Drucks.
14/6040, S.
273). Das gilt insbesondere für die vom Berufungsgericht hier für anwendbar erachtete frühere Regelung der [X.] in §
9 Abs.
2 VerbrKrG. Wie sich aus den [X.] zum [X.] ergibt, sollte mit der Neufassung dieser Regelung in §
358 [X.] die bisherige Rechtslage gerade im Interesse des Verbrauchers dahingehend geändert werden, dass eine bilaterale Rückabwicklung zwischen dem Verbraucher und dem Darlehensgeber nicht nur

wie bisher nach §
9 Abs.
2
VerbrKrG

bei Widerruf des Darlehensvertrages, sondern auch bei [X.] des finanzierten Geschäfts zu erfolgen hat (vgl. Begründung des Gesetz-entwurfs BT-Drucks.
14/6040, S.
201; Stellungnahme des [X.] und Ge-genäußerung der Bundesregierung BT-Drucks.
14/6857, S.
24 Nr.
82, S.
58). Es spricht nichts dafür, dass der Gesetzgeber nur wenige Monate nach Inkraft-treten dieser Neuregelung im Rahmen des Schuldrechtsmodernisierungsgeset-zes mit der Übergangsregelung des Art.
229 §
9 EG[X.], zumal ohne [X.]
-
8
-
dung, wieder zu der früheren Regelung des §
9 Abs.
2 VerbrKrG zurückkehren wollte.
Anderes ergibt sich auch nicht aus dem vom Berufungsgericht in diesem Zusammenhang angeführten Urteil des XI.
Zivilsenats des [X.] vom 13.
Juni 2006 (XI
ZR
94/05, ZIP
2006, 1942 Rn.
10). Die Entscheidung betrifft die Widerruflichkeit von Darlehensverträgen und ist insoweit auf die hier zu entscheidende Frage nicht übertragbar. Bei der Widerruflichkeit von Darle-hensverträgen handelt es sich nach den Ausführungen
des XI.
Zivilsenats um eine Frage des Vertragsschlusses. Der Anwendung des neuen Rechts auf alte Verträge stehe entgegen, dass damit einer Vertragspartei ein Widerrufsrecht zugesprochen würde, das sie nach der alten Rechtslage nicht gehabt habe; neue Widerrufsrechte sollten durch das Überleitungsrecht indes nicht geschaf-fen werden. Hier steht jedoch nicht das Bestehen (bzw. die rückwirkende Be-gründung) von [X.] aufgrund des Vertragsschlusses zur Entschei-dung, sondern die Vertragsbeendigung, nämlich die durch Ausübung der [X.] eintretenden Rechtsfolgen. Zwar sind diese Rechtsfolgen nach [X.] (§ 358 [X.]) durch die Anordnung der bilateralen Rückabwicklung zwischen Verbraucher und Darlehensgeber auch im Fall des Widerrufs des [X.] Geschäfts weiter gefasst als nach der vor dem Schuldrechtsmoder-nisierungsgesetz geltenden Rechtslage (§
9 Abs.
2 VerbrKrG). Das aber steht der Anwendung des neuen Rechts nicht entgegen, weil diese Änderung

wie oben ausgeführt

nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers (Begrün-dung des Gesetzentwurfs BT-Drucks.
14/6040, S.
273; Stellungnahme des [X.] und Gegenäußerung der Bundesregierung BT-Drucks.
14/6857, S.
24,
58) im Interesse des Verbrauchers beabsichtigt war.
[X.])
Die hier maßgeblichen Regelungen des §
358 Abs.
1 und Abs.
4 Satz
3 [X.] aF haben durch das [X.] keine Än-16
17
-
9
-
derung erfahren, sondern wurden in der Fassung ihrer Einführung durch Art.
1 Abs.
1 Nr.
26 des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes vom 26.
November 2001 ([X.]
I S.
3138, 3153) unverändert beibehalten. Die durch das [X.] erfolgte Änderung betraf lediglich die in §
358 Abs.
3 [X.] enthaltene Definition des verbundenen Geschäfts, der eine Rege-lung zum finanzierten Grundstückserwerb hinzugefügt wurde (siehe Art.
25 Abs.
1 Nr.
7 [X.] vom 23.
Juli 2002, [X.]
I S.
2850, 2857).

2.
Nach § 358 Abs. 4 Satz 3 [X.] aF erfolgt die Rückabwicklung des [X.], wenn die Darlehensvaluta -
wie hier -
dem Unternehmer
bereits zugeflossen ist, sowohl bei Widerruf des Darlehensvertrages als auch bei Widerruf des finanzierten Geschäfts ausschließlich im Verhältnis zwischen dem Verbraucher und dem Darlehensgeber, der insoweit an die Stelle des Un-ternehmers als Gläubiger und Schuldner des Verbrauchers in das [X.] eingetreten ist (vgl. [X.], Urteil vom 14.
Juni 2004

II
ZR
395/01, [X.]Z
159, 280, 289; Urteil vom 14.
Juni 2004

II
ZR
392/01, WM
2004, 1518, 1519; Urteil vom 10.
März 2009

XI
ZR
33/08, [X.]Z
180, 123 Rn.
26; Urteil vom 18.
Januar 2011

XI
ZR
356/09, ZIP
2011, 656 Rn.
25; Urteil vom 1.
März 2011

II
ZR
297/08, ZIP
2011, 859 Rn.
17; Urteil vom 28.
Mai 2013

XI
ZR
6/12, ZIP
2013, 1372 Rn.
30; Urteil vom 3.
März 2016

IX
ZR
132/15, [X.]Z
209, 179 Rn.
29
f., 32
f.; Urteil vom 5.
Juli 2016

XI
ZR
254/15, ZIP
2016, 1825 Rn.
42). Bei Widerruf eines Gesellschaftsbeitritts kann der [X.] vom Darlehensgeber alle Zins-
und Tilgungsleistungen und alle an die Gesellschaft erbrachten Eigenleistungen zurückverlangen. Im Gegenzug hat er dem Darlehensgeber seine Rechte aus der finanzierten Beteiligung abzutreten (vgl. [X.], Urteil vom 10.
März 2009

XI
ZR
33/08, [X.]Z
180, 123 Rn.
25
f.; Urteil vom 1.
März 2011

II
ZR
297/08, ZIP
2011, 859 Rn.
17
f.).

18
-
10
-
Infolge dieses gesetzlichen [X.] hat der Verbraucher auch nicht die Wahl, anstelle der Abwicklung mit dem Darlehensgeber direkt den Unternehmer (hier: die Beklagte) auf Rückabwicklung des finanzierten [X.] in Anspruch zu nehmen (vgl. [X.],
Urteil vom 1.
März 2011

II
ZR
297/08, ZIP
2011, 859 Rn.
25
f.; im Ergebnis ebenso [X.]/
[X.], 7.
Aufl., §
358 Rn.
82, 86 [X.] 280; Soergel/[X.], [X.] 13.
Aufl., §
358 Rn. 80; [X.]/[X.], [X.], [X.]. 2016, §
358 Rn.
197; [X.], Verbraucherkreditrecht, 9.
Aufl., §
495 Rn.
381
ff.). Ein solches Wahlrecht besteht nach dem eindeutigen Wortlaut von §
358 Abs.
4 Satz
3 [X.] aF nicht. Auch der vom Gesetzgeber mit der Anordnung des [X.] verfolgte Zweck spricht dagegen. §
358 [X.] soll gerade eine bilate-rale Abwicklung zwischen dem Verbraucher und dem Darlehensgeber [X.], um den Verbraucher vor den Folgen der Aufspaltung des Rückabwick-lungsverhältnisses zu schützen und es ihm zu ersparen, den Darlehensbetrag dem Darlehensgeber zunächst zu erstatten und sich seinerseits wegen der Rückzahlung an den Unternehmer halten zu müssen (Begründung des Gesetz-entwurfs BT-Drucks.
14/6040 S.
200, 201; Stellungnahme des [X.] und Gegenäußerung der Bundesregierung BT-Drucks.
14/6857 S.
24,
58). Dabei hat der Gesetzgeber dem Darlehensgeber allgemein die beherrschende Rolle bei der Abwicklung übertragen, weil dieser die Folgen der Leistungsstörungen trage (Begründung des Gesetzentwurfs BT-Drucks.
11/5462, S.
24 zu §
9 Abs.
2
Satz
4 VerbrKrG). Diese Regelung gilt

auch unter Berücksichtigung des verbraucherschützenden Charakters der Vorschrift

selbst im Fall der Insolvenz des Darlehensgebers (vgl. [X.],
Urteil vom 1.
März 2011

II
ZR
297/08, ZIP
2011, 859 Rn.
25
f.).
3.
Da dem Kläger infolge des in §
358 Abs.
4 Satz
3 [X.] aF angeordne-ten [X.] kein ([X.] gegen die Beklagte 19
20
-
11
-
auf Auszahlung seines Abfindungsguthabens zusteht, kann er sie auch nicht auf Auskunft über die Höhe dieses Guthabens
in Anspruch nehmen.
Bei diesem Auskunftsanspruch handelt es sich um einen reinen Hilfs-
und [X.], der dem Zweck dient, dem Kläger als (ausschei-denden) Gesellschafter, der über den Vermögensstand der Gesellschaft nicht unterrichtet ist, die Bezifferung und Durchsetzung seines Anspruchs auf sein [X.] zu ermöglichen (vgl. [X.], Urteil vom 22.
März 2011

II
ZR
206/09, ZIP
2011, 1145 Rn.
15 mwN; Urteil vom 18.
Juli 2013

IX
ZR
198/10, ZIP
2013, 1533 Rn.
16
f.; jurisPK-[X.]/[X.], 8.
Aufl., §
721 Rn.
4). Voraussetzung eines solchen Hilfs-
und Vorbereitungsan-spruchs ist jedoch, dass der Anspruch, zu dessen Durchsetzung die Auskunft dienen soll, dem Grunde nach besteht (vgl. [X.], Urteil vom 18.
Juni 1998

IX
ZR
311/95, ZIP
1998, 1539, 1540; Beschluss vom 27.
Juli 2000

III
ZR
279/99, NJW-RR
2001, 705, 706; Urteil vom 6.
März 2001

KZR
32/98, GRUR
2001, 849, 851).
III.
Der Senat kann in der Sache abschließend selbst entscheiden, da ei-ne weitere Sachaufklärung nicht erforderlich ist (§
563 Abs.
3 ZPO).
Da der Auskunftsanspruch des [X.] aus Gründen zu verneinen ist, die auch seinen weiteren im Rahmen der Stufenklage verfolgten Ansprüchen die Grundlage entziehen, hat der Senat von der ihm in diesem Fall
zustehenden Befugnis Gebrauch gemacht, die Stufenklage in vollem Umfang durch Endurteil abzuweisen (vgl. [X.], Urteil vom 16.
Juni 1959

VI
ZR
81/58, NJW
1959, 1824; Beschluss vom 3.
Juli 1959

I
ZR
169/55, NJW
1959, 1827, 1828; Urteil vom 8.
Mai 1985

Iva
ZR
138/83, [X.]Z
94, 268, 274
f.; Urteil vom

21
22
23
-
12
-
13.
Dezember 1989

IVb
ZR
22/89, NJW-RR
1990, 390; Urteil vom 28.
November 2001

VIII
ZR
37/01, ZIP
2002, 440, 443).

Drescher

[X.]

[X.]

Bernau

Grüneberg
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 29.01.2013 -
7 O 182/12 -

OLG Dresden, Entscheidung vom 30.01.2014 -
8 [X.] -

Meta

II ZR 179/16

04.04.2017

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.04.2017, Az. II ZR 179/16 (REWIS RS 2017, 12930)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 12930

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