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[X.] vom 17. März 2005 in dem Ermittlungsverfahren gegen
wegen Verdachts der Rechtsbeugung u.a.
hier: Antrag auf Nachholung rechtlichen Gehörs
Antragsteller:
P.
[X.].: 3 [X.]/03 Staatsanwaltschaft [X.] [X.].: [X.] Ws 539-540/04 Oberlandesgericht Düssseldorf
- 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat am 17. März 2005 beschlossen: Der Antrag des Beschwerdeführers auf Nachholung des rechtli-chen Gehörs vom 8. März 2005 wird zurückgewiesen.
Gründe: Der Senat hat die Beschwerde des [X.] gegen den Beschluß des [X.] vom 2. November 2004 - [X.].: [X.] Ws 539-540/04 mit Beschluß vom 11. Januar 2005 als unzulässig verworfen. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Nachholung des rechtlichen Gehörs gemäß § 33 a StPO. Er macht geltend, daß es der Senat versäumt habe, auf den tatsächlichen Sachverhalt seiner Be-schwerde einzugehen. Der Antrag des Beschwerdeführers gibt dem Senat weder Möglichkeit noch Anlaß, seinen Beschluß zu ändern. Beschlüsse und Verfügungen des [X.] sind nach § 304 Abs. 4 Satz 2 StPO unanfechtbar. Wegen der Unzulässigkeit der Beschwerde ist es dem Senat grundsätzlich verwehrt, die Entscheidung des [X.] nachzuprüfen. Der Vortrag des [X.] zur Fehlerhaftigkeit der angefochtenen Entscheidung ist [X.] für die Entscheidung des Senats ohne Bedeutung. Auch § 33 a StPO - 3 - eröffnet dem Senat nicht die Möglichkeit der sachlichen Überprüfung unan-fechtbarer Entscheidungen. Das rechtliche Gehör gemäß § 33 a StPO hat das Gericht nachzuholen, das den nicht anfechtbaren Beschluß erlassen hat. [X.]
Roggenbuck
Meta
17.03.2005
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: ARs
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.03.2005, Az. 2 ARs 416/04 (REWIS RS 2005, 4440)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 4440
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