Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.01.2006, Az. 4 StR 422/05

4. Strafsenat | REWIS RS 2006, 5607

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[X.] vom 17. Januar 2006 in der Strafsache gegen wegen schweren Bandendiebstahls u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. Januar 2006 ge-mäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 24. Januar 2005 wird [X.]. 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen schweren Bandendiebstahls und versuchten schweren Bandendieb-stahls in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt. Mit seiner auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision wendet sich der Angeklagte gegen die Verurteilung. 1 Das Rechtsmittel ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Zum Strafausspruch ist in Ergänzung der Antragsschrift des [X.] lediglich Folgendes auszuführen: 2 Zwar ist die bei der Bemessung sämtlicher Einzelstrafen und der Ge-samtstrafe vom [X.] herangezogene Erwägung, der Angeklagte und seine Mittäter hätten an den [X.] keine verwertbaren Spuren hinterlassen, bedenklich, da es einem Täter unbenommen ist, sich der Strafverfolgung zu 3 - 3 - entziehen (vgl. [X.]R StGB § 46 Abs. 2, [X.] 13 und 18; [X.] StraFO 2004, 278, 279). Der [X.] kann jedoch ausschließen, dass das Urteil hierauf beruht. Vielmehr ist dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe zu entnehmen, dass das [X.] auf diesen Umstand lediglich deshalb abge-stellt hat, um u.a. damit das "professionelle Vorgehen" des Angeklagten, mithin die bei Tatbegehung zu Tage getretene kriminelle Energie zu belegen. Im [X.] der Urteilsgründe hat das [X.] eine Strafrahmenver-schiebung gemäß § 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB auch mit der Begründung ab-gelehnt, der Angeklagte und seine Mittäter hätten die Tat deshalb abgebrochen, weil sie ersichtlich nach ihrem [X.] nicht zum Erfolg kommen konnten. Diese Erwägung lässt besorgen, dass die [X.] zum Nachteil des Angeklagten gewertet hat, von seinem Vorhaben nicht mit strafbefreiender Wirkung zurück-getreten zu sein. Dies wäre rechtsfehlerhaft ([X.]R StGB § 46 Abs. 2, [X.] und [X.] 14). Auf dieser Erwägung beruht die Versagung der Strafrahmenverschiebung jedoch nicht. Wie die Ausführungen zur [X.] der Strafe im vergleichbaren [X.]I zeigen, hat sich die [X.] bei der Frage einer Strafrahmenverschiebung bei den Versuchstaten maßgeblich davon leiten lassen, ob bzw. in welcher Höhe bei den [X.] entstanden sind. 4 - 4 - Jedenfalls würde der [X.] selbst bei Vorliegen eines durchgreifenden Strafzumessungsfehlers von der Aufhebung des Strafausspruchs absehen, da sowohl die Einzelstrafen als auch die Gesamtstrafe im Hinblick auf die verblei-benden Strafzumessungserwägungen angemessen sind. 5 Tepperwien Maatz Kuckein [X.] Sost-Scheible

Meta

4 StR 422/05

17.01.2006

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.01.2006, Az. 4 StR 422/05 (REWIS RS 2006, 5607)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 5607

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