Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.11.2016, Az. XI ZR 187/14

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 2044

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:221116U[X.]187.14.0<[X.]r><[X.]r>BUN[X.]SGERICHTSHOF<[X.]r>IM<[X.]r>NAMEN<[X.]r>[X.]S<[X.]r>VOLKES<[X.]r>URTEIL<[X.]r>XI [X.]<[X.]r>Verkündet am:<[X.]r>22. Novem[X.]er 2016<[X.]r>We[X.]er,<[X.]r>Justizamtsinspektorin<[X.]r>als Urkunds[X.]eamtin<[X.]r>der Geschäftsstelle<[X.]r>in dem Rechtsstreit<[X.]r>Nachschlagewerk:<[X.]r>ja<[X.]r>[X.]Z:<[X.]r>nein<[X.]r>[X.]R:<[X.]r>ja<[X.]r>[X.] § 497 A[X.]s. 1 (in der [X.]is zum 31.<[X.]r>Juli 2002 geltenden Fassung)<[X.]r>§<[X.]r>497 A[X.]s.<[X.]r>1 [X.] (hier in der [X.]is zum 31.<[X.]r>Juli 2002 geltenden Fassung) enthält eine spezielle Regelung zur Schadens[X.]erechnung [X.]ei notleidenden Krediten, die vom Darlehensge[X.]er infolge Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers vor-zeitig gekündigt worden sind. Die Vorschrift schließt die Geltendmachung einer als Ersatz des [X.] verlangten Vorfälligkeitsentschädigung aus (Bestätigung von Senatsurteil vom 19.<[X.]r>Januar 2016 <[X.]r>XI<[X.]r>ZR 103/15, [X.], 278 Rn.<[X.]r>19).<[X.]r>[X.], Urteil<[X.]r>vom 22. Novem[X.]er 2016 -<[X.]r>XI [X.] -<[X.]r>OLG [X.]<[X.]r><[X.]r>LG Landshut<[X.]r><[X.]r>-<[X.]r>2 -<[X.]r>Der XI.<[X.]r>Zivilsenat des [X.] hat im schriftlichen Verfahren<[X.]r>gemäß §<[X.]r>128 A[X.]s.<[X.]r>2 ZPO, in dem Schriftsätze [X.]is zum 14.<[X.]r>Okto[X.]er 2016 eingereicht werden konnten, durch [X.] am [X.] Dr.<[X.]r>Joeres als Vorsitzenden, [X.] [X.] sowie die Richterinnen Dr.<[X.]r>Menges, Dr.<[X.]r>Derstadt und Dr.<[X.]r>Dau[X.]er <[X.]r><[X.]r>für Recht erkannt:<[X.]r>Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des 17.<[X.]r>Zivilsenats des [X.] vom<[X.]r>31. März 2014 aufgeho-[X.]en. <[X.]r>Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch ü[X.]er die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zurückverwiesen.<[X.]r><[X.]r>Von Rechts wegen<[X.]r><[X.]r>Tat[X.]estand:<[X.]r>Der Kläger nimmt die [X.]eklagte Sparkasse aus gepfändetem und zur Ein-ziehung ü[X.]erwiesenem Recht seines Schuldners D.<[X.]r><[X.]r>S.<[X.]r><[X.]r>(im Folgen-den: Schuldner) auf Herausga[X.]e eines Teils des [X.]ei der Zwangsversteigerung eines Grundstücks des Schuldners erzielten Erlöses in Anspruch, den die [X.] nach Kündigung eines Darlehensvertrags mit dem Schuldner wegen Zahlungsverzugs als Vorfälligkeitsentschädigung [X.]eansprucht.<[X.]r>1<[X.]r>-<[X.]r>3 -<[X.]r>Die Beklagte schloss mit dem Schuldner<[X.]r>am 16.<[X.]r>Juli<[X.]r>2002 einen<[X.]r>Darle-hensvertrag in Höhe von 750.000<[X.]r><[X.]r>Jahre festgeschrie[X.]enen Nominalzinssatz von 5,2% p.a. und<[X.]r>einem anfänglichen effektiven Jahreszins von 5,33%. Als Sicherheit diente eine Grundschuld an einem Hausgrundstück des Schuldners in [X.]. Im Mai 2009 wurde<[X.]r>ein neuer Nominalzinssatz von 4,333% p.a. [X.]is zum 30.<[X.]r>Mai 2019 (anfänglicher effektiver Jahreszins: 4,420%) verein[X.]art.<[X.]r>Der Schuldner geriet mit der Zahlung der monatlichen Raten in [X.]. Mit Schrei[X.]en vom<[X.]r>26.<[X.]r>Fe[X.]ruar 2010 kündigte die Beklagte gegenü[X.]er dem Schuldner den Darlehensvertrag wegen Zahlungsverzugs fristlos und [X.] im Folgenden die Zwangsversteigerung des<[X.]r>mit der Grundschuld [X.]elaste-ten Grundstücks.<[X.]r>Aus dem Versteigerungserlös<[X.]r>vereinnahmte die Beklagte un-ter anderem eine Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 75.006,08<[X.]r><[X.]r>die in Höhe von 100<[X.]r><[X.]r>"Kosten und Ge[X.]ühren"<[X.]r>enthielt.<[X.]r>Der Kläger hat titulierte Ansprüche gegen den Schuldner. Mit Beschluss des Amtsgerichts [X.] vom 10.<[X.]r>April 2013 wurde wegen einer Teilhaupt-forderung des [X.] gegen den Schuldner in Höhe von 100.000<[X.]r><[X.]r>ange[X.]-liche Anspruch des Schuldners gegen die Beklagte "auf Rückzahlung von zu Unrecht vereinnahmten Vorfälligkeitsentschädigungen zum Darlehensvertrag Nr.<[X.]r>6706355721"<[X.]r>zugunsten des [X.] gepfändet und diesem zur Einziehung<[X.]r>ü[X.]erwiesen. Der Pfändungs-<[X.]r>und Ü[X.]erweisungs[X.]eschluss wurde der Beklagten am 18.<[X.]r>April 2013 zugestellt.<[X.]r>Der Kläger meint, die Beklagte ha[X.]e keine Vorfälligkeitsentschädigung ein[X.]ehalten dürfen. Seine auf Zahlung von 75.000<[X.]r><[X.]r>gerichtete Klage<[X.]r>hat in [X.]eiden<[X.]r>Vorinstanzen keinen Erfolg geha[X.]t. Mit der vom Senat zu-gelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klage[X.]egehren weiter.<[X.]r><[X.]r>2<[X.]r>3<[X.]r>4<[X.]r>5<[X.]r>-<[X.]r>4 -<[X.]r>Entscheidungsgründe:<[X.]r>Die Revision des [X.] ist [X.]egründet. Sie führt zur Aufhe[X.]ung des [X.] und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.<[X.]r><[X.]r>I.<[X.]r>Das Berufungsgericht, dessen Urteil in [X.], 1341 veröffentlicht ist, hat zur Begründung seiner Entscheidung<[X.]r>im Wesentlichen ausgeführt:<[X.]r>Der vom Kläger gepfändete Rückzahlungsanspruch des Schuldners ge-gen die Beklagte aus §<[X.]r>812 A[X.]s.<[X.]r>1 [X.] [X.]estehe nicht, weil die Beklagte die Vorfälligkeitsentschädigung in der [X.]erechneten Höhe zu Recht vereinnahmt ha[X.]e.<[X.]r><[X.]r>Der Kläger ha[X.]e unstreitig gestellt, dass der Schuldner mit den [X.] in Verzug gewesen, die<[X.]r>Kündigung zu Recht erfolgt und die Vorfällig-keitsentschädigung der Höhe nach richtig [X.]erechnet sei. <[X.]r>Die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung a[X.] dem<[X.]r>[X.]punkt, zu dem die Valuta zurückgeführt worden sei, sei zutreffend. Ein solcher Anspruch [X.]estehe dem Grunde<[X.]r>nach. Auf den am 16.<[X.]r>Juli 2002 a[X.]geschlossenen Darle-hensvertrag mit fester Laufzeit sei gemäß Art.<[X.]r>229 §<[X.]r>9 A[X.]s.<[X.]r>1 Nr.<[X.]r>2 EG[X.] die Regelung des §<[X.]r>497 A[X.]s.<[X.]r>1 [X.] in der Fassung vom 1.<[X.]r>Januar 2002 anzuwen-den.<[X.]r>Entgegen der Ansicht des [X.] schließe §<[X.]r>497 A[X.]s.<[X.]r>1 Satz<[X.]r>1 und Satz<[X.]r>3 [X.] in der damaligen Fassung die Geltendmachung einer Vorfälligkeitsent-schädigung nicht aus. Solange sich der Schuldner in Verzug [X.]efinde, ha[X.]e er nur Verzugszinsen zu zahlen. Mit Rückführung<[X.]r>der Darlehensvaluta ende der Verzug. Dies [X.]edeute a[X.]er nicht, dass die finanzierende Bank wegen der vor-zeitigen Rückführung der Valuta keine Schadensersatzansprüche geltend ma-6<[X.]r>7<[X.]r>8<[X.]r>9<[X.]r>10<[X.]r>-<[X.]r>5 -<[X.]r>chen könne. Die a[X.] dem [X.]punkt der Rückführung des Darlehens [X.]erechnete Vorfälligkeitsentschädigung ha[X.]e mit dem Verzug nichts zu tun. Der Anspruch sei dadurch [X.]egründet, dass die Valuta vorzeitig zurückgeführt werde. Würde man der Ansicht des [X.] folgen,<[X.]r>gä[X.]e es keine Vorfälligkeitsentschädigung mehr und jeder Darlehensnehmer könnte sich auch [X.]ei<[X.]r>einem Darlehen mit [X.] Laufzeit einseitig von seinen Verpflichtungen lösen, indem er in<[X.]r>Verzug ge-rate und dann die Darlehensvaluta zuzüglich der auf die noch ausstehenden Raten anfallenden Verzugszinsen zurückzahle. <[X.]r><[X.]r>II.<[X.]r>Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Prüfung im entscheiden-den Punkt nicht stand.<[X.]r>Auf Grundlage der [X.]islang getroffenen Feststellungen hätte das Berufungsgericht<[X.]r>einen<[X.]r>Anspruch des Schuldners gegen die Beklagte auf Erstattung der Vorfälligkeitsentschädigung nicht verneinen<[X.]r>dürfen.<[X.]r>1. Das Berufungsgericht ist allerdings zu Recht davon ausgegangen, dass auf den am 16.<[X.]r>Juli 2002 zwischen dem Schuldner und der Beklagten ge-schlossenen Darlehensvertrag<[X.]r>§<[X.]r>497 [X.] in der vom 1.<[X.]r>Januar [X.]is zum 31.<[X.]r>Juli 2002 geltenden Fassung ([X.]<[X.]r>2001 I<[X.]r>S.<[X.]r>3138, 3163; im Folgenden: [X.]) anwend[X.]ar ist.<[X.]r>Nach der Ü[X.]erleitungsvorschrift zum OLG-Vertretungsände-rungsgesetz vom 23.<[X.]r>Juli 2002 ([X.]<[X.]r>I S.<[X.]r>2850) ist<[X.]r>die vom 1.<[X.]r>August 2002 [X.]is zum 10.<[X.]r>Juni 2010 geltende Fassung nur auf Darlehensverträge anwend[X.]ar, die nach dem 1.<[X.]r>Novem[X.]er 2002 geschlossen wurden (Art.<[X.]r>229 §<[X.]r>9 A[X.]s.<[X.]r>1 Satz<[X.]r>1 Nr.<[X.]r>2 EG[X.]).<[X.]r>Aus Art.<[X.]r>229 §<[X.]r>22 A[X.]s.<[X.]r>2 EG[X.]<[X.]r>ergi[X.]t sich nichts A[X.]weichen-des.<[X.]r>Als Ü[X.]erleitungsvorschrift zum Gesetz zur Umsetzung der [X.], des<[X.]r>zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften ü[X.]er das Widerrufs-<[X.]r>und Rückga[X.]erecht vom<[X.]r>29.<[X.]r>Juli 2009 ([X.]<[X.]r>I<[X.]r>S.<[X.]r>2355) soll Art.<[X.]r>229 §<[X.]r>22 A[X.]s.<[X.]r>2 EG[X.] nur dessen 11<[X.]r>12<[X.]r>-<[X.]r>6 -<[X.]r>zeitlichen Anwendungs[X.]ereich [X.]egrenzen und setzt daher voraus, dass die [X.]is zum 10.<[X.]r>Juni 2010 geltende Fassung nach der Ü[X.]erleitungsvorschrift des Art.<[X.]r>229 §<[X.]r>9 A[X.]s.<[X.]r>1 EG[X.] <[X.]r><[X.]r>anders als hier<[X.]r><[X.]r>[X.]ereits anwend[X.]ar war. Eine Er-weiterung des zeitlichen Geltungs[X.]ereichs der mit dem OLG-Vertretungsände-rungsgesetz geschaffenen Regelungen war damit nicht intendiert (vgl. <[X.]r>[X.]. 848/08, S.<[X.]r>196<[X.]r>f.; BT-Drucks.<[X.]r>16/13669, S.<[X.]r>40, 125).<[X.]r>2. Rechtsfehlerhaft<[X.]r>ist dagegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Regelung des §<[X.]r>497 A[X.]s.<[X.]r>1 [X.] schließe nicht aus, dass die Beklagte eine Vorfälligkeitsentschädigung als Ersatz<[X.]r>des [X.] verlangen kön-ne.<[X.]r><[X.]r>a) Bei dem zwischen dem Schuldner und der Beklagten zustande ge-kommenen Darlehensvertrag handelt es sich um einen [X.] gemäß<[X.]r>§<[X.]r>491 A[X.]s.<[X.]r>3 Nr.<[X.]r>1 [X.], [X.]ei dem nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts die Gewährung des Darlehens von der Sicherung durch ein Grundpfandrecht a[X.]hängig gemacht wurde und zu Bedin-gungen erfolgte, die für grundpfandrechtlich<[X.]r>a[X.]gesicherte Darlehensverträge<[X.]r>und deren<[X.]r>Zwischenfinanzierungen ü[X.]lich waren. Die Revision zieht auch nicht in Zweifel, dass die Voraussetzungen einer fristlosen Kündigung seitens der Beklagten als Darlehensge[X.]erin wegen Zahlungsverzugs des Schuldners vor-lagen. <[X.]r>[X.]) Wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils entschieden hat ([X.] vom 19.<[X.]r>Januar 2016 <[X.]r><[X.]r>XI<[X.]r>ZR 103/15, [X.], 278 Rn. 19 ff.),<[X.]r>ent-hält §<[X.]r>497 A[X.]s.<[X.]r>1 [X.] (dort in der [X.]is zum 10.<[X.]r>Juni 2010<[X.]r>geltenden Fassung) eine spezielle Regelung zur Schadens[X.]erechnung [X.]ei notleidenden Krediten, die vom Darlehensge[X.]er infolge Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers vor-zeitig gekündigt werden. Sie entfaltet eine Sperrwirkung, die die Geltendma-chung einer als Erfüllungsinteresse verlangten Vorfälligkeitsentschädigung ne-13<[X.]r>14<[X.]r>15<[X.]r>-<[X.]r>7 -<[X.]r>[X.]en dem dort geregelten [X.] ausschließt. Dies ergi[X.]t sich aus der Gesetzge[X.]ungsgeschichte des §<[X.]r>11 Ver[X.]rKrG als Vorgängernorm des §<[X.]r>497 [X.] sowie dem Sinn und Zweck der Regelung und gilt daher ohne weiteres auch<[X.]r>für die hier anwend[X.]are vom 1.<[X.]r>Januar [X.]is zum 31.<[X.]r>Juli 2002 gel-tende Fassung. <[X.]r>[X.])<[X.]r>Nach der außerhal[X.] des Anwendungs[X.]ereichs des §<[X.]r>11 Ver[X.]rKrG [X.]zw. §<[X.]r>497 A[X.]s.<[X.]r>1 [X.]<[X.]r>aF<[X.]r>ergangenen Rechtsprechung des [X.] hat die darlehensge[X.]ende Bank im Falle einer von dem<[X.]r>Darlehensnehmer wegen Zahlungsverzugs veranlassten außerordentlichen Kündigung für die [X.] nach der wirksamen Kündigung des Darlehensvertrags keinen vertraglichen Zinsanspruch. Stattdessen steht ihr ein Anspruch auf Ersatz des [X.] zu, wo[X.]ei sie ihren Verzugsschaden konkret oder a[X.]strakt [X.]e-rechnen kann (vgl. nur [X.], Urteile vom 28.<[X.]r>April 1988 <[X.]r><[X.]r>III<[X.]r>ZR 57/87, [X.]Z 104, 337, 338<[X.]r>f. und III<[X.]r>ZR 120/87, [X.], 1044, 1045). Anstelle dieses [X.] kann die Bank in entsprechender Anwendung des Rechts-gedankens des §<[X.]r>628 A[X.]s.<[X.]r>2 [X.] a[X.]er auch den [X.]isherigen [X.] als Schadensersatz wegen Nichterfüllung des vorzeitig [X.]eendeten [X.] verlangen, wo[X.]ei sich dieser Zinsanspruch nur auf das noch offene [X.] [X.]ezieht und auf den Umfang [X.]eschränkt ist, in dem der Darlehens-ge[X.]er eine rechtlich geschützte Zinserwartung hatte (vgl. [X.], Urteile vom 28.<[X.]r>April 1988 <[X.]r><[X.]r>III<[X.]r>ZR 57/87, [X.]Z 104, 337, 341<[X.]r>ff. und III<[X.]r>ZR 120/87, [X.], 1044, 1045 und vom 8.<[X.]r>Fe[X.]ruar 2000 <[X.]r><[X.]r>XI<[X.]r>ZR 313/98, [X.], 718, 719).<[X.]r>[X.][X.]) Ausweislich der Begründung zum Regierungsentwurf des Ver[X.]rau-cherkreditgesetzes<[X.]r>sollte "der Verzugszins nach Schadensersatzgesichtspunk-ten zu ermitteln und ein Rückgriff auf den [X.] grundsätzlich ausge-schlossen" sein (BT-Drucks. 11/5462, S.<[X.]r>26 zu §<[X.]r>10 des [X.], der im weiteren Gesetzge[X.]ungsverfahren zu §<[X.]r>11 Ver[X.]rKrG wurde). Der Ge-16<[X.]r>17<[X.]r>-<[X.]r>8 -<[X.]r>setzge[X.]er wollte damit die aufgrund der [X.]eiden Urteile des [X.] vom 28.<[X.]r>April 1988 (III<[X.]r>ZR 57/87, [X.]Z 104, 337 und III<[X.]r>ZR 120/87, [X.], 1044) für zulässig erachteten Schadens[X.]erechnungsmöglichkeiten einer einfa-chen und praktika[X.]len Neuregelung zuführen, weil die vom [X.] entwickelte Lösung zwar zu [X.]efriedigenden Erge[X.]nissen führe, a[X.]er von der Kreditwirtschaft als unpraktika[X.]el und schwer umsetz[X.]ar [X.]emängelt worden sei (BT-Drucks. 11/5462, S.<[X.]r>13<[X.]r>f.).<[X.]r>Zugleich wurde mit der Festlegung der Höhe des [X.] auch dem Ver[X.]raucher die Möglichkeit gege[X.]en, die Höhe der Mehraufwendungen im Verzugsfall sel[X.]st zu [X.]erechnen (Lang[X.]ein/[X.]/<[X.]r>[X.]/[X.]/Krespach, Das Ver[X.]raucherkreditgesetz, 3.<[X.]r>Aufl., Rn.<[X.]r>295).<[X.]r>Dieses Ziel der (Prozess-)Vereinfachung wird indes nicht erreicht, wenn der Darlehensge[X.]er anstelle der einfachen Verzugszins[X.]erechnung auf die im [X.]punkt der Wirksamkeit der Kündigung [X.]estehenden Zahlungsrückstände eine Vorfälligkeitsentschädigung [X.]eanspruchen könnte, deren genaue Feststel-lung unter Berücksichtigung der [X.]is zum regulären Vertragsende noch ausste-henden Zahlungsströme aus Tilgung und [X.] eine komplizierte A[X.]zin-sung der einzelnen Zahlungs[X.]eträge erforderlich macht. Vor allem a[X.]er würde [X.]ei Zu[X.]illigung einer Vorfälligkeitsentschädigung, die im Ausgangspunkt auf dem [X.] [X.]eruht, das vornehmliche Ziel des Gesetzge[X.]ers, einen Rückgriff auf den [X.] für die Schadens[X.]erechnung nach [X.] der Kündigung grundsätzlich auszuschließen, verfehlt.<[X.]r>Dass der Gesetzge[X.]er den Rückgriff auf den [X.] grundsätzlich ausschließen wollte, zeigt sich auch daran, dass im Regierungsentwurf in §<[X.]r>11 A[X.]s.<[X.]r>3 Ver[X.]rKrG-E noch eine Regelung enthalten war, aufgrund derer der Kre-ditge[X.]er auf die fällige Restschuld a[X.]weichend von §<[X.]r>10 A[X.]s.<[X.]r>1 Satz<[X.]r>1 <[X.]r>Ver[X.]rKrG-E (dem späteren §<[X.]r>11 A[X.]s.<[X.]r>1 Satz<[X.]r>1 Ver[X.]rKrG) den [X.] hät-te verlangen können (BT-Drucks. 11/5462, S.<[X.]r>7), diese Bestimmung indes im weiteren Gesetzge[X.]ungsverlauf auf Empfehlung des Rechtsausschusses des 18<[X.]r>19<[X.]r>-<[X.]r>9 -<[X.]r>Bundestages wegen ihrer mangelnden Praktika[X.]ilität ersatzlos gestrichen [X.] (vgl. BT-Drucks. 11/8274, S.<[X.]r>22). Dies lässt nur den Rückschluss zu, dass die Geltendmachung des [X.]es für die [X.] nach Wirksamwerden der Kündigung generell ausgeschlossen und damit dem Darlehensge[X.]er auch eine Vorfälligkeitsentschädigung, die den [X.] für die<[X.]r>[X.] von der wirksa-men Kündigung [X.]is zum Ende der Zinsfestschrei[X.]ung enthält, versagt werden sollte. Soweit der Rechtsausschuss die von ihm empfohlene Streichung des §<[X.]r>11 A[X.]s.<[X.]r>3 der Entwurfsfassung allerdings auch damit [X.]egründet hat, dass [X.] Regelung durch das Urteil des [X.] vom 28.<[X.]r>April 1988 (III<[X.]r>ZR 57/87, [X.]Z 104, 337) ü[X.]erholt sei (vgl. BT-Drucks. 11/8274, S.<[X.]r>22), [X.]eruht dies auf einem Missverständnis dieser Rechtsprechung.<[X.]r>Aus den Materialien zum Schuldrechtsmodernisierungsgesetz, mit dem §<[X.]r>497 [X.]<[X.]r>aF an die Stelle des §<[X.]r>11 Ver[X.]rKrG getreten ist, ergi[X.]t sich nichts anderes. Ganz im Gegenteil sollte mit der Neuregelung der Regelungsgehalt des [X.]isherigen §<[X.]r>11 Ver[X.]rKrG [X.]ewahrt werden und der Anwendungs[X.]ereich seines A[X.]satzes<[X.]r>1 auf Hypothekardarlehen erweitert werden, um auch insoweit die Berechnung des vom Ver[X.]raucher zu ersetzenden Verzugsschadens zu vereinfachen und dadurch die Gerichte zu entlasten (BT-Drucks. 14/6040, S.<[X.]r>256).<[X.]r>cc) Einen Anspruch auf eine Vorfälligkeitsentschädigung [X.]illigt der Ge-setzge[X.]er dem Darlehensge[X.]er nur in Fällen zu, in denen der [X.] den Darlehensvertrag vorzeitig kündigt (vgl. §<[X.]r>490 A[X.]s.<[X.]r>2, §<[X.]r>502 [X.]). Auch dies kann im Wege des [X.] zumindest als Hinweis darauf verstanden werden, dass ein solcher Anspruch im Anwendungs[X.]ereich des §<[X.]r>497 A[X.]s.<[X.]r>1 [X.] ausgeschlossen sein soll. Soweit damit <[X.]r><[X.]r>was im Schrifttum [X.]ereits gegen die Vorgängerregelung des §<[X.]r>11 A[X.]s.<[X.]r>1 Ver[X.]rKrG eingewendet worden ist (vgl. [X.]/[X.], [X.], Neu[X.]ear[X.]eitung 2012, §<[X.]r>497 Rn.<[X.]r>1; [X.]/[X.], [X.], 14.<[X.]r>Aufl., §<[X.]r>497 Rn.<[X.]r>16; MünchKomm[X.]/<[X.]r>20<[X.]r>21<[X.]r>-<[X.]r>10 -<[X.]r>Schürn[X.]rand, 7.<[X.]r>Aufl., §<[X.]r>497 Rn. 8; [X.], [X.] 1989, 1054, 1058; dagegen a[X.]er Sei[X.]ert, Ver[X.]rKrG, §<[X.]r>11 Rn.<[X.]r>3)<[X.]r><[X.]r>für den Bereich des Ver[X.]raucherdarle-hensgeschäfts eine Besserstellung des vertrags[X.]rüchigen gegenü[X.]er dem ver-tragstreuen Schuldner ver[X.]unden sein sollte, hat der Gesetzge[X.]er dies [X.]ewusst in Kauf genommen, indem er [X.]ei Ü[X.]erführung des §<[X.]r>11 Ver[X.]rKrG in das Bür-gerliche Gesetz[X.]uch durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz zu einer Änderung der Rechtslage keinen Anlass gesehen hat, sondern ganz im Gegen-teil den Anwendungs[X.]ereich des §<[X.]r>497 A[X.]s.<[X.]r>1 [X.] sogar noch auf Immo[X.]ili-ardarlehensverträge ausgedehnt hat (vgl. BT-Drucks. 14/6040, S.<[X.]r>256).<[X.]r>dd) Wie der Senat im Urteil vom 19.<[X.]r>Januar 2016 näher ausgeführt hat (XI<[X.]r>ZR 103/15, [X.], 278 Rn.<[X.]r>31<[X.]r>f.), steht das Unionsrecht diesem Ausle-gungserge[X.]nis nicht entgegen. <[X.]r>c) An dieser Rechtsprechung (zustimmend [X.], [X.], 580, 584;<[X.]r>Jungmann, [X.], 263, 265<[X.]r>f.; Tiffe, [X.], 303, 304) hält der [X.] auch unter Berücksichtigung a[X.]lehnender Stellungnahmen im Schrifttum (BeckOGK/[X.] [X.] §<[X.]r>490 (Stand: 1.<[X.]r>Juli 2016) Rn.<[X.]r>160.2<[X.]r>f.; Bunte, NJW 2016,<[X.]r>1626<[X.]r>ff.; [X.]/[X.], EWiR 2016, 391, 392; [X.], [X.] 4/2016 Anm.<[X.]r>3; [X.], [X.] 2016,<[X.]r>244, 245<[X.]r>f.) sowie<[X.]r>der Ausführungen der Revisionserwiderung fest.<[X.]r>Ins[X.]esondere trifft der Einwand<[X.]r>nicht zu,<[X.]r>diese<[X.]r>Rechtsprechung missach-te den Unterschied zwischen [X.] und Schadensersatz we-gen Nichterfüllung. Der Senat ist aus den dargelegten Gründen vielmehr zu dem Erge[X.]nis gelangt, dass §<[X.]r>497 A[X.]s.<[X.]r>1 [X.] eine spezielle Regelung zur Schadens[X.]erechnung enthält, die den Rückgriff auf den [X.]<[X.]r>als Grundlage<[X.]r>der Schadens[X.]erechnung für den [X.]raum nach Wirksamwerden der Kündigung generell ausschließt. Dies umfasst<[X.]r>auch die als Nichterfüllungs-schaden [X.]erechnete Vorfälligkeitsentschädigung.<[X.]r>22<[X.]r>23<[X.]r>24<[X.]r>-<[X.]r>11 -<[X.]r>3. Danach stand der Beklagten lediglich das zum [X.]punkt der [X.] ne[X.]st den [X.]is dahin aufgelaufenen Zahlungsrückstän-den und angefallenen Zinsen a[X.]züglich der vom Schuldner nach Kündigung er[X.]rachten Leistungen<[X.]r>zu. Dies ist der "geschuldete Betrag"<[X.]r>im Sinne des<[X.]r>§<[X.]r>497 A[X.]s.<[X.]r>1<[X.]r>Satz<[X.]r>1 [X.]. <[X.]r><[X.]r>III.<[X.]r>Das Urteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§<[X.]r>561 ZPO). Anders als die Revisionserwiderung meint, kann die Beklagte die (ohne Kosten und Ge[X.]ühren) in Höhe von 74.906,08<[X.]r><[X.]r>g-keitsentschädigung nicht nach §<[X.]r>497 A[X.]s.<[X.]r>1 Satz<[X.]r>3 [X.] [X.]eanspruchen. [X.] Regelung ermöglicht nur die konkrete Berechnung eines höheren [X.]. Ein solcher wird durch die auf Grundlage der a[X.]gezinsten ent-gangenen Zinszahlungen im Wege der Aktiv-Passiv-Methode (vgl. Senatsurteil vom 30.<[X.]r>Novem[X.]er 2004 <[X.]r><[X.]r>XI<[X.]r>ZR 285/03, [X.]Z 161, 196 Rn.<[X.]r>18<[X.]r>mwN) als Nichterfüllungsschaden errechnete Vorfälligkeitsentschädigung gerade nicht dargelegt.<[X.]r><[X.]r>IV.<[X.]r>Das angefochtene Urteil ist daher aufzuhe[X.]en (§<[X.]r>562 A[X.]s.<[X.]r>1<[X.]r>ZPO).<[X.]r>Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif, so dass sie zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen ist (§<[X.]r>563 A[X.]s.<[X.]r>1 Satz<[X.]r>1 ZPO).<[X.]r>Bislang ist<[X.]r>un[X.]eachtet ge[X.]lie[X.]en, dass der Sicherungsge[X.]er vom Grund-schuldgläu[X.]iger den [X.]ei der Zwangsversteigerung auf den nicht valutierten Teil 25<[X.]r>26<[X.]r>27<[X.]r>28<[X.]r>-<[X.]r>12 -<[X.]r>der Grundschuld entfallenden Ü[X.]ererlös<[X.]r>auf vertraglicher Grundlage, nämlich auf Grund des zwischen ihnen geschlossenen Sicherungsvertrags, [X.] kann. Der durch den Wegfall des Sicherungszwecks aufschie[X.]end [X.]e-dingte<[X.]r>Anspruch des Sicherungsge[X.]ers auf Rückgewähr des nicht valutierten Teils der Grundschuld wandelt sich nach deren Erlöschen in der Zwangsver-steigerung<[X.]r>des [X.]elasteten Grundstücks in einen Anspruch auf Herausga[X.]e des Ü[X.]ererlöses (Senatsurteil vom 18.<[X.]r>Fe[X.]ruar 1992 <[X.]r><[X.]r>XI<[X.]r>ZR 134/91, [X.], 566 mwN). Den Parteien ist Gelegenheit zu ge[X.]en, zu den Voraussetzungen eines solchen vertraglichen Rückzahlungsanspruchs, der im Pfändungs-<[X.]r>und Ü[X.]er-weisungs[X.]eschluss vom 10.<[X.]r>April 2013 hinreichend [X.]estimmt als Anspruch des Schuldners "auf Rückzahlung von zu Unrecht vereinnahmten [X.] zum Darlehensvertrag Nr.<[X.]r>6706355721"<[X.]r>[X.]ezeichnet ist, ergän-zenden<[X.]r>Sachvortrag zu halten.<[X.]r>Das Berufungsgericht wird sich <[X.]r><[X.]r>einen Rückzahlungsanspruch des Schuldners vorausgesetzt<[X.]r><[X.]r>gege[X.]enenfalls auch noch mit der Frage der Aktiv-legitimation des [X.] zu [X.]efassen ha[X.]en. Ausweislich des von der Beklagten als Anlage [X.] vorgelegten Schrei[X.]ens vom 23.<[X.]r>Juli 2012 hat sie hinsichtlich einer weiteren<[X.]r>Ü[X.]erzahlung aus dem Versteigerungserlös<[X.]r>[X.]eim Amtsgericht Antrag auf Hinterlegung gestellt, weil als mögliche<[X.]r>Empfängerin<[X.]r>unter anderem <[X.]r><[X.]r>29<[X.]r>-<[X.]r>13 -<[X.]r><[X.]r>die Pfändungsgläu[X.]igerin eines im Jahr<[X.]r>2009 ergangenen Pfändungs-<[X.]r>und Ü[X.]erweisungs[X.]eschlusses in Betracht komme.<[X.]r><[X.]r>Joeres<[X.]r>[X.]<[X.]r>Menges<[X.]r><[X.]r>Derstadt<[X.]r>Dau[X.]er<[X.]r>Vorinstanzen:<[X.]r>[X.], Entscheidung vom 26.09.2013 -<[X.]r>24 O 1447/13 -<[X.]r><[X.]r>OLG [X.], Entscheidung vom 31.03.2014 -<[X.]r>17 U 4313/13 -<[X.]r><[X.]r>

Meta

XI ZR 187/14

22.11.2016

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.11.2016, Az. XI ZR 187/14 (REWIS RS 2016, 2044)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 2044

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