Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.09.2008, Az. XII ZB 123/06

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 2141

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[X.][X.] vom 3. September 2008 in der Familiensache

- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 3. September 2008 durch die Vorsitzende Richterin [X.] und [X.] und Prof. Dr. [X.], die Richterin [X.] und [X.] Klinkhammer beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 7. Zivilsenats - 4. [X.] - des [X.] vom 26. Juni 2006 wird auf Kosten der weiteren Beteiligten zu 1 mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass für die Antragsgegnerin gesetzliche [X.] nur in Höhe von 364,40 • (nicht: 376,88 •) begründet werden. [X.]: 1.000 • Gründe: Die Parteien streiten um den Versorgungsausgleich. 1 Die am 20. März 1981 geschlossene Ehe der Parteien wurde auf den am 8. Juni 2005 zugestellten Antrag durch [X.] vom 30. Januar 2006 ge-schieden (insoweit rechtskräftig seit dem 25. April 2006). 2 In der Ehezeit (1. März 1981 bis 31. Mai 2005, § 1587 Abs. 2 BGB) hat der Antragsgegner (im Folgenden: Ehemann, geboren am 19. Februar 1959) Anrechte auf eine Beamtenversorgung bei der Wehrbereichsverwaltung Süd (weitere Beteiligte zu 1) erworben, deren Höhe das [X.] - unter Berücksichtigung der gemäß § 4 a [X.] erfolgten Verminderung der [X.] - 3 - zahlung - mit monatlich 1.166,74 •, bezogen auf das [X.], errechnet hat; außerdem hat der Ehemann in der Ehezeit eine Anwartschaft in der gesetz-lichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 40,21 •, bezogen auf das [X.], erlangt. Die Antragstellerin (im Folgenden: Ehefrau, geboren am 13. November 1959) hat in der Ehezeit eine Anwartschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 453,20 •, bezogen auf das Ehezei-tende, erworben. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat den Versorgungsausgleich dahin geregelt, dass es zu Lasten der Beamtenversorgung des Ehemannes auf dem Rentenkonto der Ehefrau bei der [X.] in Höhe von monatlich 361,75 •, bezogen auf das [X.], begründet hat. Dabei hat es bei der Beamtenversorgung des Ehemannes, de-ren Höhe es mit 1.176,69 • angenommen hat, die gemäß § 4 a [X.] erfolgte Verminderung der Sonderzahlung nicht berücksichtigt und die gesetzliche [X.] übersehen. 4 Auf die hiergegen gerichtete Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 hat das [X.] zu Lasten der Beamtenversorgung des Ehemannes auf dem Rentenkonto der Ehefrau bei der [X.] in Höhe von monatlich 376,88 •, bezogen auf das Ehe-zeitende, begründet. Hiergegen wendet sich die weitere Beteiligte zu 1 mit der - zugelassenen - Rechtsbeschwerde, mit der sie erreichen will, dass die [X.] des § 4 a [X.] erfolgte Verminderung der Sonderzahlung bei der [X.] im Versorgungsausgleich unberücksichtigt bleibt. 5 - 4 - II. 6 Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. 7 1. Nach Auffassung des [X.]s ist die von § 4 a [X.] vor-geschriebene Verminderung der Sonderzahlung bei der Ermittlung des Wertes der Beamtenversorgung des Ehemannes im Versorgungsausgleich zu berück-sichtigen. Bei der Ermittlung des Wertes der auszugleichenden Versorgungen sei von [X.] auszugehen mit der Folge, dass die vom Rentenversi-cherungsträger einbehaltenen Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversi-cherung unberücksichtigt blieben. Bei der von § 4 a [X.] vorgeschriebenen Verminderung der Sonderzahlung handele es sich jedoch nicht um solche Ver-sicherungsbeiträge. Richtig sei zwar, dass Rentner in vollem Umfang Beiträge zur Pflegeversicherung zu erbringen hätten, während Pflegeleistungen an [X.] anteilig von der Beihilfe gedeckt würden; mit der [X.] der Sonderzahlung solle eine Gleichstellung von Versorgungsempfängern und Rentnern bewirkt und erreicht werden, dass im wirtschaftlichen Ergebnis auch die Versorgungsempfänger mit einem vollen Beitrag am [X.] betei-ligt würden. Dies ändere indes nichts daran, dass dieses sozialpolitische Ziel vom Gesetzgeber im Wege einer allgemeinen Kürzung der Versorgungsbezüge umgesetzt worden sei; diese Absenkung der Bruttoversorgungsbezüge lasse sich nicht unter Berufung auf das mit ihr verfolgte legislative Ziel in einen [X.] umdeuten. Für den Versorgungsausgleich ergebe sich daraus die Konsequenz, dass die beamtenrechtlichen Versorgungsanrechte nur mit ihrem um die Verminderung der Sonderzahlung verringerten (Brutto-)Wert im Versorgungsausgleich zu berücksichtigen seien. 2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand. 8 - 5 - a) Die Frage, ob die Verminderung der Sonderzahlung gemäß § 4 a [X.] im Versorgungsausgleich zu berücksichtigen ist, wird in der Rechtspre-chung der [X.]e unterschiedlich beurteilt. Der [X.] hat diese Frage in seinem - nach Erlass der angefochtenen Entscheidung ergangenen - Beschluss vom 2. Juli 2008 (- [X.] ZB 80/06 - zur Veröffentlichung bestimmt m.w.N.) bejaht. 9 Bei der Durchführung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs ist grundsätzlich von den [X.] der in den Ausgleich einzubeziehen-den Versorgungen auszugehen; Beiträge zur Kranken- oder Pflegeversiche-rung, die auf diese Versorgungen entfallen und von den Versorgungsträgern an die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung abgeführt werden, bleiben deshalb bei der Ermittlung des auszugleichenden Wertes des [X.] unberücksichtigt (st. Rspr., vgl. etwa [X.]sbeschluss vom 25. Oktober 2006 - [X.] ZB 211/04 - FamRZ 2007, 120, 122). 10 Dieser Grundsatz führt jedoch nicht dazu, bei der Ermittlung der Höhe einer ehezeitlich erworbenen Beamten-, Richter- oder Soldatenversorgung die von § 4 a [X.] vorgeschriebene Verminderung der jährlichen Sonderzahlung unberücksichtigt zu lassen. Denn diese Verminderung ist kein Versicherungs-beitrag, den der Dienstherr für seine Versorgungsempfänger an einen Versiche-rungsträger - etwa an die gesetzliche Pflegeversicherung - abführt. Der Dienst-herr versichert seine Versorgungsempfänger nicht in der gesetzlichen Pflege-versicherung; er deckt - über die Beihilfe - vielmehr selbst anteilig das [X.] ab, das im Übrigen von (Pflege-)Versicherungen getragen wird, mit denen die Versorgungsempfänger privatrechtliche Versicherungsverträge abschließen. Die Deckung des für den Dienstherrn verbleibenden anteiligen [X.]s ist auch keine eigene Versicherungsleistung, die der Dienstherr seinen [X.] erbringt und für die er ein - über die Kürzung der [X.] - 6 - lung gemäß § 4 a [X.] abzurechnendes - Entgelt erhielte. Vielmehr erfüllt der Dienstherr mit der anteiligen Deckung des [X.]s seine Alimentati-onspflicht. Zwar ist der Dienstherr grundsätzlich nicht gehindert, den Umfang seiner Alimentationspflicht näher zu regeln und dabei, wie in der Vergangenheit wiederholt geschehen, auch im Interesse einer Konsolidierung der öffentlichen Haushalte zu reduzieren. Eine solche Reduktion mag rechtspolitisch als ein Ä-quivalent für die fortdauernde Tragung eines Teils des [X.]s erklärt und mit einer wünschenswerten Gleichstellung der Versorgungsempfänger mit Rentnern gerechtfertigt werden, die gemäß § 59 Abs. 1 Satz 1 2. Halbs. [X.] seit dem 1. April 2004 volle (und nicht - wie bis dahin - nur hälftige) Beiträge zur Pflegeversicherung erbringen müssen und deshalb eine um diese vollen Beiträ-ge verminderte Rente erhalten (vgl. BT-Drucks. 15/3444 S. 4). Diese rechtspoli-tische Begründung ändert indes nichts an dem grundlegenden Unterschied zwi-schen einer - wie auch immer motivierten - Kürzung von beamtenrechtlichen Versorgungen einerseits und der Abführung von gesteigerten Versicherungsbei-trägen durch die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung andererseits. Dieser Unterschied wird, worauf das [X.] Oberlandesge-richt in [X.] ([X.], 782, 783) mit Recht hinweist, auch darin deut-lich, dass die von der gesetzlichen Rente einbehaltenen Beiträge zur [X.] zweckbestimmt sind und notwendig der Solidargemeinschaft der [X.] zugute kommen. Die Verminderung der Sonderzahlung kennt dagegen eine solche Zweckbindung - unbeschadet der Überschrift des § 4 a [X.] ("Abzug für Pflegeleistungen") und einer nur gesetzestechnischen Anknüpfung des Verminderungsbetrags an die Regelungen über die [X.] - nicht; die mit der Verminderung erzielten Einsparungen kommen vielmehr undifferenziert den öffentlichen Haushalten zugute. Für das System des Versorgungsausgleichs kann dieser grundlegende Unterschied nicht unbeachtet bleiben: Die Verminderung nach § 4 a [X.] führt 12 - 7 - zu einer Absenkung der Bruttoversorgung, die sich auf die Höhe der in den Ausgleich einzustellenden Versorgung auswirkt. Pflegeversicherungsbeiträge vermindern - ebenso wie Krankenversicherungsbeiträge - zwar als Abzug von der Bruttorente deren Zahlbetrag, wirken sich aber auf die Höhe des versor-gungsausgleichsrelevanten [X.] nicht aus. 13 3. Das [X.] hat deshalb die ehezeitanteilige Höhe der vom Ehemann erworbenen Anrechte auf Beamtenversorgung gegenüber der [X.] zutreffend unter Berücksichtigung der nach § 4 a [X.] erfolgten Verminderung der jährlichen Sonderzahlung ermittelt. Allerdings ist für die Berechnung der jährlichen Sonderzahlung (§ 4 [X.]) der nunmehr - im [X.]punkt der Entscheidung über die Rechtsbe-schwerde - maßgebende Bemessungsfaktor heranzuziehen (vgl. etwa [X.]s-beschluss vom 14. März 2007 - [X.] ZB 85/03 - FamRZ 2007, 994, 995 m.w.N.). Dieser beträgt nunmehr 2,085 % der Versorgungsbezüge für das Kalenderjahr 2008 (§ 4 Abs. 1 [X.] i.d.F. des Art. 1 Nr. 4 des Haushaltsbegleitgesetzes vom 29. Juni 2006 BGBl. I S. 1402), während den vom [X.] he-rangezogenen Auskünften der weiteren Beteiligten zu 1 noch ein Bemessungs-faktor von 4,17 % zugrunde lag. Der niedrigere Bemessungsfaktor ist unbe-schadet seiner - zunächst - auf die Jahre 2006 bis 2010 befristeten Geltung als derzeit maßgebend zugrunde zu legen (so etwa auch [X.], 900, 902). Damit errechnet sich die Höhe der Sonderzahlung wie folgt: Der Jah-resbetrag des Ruhegehalts beträgt (12 x 2.232,76 • =) [X.] •. Die [X.] beträgt davon 2,085 % = 558,64 •. Die so ermittelte Höhe der Sonderzahlung ist gemäß § 4 a Abs. 1 [X.] zu vermindern, und zwar um den hälftigen Prozentsatz nach § 55 Abs. 1 Satz 1 [X.] des [X.]. 14 - 8 - Dieser Prozentsatz ist mit Wirkung vom 1. Juli 2008 auf 1,95 % (2,2 % bei kinderlosen Versicherten, § 55 Abs. 3 [X.]) angehoben worden (Art. 1 Nr. 34 a des Gesetzes zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversiche-rung vom 28. Mai 2008 - BGBl. [X.]). Da für die Höhe des [X.] das zur [X.] der Entscheidung geltende Recht anzuwenden ist, wenn es sich nach seinem zeitlichen Geltungswillen auf den zu entscheidenden Sach-verhalt erstreckt (vgl. etwa [X.]sbeschluss vom 23. Februar 2000 - [X.] ZB 55/97 - [X.], 749, 750), gilt - nicht anders als für den Bemessungsfak-tor nach § 4 [X.] - auch für den Verminderungsfaktor nach § 4 a [X.] der nunmehr maßgebende - höhere - Prozentsatz. Das hat zur Folge, dass der [X.] auf 0,975 % des [X.] steigt und die Versorgung des Ehemannes aufgrund der sich weiter verringernden Son-derzahlung niedriger wird. 15 Da die Versorgung des Ehemannes wegen der von ihm bezogenen ge-setzlichen Rente in Höhe von 348,26 • jährlich ruht, ist für die Ermittlung des [X.] aus Ruhegehalt und Sonderzahlung der [X.] in Abzug zu bringen. Das entspricht der dargelegten rechtspoliti-schen Begründung der Verminderung der Sonderzahlung nach § 4 a [X.]: In Höhe des [X.] erhält der Ehemann anstelle der Beamtenversorgung eine gesetzliche Rente; über den von dieser Rente abgezogenen Beitrag zur Pflegeversicherung wird der Ehemann bereits - wie von § 4 a [X.] erstrebt - mit dem vollen Beitragssatz der Pflegeversicherung zur solidarischen Deckung künftiger Pflegekosten herangezogen. Die sich danach als Ruhegehalt und Sonderzahlung unter Abzug des [X.] ergebende Jahresversorgung beträgt mithin ([X.] • + 558,64 • - 348,26 • =) 27.003,50 •. Um 0,975 % dieses Betrages ist die Sonderzahlung zu vermindern, mithin um 263,28 • jähr-lich = 21,94 • monatlich. 16 - 9 - Nach § 4 a Abs. 2 [X.] beträgt die Verminderung der Sonderzahlung allerdings höchstens den hälftigen Prozentsatz nach § 55 Abs. 1 Satz 1 [X.] der Beitragsbemessungsgrenze in der Pflegeversicherung. Auch für die [X.] ist im Rahmen des § 4 a [X.] das im Entschei-dungszeitpunkt geltende Recht anzuwenden. Danach beträgt die Beitragsbe-messungsgrenze 43.200 • mit der Folge, dass die Sonderzahlung um nicht mehr als (0,975 % von 43.200 • =) 421,20 • jährlich = 35,10 • monatlich ge-kürzt werden kann. Die ermittelte Kürzung der Sonderzahlung bleibt hinter die-sem Betrag zurück. 17 Die jährliche Sonderzahlung ist somit im Ergebnis um 263,28 • zu ver-mindern und beträgt damit (558,64 • - 263,28 • =) 295,36 • jährlich = 24,61 • monatlich. Aus Ruhegehalt und - verminderter - Sonderzahlung ergibt sich damit eine monatliche Versorgung in Höhe von (2.232,76 • + 24,61 • =) 2.257,37 •. Hieraus errechnet sich ein Ehezeitanteil der Beamtenversorgung des Ehemannes von (22,08 [in die Ehezeit fallende Dienstjahre] : 43,33 Jahre [Gesamtzeit] x 2.257,37 • =) 1.150,31 •, der um den Teil des [X.] zu vermindern ist, der durch die in der Ehezeit erworbenen [X.] verursacht wird und hier 8,52 • beträgt. Insgesamt ergeben sich daraus ehe-zeitliche Versorgungsanrechte des Ehemannes in Höhe von (1.150,31 • - 8,52 • + 40,21 • =) 1.182 •, denen die von der Ehefrau in der Ehezeit erworbe-nen gesetzlichen [X.] in Höhe von 453,20 • gegenüberstehen. Die auszugleichende Versorgungsdifferenz beträgt 728,80 •; in Höhe der Hälfte dieses Betrages, also 364,40 •, sind für die Ehefrau [X.] in der 18 - 10 - gesetzlichen Rentenversicherung zu begründen. Mit dieser Maßgabe war der Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1 deshalb der Erfolg zu versagen. [X.]RiBGH [X.] ist urlaubsbedingt
[X.]
verhindert zu unterschreiben.

[X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 30.01.2006 - 16 [X.]/05 - [X.], Entscheidung vom 26.06.2006 - 7 UF 111/06 -

Meta

XII ZB 123/06

03.09.2008

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.09.2008, Az. XII ZB 123/06 (REWIS RS 2008, 2141)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 2141

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