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PDF anzeigen [X.]/04 vom 23. September 2004 in der Strafsache gegen
wegen Urkundenfälschung
Verteidiger:
[X.].: 592 Js 15742/02 Staatsanwaltschaft [X.] [X.].: 71 Ds 592 Js 15742/02 (703/02) Amtsgericht Norderstedt [X.].: [X.] 27/03 Landgericht [X.] [X.].: 003 Ws 69 und 70/04 Staatsanwaltschaft bei dem Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht [X.].: 2 Ws 69 und 70/04 (48 und 49/04) [X.] Oberlandes-gericht
- 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 23. September 2004 beschlossen: 1. Die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluß des [X.] vom 1. März 2004 - [X.].: 2 Ws 69 und 70/04 (48 und 49/04) - wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen, weil dieser Be-schluß nicht mit der Beschwerde angefochten werden kann (§ 304 Abs. 4 Satz 2 StPO). 2. Die Bestellung eines Pflichtverteidigers oder die [X.] für ein unzulässiges [X.] kommen nicht in Betracht und werden deshalb [X.].
[X.]
Meta
23.09.2004
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: ARs
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.09.2004, Az. 2 ARs 317/04 (REWIS RS 2004, 1501)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 1501
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