(Berücksichtigung von vorgemerkten Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung nach § 58 Abs 1 S 1 Nr 4 SGB 6 im Rahmen der Berechnung einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bei Überschreiten der für diese Anrechnungszeiten zu beachtenden Höchstdauer von 8 Jahren - Bindungswirkung der festgestellten Anrechnungszeiten - Korrektur eines von Anfang an rechtswidrigen begünstigenden Vormerkungsbescheides)
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