Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.07.2008, Az. XII ZB 80/06

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 3051

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.][X.]/06
vom 2. Juli 2008 in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja BGB § 1587 a Abs. 2 Nr. 1; [X.] § 4 a Die Verminderung der Sonderzahlung nach § 4 a Bundessonderzahlungsgesetz führt zu einer Verkürzung der beamtenrechtlichen Brutto-Versorgungsbezüge und ist deshalb bei der Wertermittlung im Versorgungsausgleich zu [X.]; die rechtspolitische Erklärung dieser Verkürzung als "Abzug für Pflege-leistungen" ändert daran nichts. [X.], Beschluss vom 2. Juli 2008 - [X.]/06 - [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 2. Juli 2008 durch [X.], Prof. Dr. [X.] und [X.], die Richterin [X.] und [X.] beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 7. Zivilsenats - 4. [X.] - des [X.] vom 23. März 2006 wird auf Kosten der weiteren Beteiligten zu 1 mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass für die Antragsgegnerin gesetzliche [X.] nur in Höhe von 445,83 • (nicht: 456,86 •) begründet werden. [X.]: 1.000 • Gründe: [X.] Die Parteien streiten um den Versorgungsausgleich. 1 Die am 14. Oktober 1987 geschlossene Ehe der Parteien wurde auf den am 16. März 2005 zugestellten Antrag durch Urteil vom 31. August 2005 rechts-kräftig geschieden. Das Verfahren über den Versorgungsausgleich wurde abge-trennt. 2 In der Ehezeit (1. Oktober 1987 bis 28. Februar 2005, § 1587 Abs. 2 BGB) hat der Antragsteller (im Folgenden: Ehemann, geboren am 30. Januar 3 - 3 - 1960) Anrechte auf eine Soldatenversorgung bei der Wehrbereichsverwaltung Süd (weitere Beteiligte zu 1) erworben, deren Höhe - unter Berücksichtigung der gemäß § 4 a [X.] erfolgten Verminderung der Sonderzahlung - monatlich 1.102,39 •, bezogen auf das Ehezeitende, beträgt. Die Antragstellerin (im [X.]: Ehefrau, geboren am 16. Juli 1955) hat in der Ehezeit Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe monatlich 188,68 •, bezogen auf das Ehezeitende, erworben. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat den Versorgungsausgleich dahin geregelt, dass es zu Lasten der Soldatenversorgung des Ehemannes auf dem Rentenkonto der Ehefrau bei der [X.] in Höhe von monatlich 506,86 •, bezogen auf das Ehezeitende, begründet hat. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 hat das [X.] mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass für die Ehefrau [X.] in Höhe von 456,86 • (nicht, wie vom [X.] ermittelt, in Höhe von 506,86 •) begründet werden. Hier-gegen wendet sich die weitere Beteiligte zu 1 mit der - zugelassenen - Rechts-beschwerde, mit der sie - wie auch schon im Beschwerdeverfahren - erreichen will, dass die aufgrund des § 4 a [X.] erfolgte Verminderung der Sonderzah-lung bei der Versorgung des Ehemannes im Versorgungsausgleich unberück-sichtigt bleibt und der Ehezeitanteil dieser Versorgung deshalb mit 1.111,85 • (statt mit 1.102,39 •), monatlich und bezogen auf das Ehezeitende, in Ansatz gebracht wird. 4 I[X.] Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. 5 - 4 - 1. Nach Auffassung des [X.]s ist die von § 4 a [X.] vor-geschriebene Verminderung der Sonderzahlung bei der Ermittlung des Wertes der Soldatenversorgung des Ehemannes im Versorgungsausgleich zu berück-sichtigen. Bei der Ermittlung des Wertes der auszugleichenden Versorgungen sei von [X.] auszugehen mit der Folge, dass die vom Rentenversi-cherungsträger einbehaltenen Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversi-cherung unberücksichtigt blieben. Bei der von § 4 a [X.] vorgeschriebenen Verminderung der Sonderzulage handele es sich jedoch nicht um solche Versi-cherungsbeiträge. Richtig sei zwar, dass Rentner in vollem Umfang Beiträge zur Pflegeversicherung zu erbringen hätten, während Pflegeleistungen an [X.] anteilig von der Beihilfe gedeckt würden; mit der Verminde-rung der Sonderzuwendung solle eine Gleichstellung von Versorgungsempfän-gern und Rentnern bewirkt und erreicht werden, dass im wirtschaftlichen Er-gebnis auch die Versorgungsempfänger mit einem vollen Beitrag am Pflegerisi-ko beteiligt würden. Dies ändere indes nichts daran, dass dieses sozialpoliti-sche Ziel vom Gesetzgeber im Wege einer allgemeinen Kürzung der [X.] umgesetzt worden sei; diese Absenkung der Bruttoversorgungs-bezüge lasse sich nicht unter Berufung auf das mit ihr verfolgte legislative Ziel in einen Versicherungsbeitrag umdeuten. Für den Versorgungsausgleich [X.] sich daraus die Konsequenz, dass die beamtenrechtlichen [X.] nur mit ihrem um die Verminderung der Sonderzulage verringerten ([X.]) Wert im Versorgungsausgleich zu berücksichtigen seien. 6 2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand. 7 a) Die Frage, ob die Verminderung der Sonderzahlung gemäß § 4 a [X.] im Versorgungsausgleich zu berücksichtigen ist, wird in der Rechtspre-chung der [X.]e unterschiedlich beurteilt. 8 - 5 - Gegen eine Berücksichtigung haben sich das [X.] Nürn-berg (FamRZ 2005, 1479), das [X.] [X.] (NJW-RR 2007, 802) und - soweit ersichtlich - der 5. und der 1. [X.] des [X.]-Holsteinischen [X.]s in [X.] (Beschlüsse vom 14. März 2005 und 27. September 2005, nicht veröffentlicht) ausgesprochen. Nach Auffassung der [X.]e [X.] und [X.] wird durch § 4 a [X.] die Übernahme des vollen Beitragssatzes zur Pflegeversicherung, wie er für Rentner seit dem 1. April 2004 (§ 59 Abs. 1 Satz 1 2. Halbs. [X.]) eingeführt worden sei, auf Versorgungsempfänger wirkungsgleich übertragen, indem die zusätzlichen monatlichen Beitragsanteile des laufenden Kalenderjah-res einmalig im Dezember von der jährlichen Sonderzuwendung einbehalten würden. Die Regelung führe zu einer vereinfachten Abrechnung erhöhter Zah-lungen an die Pflegeversicherung. Diese Zahlungen seien deshalb bei der Durchführung des Versorgungsausgleichs nicht zu berücksichtigen. 9 Zu berücksichtigen ist die Verminderung der Sonderzahlung dagegen nach Auffassung des [X.]s Celle ([X.], 900, 902), des [X.]s München (Beschlüsse vom 30. Dezember 2005 - 17 UF 865/05 - nicht veröffentlicht; ferner vom 7. Juni 2005 - 4 UF 97/05 - und vom 29. September 2005 - 4 UF 259/05 - beide zitiert nach juris), des [X.] ([X.], 44), des [X.]s Oldenburg ([X.], 53), des 2. Senats für Familiensachen des [X.]-Holsteinischen Oberlan-desgerichts in [X.] ([X.], 782) sowie des 4. Zivilsenats des [X.] ([X.], 708, 709). Bei der Verminderung der Sonderzulage handele es sich um eine Verkürzung der jährlichen Bruttobezüge und nicht um einen Abzug für Sozialleistungen (ebenso [X.], [X.], 2. Aufl. [X.]. 108 m.w.[X.]). 10 b) Der Senat schließt sich der zweiten Auffassung an. 11 - 6 - Bei der Durchführung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs ist grundsätzlich von den [X.] der in den Ausgleich einzubeziehen-den Versorgungen auszugehen; Beiträge zur Kranken- oder Pflegeversiche-rung, die auf diese Versorgungen entfallen und von den Versorgungsträgern an die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung abgeführt werden, bleiben deshalb bei der Ermittlung des auszugleichenden Wertes des [X.] unberücksichtigt (st.Rspr. vgl. etwa Senatsbeschluss vom 25. Oktober 2006 - [X.] ZB 211/04 - FamRZ 2007, 120, 122). 12 Dieser Grundsatz führt jedoch nicht dazu, bei der Ermittlung der Höhe einer ehezeilich erworbenen Beamten-, Richter- oder Soldatenversorgung die von § 4a [X.] vorgeschriebene Verminderung der jährlichen Sonderzahlung unberücksichtigt zu lassen. Denn diese Verminderung ist kein Versicherungs-beitrag, den der Dienstherr für seine Versorgungsempfänger an einen Versiche-rungsträger - etwa an die gesetzliche Pflegeversicherung - abführt. Der Dienst-herr versichert seine Versorgungsempfänger nicht in der gesetzlichen Pflege-versicherung; er deckt - über die Beihilfe - vielmehr selbst anteilig das [X.] ab, das im übrigen von (Pflege-)Versicherungen getragen wird, mit denen die Versorgungsempfänger privatrechtliche Versicherungsverträge abschließen. Die Deckung des für den Dienstherrn verbleibenden anteiligen [X.] ist auch keine eigene Versicherungsleistung, die der Dienstherr seinen [X.] erbringt und für die er ein - über die Kürzung der Sonderzah-lung gemäß § 4 a [X.] abzurechnendes - Entgelt erhielte. Vielmehr erfüllt der Dienstherr mit der anteiligen Deckung des [X.] seine Alimentati-onspflicht. Zwar ist der Dienstherr grundsätzlich nicht gehindert, den Umfang seiner Alimentationspflicht näher zu regeln und dabei, wie in der Vergangenheit wiederholt geschehen, auch im Interesse einer Konsolidierung der öffentlichen Haushalte zu reduzieren. Eine solche Reduktion mag rechtspolitisch als ein Äquivalent für die fortdauernde Absicherung eines Teils des [X.] er-13 - 7 - klärt und mit einer wünschenswerten Gleichstellung der Versorgungsempfänger mit Rentnern begründet werden, die gemäß § 59 Abs. 1 Satz 1 2. Halbs. [X.] seit dem 1. April 2004 volle (und nicht - wie bis dahin - nur hälftige) [X.] zur Pflegeversicherung erbringen müssen und deshalb eine um diese [X.] Beiträge verminderte Rente erhalten (vgl. BT-Drucks. 15/3444 S. 4). Diese rechtspolitische Begründung ändert indes nichts an dem grundlegenden [X.] zwischen einer - wie auch immer motivierten - Kürzung von [X.] Versorgungen einerseits und der Abführung von gesteigerten Versi-cherungsbeiträgen durch die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung an-dererseits. Dieser Unterschied wird, worauf das [X.]-Holsteinische Ober-landesgericht in [X.] ([X.], 782, 783) mit Recht hinweist, auch darin deutlich, dass die von der gesetzlichen Rente einbehaltenen Beiträge zur Pflegeversicherung zweckbestimmt sind und notwendig der Solidargemein-schaft der Pflegeversicherten zugute kommen. Die Verminderung der Sonder-zahlung kennt dagegen eine solche Zweckbindung - unbeschadet der Über-schrift des § 4 a [X.] ("Abzug für Pflegeleistungen") und einer nur gesetzes-technischen Anknüpfung des Verminderungsbetrags an die Regelungen über die Pflegeversicherung - nicht; die mit der Verminderung erzielten Einsparun-gen kommen vielmehr undifferenziert dem [X.] zugute. Für das System des Versorgungsausgleichs kann dieser grundlegende Unterschied nicht unbeachtet bleiben: Die Verminderung nach § 4 a [X.] führt zu einer Absenkung der Bruttoversorgung, die sich auf die Höhe der in den Ausgleich einzustellenden Versorgung auswirkt. Pflegeversicherungsbeiträge vermindern - ebenso wie Krankenversicherungsbeiträge - zwar als Abzug von der Brutto-rente deren Zahlbetrag, wirken sich aber auf die Höhe des versorgungsaus-gleichsrelevanten [X.] nicht aus. 3. Das [X.] hat deshalb die ehezeitanteilige Höhe der vom Ehemann erworbenen Anrechte auf Soldatenversorgung gegenüber der Betei-14 - 8 - ligten zu 1 zutreffend unter Berücksichtigung der nach § 4 a [X.] erfolgten Verminderung der jährlichen Sonderzuwendung ermittelt. Allerdings ist für die Berechnung der jährlichen Sonderzahlung der zur [X.] über den Versorgungsausgleich maßgebende Bemessungsfaktor heranzuziehen (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 14. März 2007 - [X.] ZB 85/03 - FamRZ 2007, 994, 995 m.w.[X.]). Dieser beträgt nunmehr (2008) 2,085 % der Versorgungsbe-züge für das Kalenderjahr (§ 4 Abs. 1 [X.] i.d.F. des Art. 1 des [X.] vom 29. Juni 2006 BGBl. I S. 1402), während der vom Oberlan-desgericht herangezogenen Auskunft der weiteren Beteiligten zu 1 noch ein Bemessungsfaktor von 4,17 % zugrunde lag. Der niedrigere Bemessungsfaktor ist unbeschadet seiner - zunächst - auf die Jahre 2006 bis 2010 befristeten [X.] als derzeit maßgebend zugrunde zu legen (so etwa auch OLG Celle [X.], 900, 902). Damit errechnet sich die Höhe der Sonderzuwendung wie folgt: Der Jahresbetrag des Ruhegehalts beträgt (12 x 2.232,76 =) [X.] •. Die jährliche Sonderzahlung beträgt davon 2,085 % = 558,64 •. Sie ist gemäß § 4 a [X.] um 0,85 des jährlichen Gesamtbetrags, mithin um ([X.] • + 558,64 • = 27.351,76 •; davon 0,85 % =) 232,49 •, zu vermin-dern und beträgt damit (558,64 • - 232,49 • =) 326,15 • jährlich, also 27,18 • monatlich. Der Monatsbetrag des Ruhegehalts und der - verminderten - Son-derzahlung beträgt mithin (2.232,76 • + 27,18 • =) 2.259,94 •. Hieraus errech-net sich der Ehezeitanteil der Soldatenversorgung des Ehemannes von (17,41 [in die Ehezeit fallende Dienstjahre] : 36,42 Jahre [Gesamtzeit] x 2.259,94 • =) 1.080,33 •. Dem stehen die von der Ehefrau in der Ehezeit erworbenen gesetz-lichen [X.] in Höhe von 188,68 • gegenüber. Die auszugleichende Versorgungsdifferenz beträgt 891,65 •; in Höhe der Hälfte dieses Betrages, - 9 - also 445,83 •, sind für die Ehefrau [X.] in der gesetzlichen Renten-versicherung zu begründen. Mit dieser Maßgabe war der Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1 deshalb der Erfolg zu versagen. [X.] [X.] [X.] Vézina Dose
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 06.01.2006 - 8 [X.]/05 - [X.], Entscheidung vom 23.03.2006 - 7 UF 45/06 -

Meta

XII ZB 80/06

02.07.2008

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.07.2008, Az. XII ZB 80/06 (REWIS RS 2008, 3051)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 3051

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.