Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.03.2007, Az. XII ZB 85/03

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 4780

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[X.][X.]/03
vom 14. März 2007 in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja BGB § 1587 a Abs. 2 Nr. 1; [X.] §§ 14 Abs. 1, 69 e i.d.F. des Versor-gungsänderungsgesetzes v. 20. Dezember 2001 ([X.] I 3926 ff). Der degressive Versorgungsbestandteil (sog. Abflachungsbetrag) [X.] Versorgungsanrechte fällt auch dann nicht in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich, wenn der Versorgungsfall bereits vor Beginn der Übergangsphase nach § 69 e [X.] eingetreten ist. [X.], Beschluss vom 14. März 2007 - [X.]/03 - [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 14. März 2007 durch die [X.] Richterin [X.] und [X.], [X.], Prof. Dr. Wagenitz und [X.] beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des 2. Zivilsenats - [X.] - des [X.] vom 20. März 2003 dahin abgeän-dert, dass der monatliche Ausgleichsbetrag, bezogen auf den 31. August 2001, nicht 764,23 •, sondern 735,05 • beträgt. Die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens tragen die Parteien je zur Hälfte. Außergerichtliche Kosten werden nicht [X.]. [X.]: 500 • Gründe: [X.] 1 Die Parteien haben am 17. März 1961 geheiratet. Der Scheidungsantrag der Ehefrau (Antragstellerin; geboren am 10. Juni 1941) ist dem Ehemann ([X.]; geboren am 28. Oktober 1937) am 28. September 2001 zugestellt worden. Bereits seit August 2000 bezieht die Antragstellerin eine gesetzliche - 3 - Rente wegen Erwerbsunfähigkeit; der Antragsgegner war als Beamter im Poli-zeidienst tätig und bezieht seit November 1997 Pension. 2 Das Amtsgericht - Familiengericht - hat die Ehe der Parteien geschieden (insoweit rechtskräftig) und den Versorgungsausgleich dahin geregelt, dass es zu Lasten der Versorgung des Antragsgegners beim [X.] ([X.] [X.]; weiterer Beteiligter zu 1) im Wege des [X.] nach § 1587 b Abs. 2 BGB auf dem Versicherungs-konto der Antragstellerin bei der [X.] ([X.]; weitere Beteiligte zu 2) [X.] in Höhe von monatlich 761,31 •, bezogen auf den 31. August 2001, begründet hat. 3 Auf die hiergegen gerichtete Beschwerde des [X.] [X.] hat das Ober-landesgericht die Entscheidung des Amtsgerichts - Familiengericht - geringfügig abgeändert und den im Wege des [X.] zu Gunsten der Antragstelle-rin auszugleichenden Betrag auf 764,23 • erhöht. Zudem hat es im Tenor aus-gesprochen, der schuldrechtliche Versorgungsausgleich bleibe vorbehalten. Dabei ist das [X.] unter Zugrundelegung der Auskünfte der [X.] Beteiligten zu 1 und 2 von ehezeitlichen (1. März 1961 bis 31. August 2001; § 1587 Abs. 2 BGB) Anwartschaften der Antragstellerin bei der [X.] in Höhe von monatlich 497,67 • sowie des Antragsgegners beim [X.] [X.] unter Berücksichtigung der Absenkung des [X.] auf 71,75 % nach § 14 Abs. 1 Satz 1 [X.] i.d.F. des Art. 1 Nr. 11 des Versor-gungsänderungsgesetzes 2001 in Höhe von monatlich 2.026,14 • ausgegan-gen, jeweils bezogen auf den 31. August 2001. 4 Dagegen wendet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des [X.] [X.], mit der es geltend macht, das [X.] habe die Neuregelun-gen des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 fehlerhaft auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs angewandt und seiner Berechnung einen unrichti-- 4 - gen Bemessungsfaktor für die dem Antragsgegner zustehende Sonderzahlung zugrunde gelegt. I[X.] 5 Die zulässige Rechtsbeschwerde ist in der Sache nur zum Teil begrün-det. 6 1. Das [X.] hat den Versorgungsausgleich auf der [X.] des § 14 [X.] in der Fassung des Art. 1 Nr. 11 des [X.] vom 20. Dezember 2001 durchgeführt und das für den Versorgungsausgleich maßgebliche Ruhegehalt des Antragsgegners mit dem verminderten [X.] von 71,75 % berechnet. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden. 7 a) Der Senat hat nach Erlass der angefochtenen Entscheidung mehrfach entschieden, dass für die Berechnung des Versorgungsausgleichs bei beam-tenrechtlichen Versorgungsanrechten im Hinblick auf den Halbteilungsgrund-satz seit dem 1. Januar 2003 uneingeschränkt der [X.] von 71,75 % gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 [X.] in der Fassung des Art. 1 Nr. 11 des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 vom 20. Dezember 2001 ([X.] I 3926) maßgeblich ist, da diese Fassung nach Art. 20 Abs. 2 Nr. 1 des Versor-gungsänderungsgesetzes zum 1. Januar 2003 in [X.] getreten ist. Dabei kommt es weder darauf an, ob das [X.] vor oder in der Übergangspha-se nach § 69 e [X.] liegt, noch ob der Versorgungsfall in oder erst nach der Übergangsphase eintreten wird (vgl. Senatsbeschlüsse vom 26. November 2003 - [X.] ZB 75/02 - und - [X.] ZB 30/03 - FamRZ 2004, 256, 257 ff. bzw. 259, 260 f.; vom 18. Dezember 2003 - [X.] ZB 120/03 - NJW-RR 2004, 433; vom - 5 - 20. Juli 2005 - [X.] ZB 99/02 - FamRZ 2005, 1529 sowie vom 9. November 2005 - [X.] ZB 229/01 - [X.], 98, 99). 8 Ziel des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 ist die wirkungsgleiche und systemgerechte Übertragung der Reformmaßnahmen in der gesetzlichen Rentenversicherung (durch das Gesetz zur Reform der gesetzlichen Renten-versicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten [X.]/[X.] - vom 26. Juni 2001, [X.] I 1310 und das Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Renten-versicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten [X.]/AVmEG - vom 21. März 2001, [X.] I 403) auf die Beamtenversorgung. Dazu soll schrittweise der Versorgungs-höchstsatz nach § 14 [X.] von 75 % auf 71,75 % im Jahre 2010 abge-senkt werden. Die Absenkung hat im [X.] begonnen und soll sämtliche Versorgungsempfänger (Bestand und Zugang) erfassen. [X.] ist eine Abflachung des Anstiegs der Versorgungsbezüge im Rahmen der nächsten acht Versorgungsanpassungen ab dem [X.] vorgesehen. Nach der Übergangsregelung in § 69 e Abs. 1 - 4 [X.] werden dabei zunächst in den ersten sieben auf den 31. Dezember 2002 folgenden allgemeinen [X.] die ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge durch die Anwendung eines [X.] vermindert, während bei der achten Anpassung der [X.] herabgesetzt wird. Formal werden also nicht bestehende [X.] gekürzt, sondern lediglich künftige Zuwächse abgeflacht. Die [X.] werden bei zukünftigen Besoldungs- und Versorgungsanpassungen zwar erhöht, aber in einem geringeren Umfang. Wirtschaftlich betrachtet wer-den die Versorgungen in einer gestreckten Übergangszeit auf den neuen [X.] nach § 14 [X.] abgeschmolzen. Dies entspricht einem insoweit degressiven Teil der Versorgung, der im Laufe der [X.] 6 - zehrt wird (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 26. November 2003 - [X.] ZB 30/03 - FamRZ 2004, 259, 261). 9 Tritt der Versorgungsfall während der Übergangsphase nach § 69 e [X.] ein, fällt der degressive Versorgungsbestandteil (sog. Abflachungsbe-trag) nicht unter den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich. Ob der [X.] gegebenenfalls schuldrechtlich auszugleichen sein wird, bleibt einer weiteren Prüfung vorbehalten, sofern die Voraussetzungen für einen schuldrechtlichen Versorgungsausgleich gegeben sein sollten (vgl. Senatsbe-schluss vom 26. November 2003 - [X.] ZB 30/03 - FamRZ 2004, 259, 261; vom 18. Dezember 2003 - [X.] ZB 120/03 - NJW-RR 2004, 433; vom 20. Juli 2005 - [X.] ZB 99/02 - FamRZ 2005, 1529 sowie vom 9. November 2005 - [X.] ZB 229/01 - [X.], 98, 99). 10 b) Dass der Antragsgegner hier zum [X.] am 31. August 2001 und damit vor Beginn der Übergangsphase bereits Versorgungsleistungen be-zogen hat, rechtfertigt keine andere Beurteilung. 11 Zwar wirkt sich der Wertausgleich vorliegend mit Rechtskraft der Ent-scheidung und damit vor Ende der Übergangsphase unmittelbar auf die Höhe des Ruhegehalts des Antragsgegners aus, da die ausgleichsberechtigte [X.] bereits Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung erhält (§ 57 Abs. 1 [X.]). Für die Bestimmung des Wertes einer Versorgung ist allerdings das im Entscheidungszeitpunkt geltende Versorgungsrecht [X.], sofern es nach seinem zeitlichen Geltungswillen auch das ehezeitlich erworbene Versorgungsanrecht umfasst. Dadurch wird gewährleistet, dass der Wertausgleich dem verfassungsrechtlich gebotenen Grundsatz der Halbteilung möglichst nahe kommt (Senatsbeschluss vom 26. November 2003 - [X.] ZB 75/02 - FamRZ 2003, 256, 258) und das Versorgungsanrecht dem öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich nur mit seinem wirklichen Wert zur Verfü-- 7 - gung steht. Bei der Entscheidung ist deshalb zu beachten, dass die Versorgung des Antragsgegners seit 1. Januar 2003 der Abflachung nach § 69 e [X.] unterliegt und ihm der bei [X.] noch geltende Ruhegehaltssatz von 75 % nicht dauerhaft zugute kommt. Da § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 BGB für einen degressiven Abschmelzungsteil einer Versorgung keine geeignete Bewertung zur Verfügung stellt (Senatsbeschluss vom 26. November 2003 - [X.] ZB 30/03 - FamRZ 2004, 259, 261 m.N.), unterliegt dieser Teil nicht dem öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich. 12 c) [X.] kann, ob die Antragstellerin tatsächlich einen Anspruch auf Zahlung einer schuldrechtlichen Ausgleichsrente hat. Der schuldrechtliche Versorgungsausgleich wird nur auf ausdrücklichen Antrag des Berechtigten durchgeführt und ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Soweit es im Tenor der angegriffenen Entscheidung heißt, der schuldrechtliche Versor-gungsausgleich bleibe vorbehalten, ist dies lediglich deklaratorisch. Der [X.] auf schuldrechtlichen Wertausgleich ergibt sich bei Vorliegen der Fällig-keitsvoraussetzungen unmittelbar aus dem Gesetz und ist nur noch von einem Antrag des Berechtigten abhängig (vgl. [X.]/[X.]/[X.] Eherecht 4. Aufl. § 1587 [X.]. 22). 13 d) Zwar unterliegen die [X.], die für die Antragstellerin durch das [X.] - aufgrund des herabgesetzten Höchstversorgungssat-zes von 71,75 % in verminderter Höhe - begründet werden, in der gesetzlichen Rentenversicherung für die [X.] vom 1. Juli 2001 bis zum 1. Juli 2010 zusätzlich der Niveauabsenkung nach § 255 e SGB VI. Dies ist indessen durch die [X.] in der gesetzlichen Rentenversi-cherung einerseits und der Beamtenversorgung andererseits systemimmanent und kann nicht dadurch korrigiert werden, dass dem Antragsgegner unter [X.] gegen den [X.] mehr als die Hälfte der ihm tatsächlich - 8 - zustehenden ehezeitbezogenen Versorgungsanwartschaften genommen wird. Sollten wegen der systembedingten Unterschiede im Ergebnis Korrekturen er-forderlich werden - was im Hinblick auf die gegenwärtigen renten- und pensi-onsrechtlichen Unsicherheiten nicht abschließend beurteilt werden kann -, müs-sen diese gegebenenfalls der Abänderung nach § 10 a Abs. 1 Nr. 1 [X.] vorbehalten bleiben (vgl. Senatsbeschlüsse vom 26. November 2003 - [X.] ZB 75/02 - und - [X.] ZB 30/03 - FamRZ 2004, 256, 259 bzw. 259, 261 f.; vom 18. Dezember 2003 - [X.] ZB 120/03 - NJW-RR 2004, 433 f. und vom 20. Juli 2005 - [X.] ZB 99/02 - FamRZ 2005, 1529). 14 2. Allerdings wendet sich die Rechtsbeschwerde mit Erfolg gegen den Bemessungsfaktor, den das [X.] bei der Berechnung der dem Antragsgegner zustehenden Sonderzahlung angewandt hat. 15 Der Senat hat bereits mehrfach entschieden, dass im Versorgungsaus-gleich der zur [X.] der Entscheidung für die Sonderzahlung geltende Bemes-sungsfaktor heranzuziehen ist (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 4. September 2002 - [X.] ZB 130/98 - FamRZ 2003, 437 ff. m.w.N.). Für Versorgungsempfän-ger in [X.] ist nunmehr ein Faktor von 4,58 % monatlich maß-geblich (vgl. § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Gewährung von [X.] in [X.] vom 29. Oktober 2003 - GBl. S. 693, 694 - in der Fassung der Änderungen durch Art. 1 des Haushaltsstrukturgesetzes vom 1. März 2005 - GBl. [X.]). 16 3. Damit ergibt sich folgende Berechnung: 17 Das Ruhegehalt des Antragsgegners beträgt 2.150,69 • (2.866,20 • ru-hegehaltsfähige Dienstbezüge x 71,75 % = 2.056,50 • Ru-hegehalt + monatliche Sonderzuwendung in Höhe von 2.056,50 • x 4,58 % = 94,19 •). - 9 - Der Ehezeitanteil der vollen Versorgung beläuft sich auf 1.967,76 • (2.150,69 • x 36,68 in die Ehezeit fallende Dienstjahre : 40,09 gesamte bis zur Altersgrenze erreichbare ruhegehaltsfähige Dienstzeit). 18 19 Der Versorgungsausgleich ist mithin in Höhe von 735,05 • (1.967,76 • - 497,67 • = 1.470,09 • : 2) zu Gunsten der Antragstellerin durchzuführen. [X.] Bundesrichter [X.] ist auf Dienstreise
[X.] und verhindert zu unterschreiben.
[X.] Wagenitz [X.]
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 17.09.2002 - 3 F 239/01 - [X.], Entscheidung vom 20.03.2003 - 2 UF 157/02 -

Meta

XII ZB 85/03

14.03.2007

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.03.2007, Az. XII ZB 85/03 (REWIS RS 2007, 4780)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 4780

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