Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.01.2018, Az. II ZR 238/16

II. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 14785

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[X.]:[X.]:[X.]:2018:300118UIIZR238.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM [X.] [X.]S VOLKES

URTEIL
II ZR
238/16
Verkündet am:

30.
Januar
2018

Stoll

Justizhauptsekretärin

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der II.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 30.
Januar 2018
durch
den
Vorsitzenden
Richter Prof.
Dr.
Drescher und
die Richter [X.], [X.], Dr.
Bernau sowie die Richterin Grüneberg

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil der 13.
Zivilkammer des [X.] vom 23.
August 2016 aufgehoben.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des [X.] vom 22. Juli 2015 wird als unzulässig verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungs-
und des Revi-
sionsverfahrens.

Von Rechts wegen

Tatbestand:
Die Klägerin ist eine in Liquidation befindliche Publikumsgesellschaft in Form einer GmbH
&
Co. [X.]. Der Beklagte
trat der Klägerin mit Beitrittserklä-rung vom 1.
April 2007 als Treugeberkommanditist mit einem Zeichnungsbetrag 1
-
3
-

% Agio bei. Der Gesamtbetrag war gemäß einer Zu-satzvereinbarung in Form einer Kontoeröffnungszahlung sowie in monatlichen Raten ab Mai 2007 zu leisten.
Mit Bescheid vom 6.
Oktober 2011 ordnete die [X.] ([X.]) gemäß §
38 Abs.
1 Satz
1 [X.] die Ab-wicklung der Klägerin an, die sich seitdem in Liquidation befindet. Ab März 2012 leistete der Beklagte keine Ratenzahlungen mehr.
Die Klägerin, vertreten durch den nach §
38 Abs.
2 [X.] bestellten [X.], nimmt den Beklagten auf Zahlung noch offener Raten in Höhe von ins-gesamt 2.700

l-lung, dass in die Abfindungsrechnung der Parteien als unselbständiger Abrech-nungsposten zu ihren Gunsten eine Einlageforderung von 2.700

einzustellen sei.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat den Beklagten auf die Berufung der Klägerin unter Zurückweisung des [X.] Rechtsmittels und teilweiser Abweisung des Zinsanspruchs zur [X.] verurteilt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt der Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:
Die Revision des Beklagten hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Beru-fungsurteils und Verwerfung der Berufung der Klägerin als unzulässig (§
522 Abs.
1 Satz
2 ZPO). Die Klägerin hat ihre Berufung nicht innerhalb der Beru-fungsbegründungsfrist ordnungsgemäß begründet (§
520 Abs.
2 ZPO).
2
3
4
5
-
4
-
1.
Die Zulässigkeit der Berufung ist eine vom Revisionsgericht von Amts wegen unabhängig von den Anträgen der Parteien zu prüfende Prozessvoraus-setzung. Bei dieser Prüfung hat das Revisionsgericht den maßgeblichen Sach-verhalt selbst festzustellen und zu würdigen, ohne an Feststellungen des [X.] gebunden zu sein (vgl. [X.], Urteil vom 6.
April 2017

III
ZR
368/16, ZIP
2017, 1026 Rn.
14 mwN).
2.
Die Berufung der Klägerin ist wegen Versäumung der Berufungsbe-gründungsfrist unzulässig (§ 520 Abs. 2 ZPO).
Die innerhalb der bis zum 26.
Oktober 2015 verlängerten Berufungsbe-gründungsfrist bei Gericht per Telefax eingegangene Berufungsbegründung der Klägerin war unvollständig. Es wurden nur die Seiten
1, 3 und 5 des [X.], diese allerdings doppelt, mittels Telefax über-mittelt, nicht aber die Seiten
2, 4 und die letzte Seite
6 mit der Unterschrift des Prozessbevollmächtigten der Klägerin. Das vollständige Original des [X.] ist erst nach Fristablauf am 27.
Oktober 2015 bei Gericht eingegangen.
Damit fehlte insbesondere die gemäß §
520 Abs.
5, §
130 Nr.
6 ZPO er-forderliche Unterschrift der Berufungsbegründung durch einen vertretungsbe-rechtigten Prozessbevollmächtigten der Klägerin. Hierbei handelt es sich um ein zwingendes Wirksamkeitserfordernis (vgl. [X.], Urteil vom 24.
Mai 1962

II
ZR
173/60, [X.]Z
37, 156, 160; Urteil vom 31.
März 2003

II
ZR
192/02, NJW
2003, 2028; Beschluss vom 15.
Juni 2004

VI
ZB
9/04, NJW-RR
2004, 1364).
Das Fehlen einer Unterschrift kann zwar ausnahmsweise unschädlich sein, wenn aufgrund anderer Umstände zweifelsfrei feststeht, dass der Pro-zessbevollmächtigte in der Berufungsinstanz die Verantwortung für den Inhalt der Rechtsmittelbegründungsschrift übernimmt (vgl. [X.], Beschluss vom 6
7
8
9
10
-
5
-
15.
Juni 2004

VI
ZB
9/04, NJW-RR
2004, 1364). Dafür lagen hier aber im Zeitpunkt des Fristablaufs keine Anhaltspunkte vor.
3.
Dieser Mangel ist entgegen der Auffassung der Klägerin nicht durch rügelose Einlassung des Beklagten in der Berufungsinstanz gemäß §
295 Abs.
1 ZPO geheilt worden.
Unabhängig davon, ob der Beklagte Kenntnis von der Fristversäumung hatte und insoweit überhaupt ein rügeloses Verhandeln angenommen werden könnte, sind die Vorschriften über die Zulässigkeit von Rechtsmittelschriften, namentlich die Wahrung von [X.], grundsätzlich einer Heilung entzogen (vgl. [X.], Urteil
vom 12.
Dezember 1988

II
ZR
129/88, NJW-RR
1989, 441; [X.], Urteil vom 25.
Februar 2015

5
AZR
849/13, NJW
2015, 3533 Rn.
28). Rechtsmittel sind nicht nur zum Schutz des Gegners, sondern vor allem auch im öffentlichen Interesse fristgebunden. Aus diesem
Grund kann es auch nicht der Gegenpartei überlassen werden, ob Mängel, mögen sie die Form der Rechtsmittelschrift, ihren vorgeschriebenen Inhalt oder sonstige Vorausset-zungen der Fristwahrung betreffen, zu berücksichtigen sind (vgl. [X.], Urteil vom 25.
Juni 1975

VIII
ZR
254/74, [X.]Z
65, 46, 48; Urteil vom 3.
Juni 1987

VIII
ZR
154/86, [X.]Z
101, 134, 140
f.; Beschluss vom 8.
Mai 2007

VI
ZB
74/06, NJW
2007, 2045, 2046). Das gilt insbesondere für die Unter-schrift als zwingendes Wirksamkeitserfordernis einer formgültigen [X.]. Sie soll die Identifizierung des Urhebers der schriftlichen Prozess-

11
12
-
6
-
handlungen ermöglichen und dessen unbedingten Willen zum Ausdruck brin-gen, den Schriftsatz zu verantworten und bei Gericht einzureichen (vgl. [X.], Urteil vom 31.
März 2003

II
ZR
192/02, BB
2003, 1199).

Drescher

[X.]

[X.]

Bernau

Grüneberg
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 22.07.2015 -
242 [X.] -

LG [X.], Entscheidung vom 23.08.2016 -
13 [X.] -

Meta

II ZR 238/16

30.01.2018

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.01.2018, Az. II ZR 238/16 (REWIS RS 2018, 14785)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 14785

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242 C 3419/15

13 S 14335/15

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