Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.01.2006, Az. 4 StR 423/05

4. Strafsenat | REWIS RS 2006, 5603

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[X.] vom 17. Januar 2006 in der Strafsache gegen wegen schweren Bandendiebstahls u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. Januar 2006 ge-mäß § 349 Abs. 2, § 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO beschlossen: 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 4. März 2005 wird verworfen. 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen schweren Bandendieb-stahls, versuchten schweren Bandendiebstahls in zwei Fällen (Fälle [X.] und 11), Diebstahls "im besonders schweren Fall" in acht Fällen und versuchten Diebstahls "im besonders schweren Fall" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und drei Monaten verurteilt. Mit seiner auf die Verletzung des ma-teriellen Rechts gestützten Revision wendet sich der Angeklagte gegen die Verurteilung. 1 Die Nachprüfung des Urteils hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Im Ergebnis kann auch der Strafausspruch bestehen bleiben. 2 Zwar ist die bei der Bemessung sämtlicher Einzelstrafen und der Ge-samtstrafe vom [X.] herangezogene Erwägung, der Angeklagte und seine Mittäter hätten an den [X.] keine verwertbaren Spuren hinterlassen, bedenklich, da es einem Täter unbenommen ist, sich der Strafverfolgung zu 3 - 3 - entziehen (vgl. [X.]R StGB § 46 Abs. 2, [X.] 13 und 18; [X.] StraFO 2004, 278, 279). Der [X.] kann jedoch ausschließen, dass das Urteil hierauf beruht. Vielmehr ist dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe zu entnehmen, dass das [X.] auf diesen Umstand lediglich deshalb abge-stellt hat, um u.a. damit das "professionelle Vorgehen" des Angeklagten, mithin die bei Tatbegehung zu Tage getretene kriminelle Energie zu belegen. Im Fall [X.] der Urteilsgründe hat das [X.] eine Strafrahmenver-schiebung gemäß § 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB auch mit der Begründung ab-gelehnt, der Angeklagte und seine Mittäter hätten die Tat deshalb abgebrochen, weil sie ersichtlich nach ihrem [X.] nicht zum Erfolg kommen konnten. Diese Erwägung lässt besorgen, dass die [X.] zum Nachteil des Angeklagten gewertet hat, von seinem Vorhaben nicht mit strafbefreiender Wirkung zurück-getreten zu sein. Dies wäre rechtsfehlerhaft ([X.]R StGB § 46 Abs. 2, [X.] und [X.] 14). Auf dieser Erwägung beruht die Versagung der Strafrahmenverschiebung jedoch nicht. Wie die Ausführungen zur [X.] der Strafe im vergleichbaren [X.] zeigen, hat sich die [X.] bei der Frage einer Strafrahmenverschiebung bei den Versuchstaten maßgeb-lich davon leiten lassen, ob bzw. in welcher Höhe bei den [X.] entstanden sind. 4 Schließlich lässt die in den [X.], 3 und 14 sowie bei der [X.] der Gesamtstrafe angestellte Erwägung, der Angeklagte habe "das ihm von der Nachbarschaft im Rahmen der erwünschten Integration von ausländi-schen Mitbürgern entgegengebrachte Vertrauen in gröbster Weise missbraucht" ([X.]), besorgen, dass das [X.] zum Nachteil des Angeklagten in un-zulässiger Weise berücksichtigt hat, dass er Ausländer ist (vgl. [X.] NStZ 1993, 337). Indes ist auch insoweit bereits zweifelhaft, ob die Einzelstrafen in 5 - 4 - diesen Fällen bzw. die Gesamtstrafe hierauf beruhen, da dieser Erwägung bei der Strafzumessung ersichtlich nur eine untergeordnete Bedeutung zugekom-men ist. Jedenfalls würde der [X.] selbst bei Vorliegen eines durchgreifenden Strafzumessungsfehlers von der Aufhebung des Strafausspruchs gemäß § 354 Abs. 1 a StPO absehen, da sowohl die Einzelstrafen in diesen Fällen als auch die Gesamtstrafe im Hinblick auf die verbleibenden Strafzumessungsgesichts-punkte insgesamt angemessen sind. Tepperwien Maatz Kuckein [X.] Sost-Scheible

Meta

4 StR 423/05

17.01.2006

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.01.2006, Az. 4 StR 423/05 (REWIS RS 2006, 5603)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 5603

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