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PDF anzeigen [X.] [X.] ARs 420/04 2 AR 271/04 vom 17. Februar 2005 in der [X.]
Antragsteller
gegen
Antragsgegner Beteiligter im Rechtsbeschwerdeverfahren:
wegen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 109 [X.],
[X.].: 4514 [X.]/03 [X.] [X.].: 4 [X.] [X.] [X.].: 1 Ws 212/04 [X.] in [X.] Der 2. Strafsenat des [X.]s hat nach Anhörung des Generalbundes-anwalts und des Beschwerdeführers am 17. Februar 2005 beschlossen: Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des [X.] in [X.] vom 23. September 2004 - [X.].: 1 Ws 212/04 - wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen, weil dieser Beschluß nicht mit der Beschwerde angefochten werden kann (§ 119 Abs. 5 [X.], § 304 Abs. 4 Satz 2 StPO). Das [X.] hat die Sache nicht gemäß § 121 Abs. 2 GVG dem [X.] zur Entscheidung vorgelegt.
[X.]
Meta
17.02.2005
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: ARs
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.02.2005, Az. 2 ARs 420/04 (REWIS RS 2005, 4955)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 4955
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