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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 ARs 150/12
2 AR 126/12
vom
14. Juni 2012
in der Strafsache
gegen
wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte u.a.
[X.].: 1 AR 1/12 Amtsgericht [X.]
[X.].: 7 [X.] Js 21456/11 Hw [X.]
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Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] am 14. Juni 2012
beschlossen:
Die Verhandlung und Entscheidung der Sache wird gemäß §
42 Abs.
3 Satz
2 [X.] dem Amtsgericht -
Jugendschöffengericht
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[X.] übertragen.
Gründe:
Das [X.] hat in drei Strafsachen das Hauptverfahren eröff-net und die Verfahren mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft an das Amtsge-richt [X.] ([X.]) abgegeben, weil der Angeklagte inzwischen dort seinen Wohnsitz genommen hat. Das Amtsgericht
[X.] hat die Übernahme [X.], worauf das [X.] die Sache dem [X.] vorgelegt hat.
Da
die Amtsgerichte [X.] und [X.] in verschiedenen Oberlandesge-richtsbezirken liegen, ist der [X.] das gemeinsame obere Gericht (§
42 Abs.
3 Satz
2 [X.]). Er weist im Einklang mit dem Antrag des [X.] die Sache dem Amtsgericht -
Jugendschöffengericht
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[X.] zur Verhandlung und Entscheidung zu.
Die Annahme der Zuständigkeit des Gerichts am Aufenthaltsort des [X.] erscheint zweckmäßig. Der Wohnsitz des Angeklagten in [X.] ist nach derzeitigem Erkenntnisstand auf Dauer angelegt. Die dortige Jugend-1
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gerichtshilfe hat die Betreuung des Angeklagten, der zugleich einer Drogenbe-ratung bedarf, aufgenommen. Auch im Hinblick auf künftig erforderliche Maß-nahmen ist unbeschadet der im Erkenntnisverfahren bestehenden Notwendig-keit einer Heranziehung von Zeugen, die in [X.] wohnen, von größerer Sach-nähe des Gerichts am gewöhnlichen Aufenthaltsort des Angeklagten auszuge-hen
(vgl. [X.], [X.] 15. Aufl. §
42 Rn.
19).
Ernemann
Appl
Berger
Eschelbach
Ott
Meta
14.06.2012
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: ARs
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.06.2012, Az. 2 ARs 150/12 (REWIS RS 2012, 5621)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 5621
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