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PDF anzeigen [X.]/04 vom 8. April 2004 in der Strafsache gegen
wegen unerlaubten Umgangs mit gefährlichen Abfällen [X.].: 186 Js 34872/00 Staatsanwaltschaft [X.] [X.].: 7 AR 4/03 [X.] [X.].: 3 AR 57/04 - 2 Generalstaatsanwaltschaft [X.] [X.].: 1 Ws 565/03 Oberlandesgericht [X.]
- 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 8. April 2004 beschlossen:
Die Beschwerde des Verurteilten vom 28. Dezember 2003, er-gänzt mit Schreiben vom 28. Januar 2004, gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts [X.] vom 9. Dezember 2003 - [X.].: 1 Ws 565/03 - wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen, weil dieser Beschluß nicht mit der Beschwerde angefochten wer-den kann. Nach § 304 Abs. 4 Satz 2 StPO ist eine Beschwerde gegen Beschlüsse und Verfügungen der Oberlandesgerichte grundsätzlich nicht zulässig. Eine Ausnahme läßt das Gesetz nur für bestimmte Entscheidungen der Oberlandesgerichte in Staats-schutzstrafsachen zu (§ 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 StPO). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Eine außerordentliche Beschwerde in Strafsachen gibt es nicht (BGHSt 45, 37). [X.]
Roggenbuck
Meta
08.04.2004
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: ARs
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.04.2004, Az. 2 ARs 71/04 (REWIS RS 2004, 3675)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 3675
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