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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 132/11
vom
19. April 2012
in dem Insolvenzverfahren
-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.],
[X.] Dr. Gehrlein, [X.], Dr. Fischer und Grupp
am 19. April 2012
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3.
Zivilkammer des [X.] vom 10.
März 2011 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000
t-gesetzt.
Gründe:
Die gemäß §
574 Abs. 1 Satz
1 Nr.
1 ZPO, §§
7, 6 Abs.
1, §
289 Abs.
2 Satz
1 InsO, Art.
103
f Satz
1 EGInsO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzu-lässig
(§
574 Abs.
2 ZPO).
Der [X.] prüft ebenso wie bei der Nichtzulassungsbeschwerde nur die Zulässigkeitsgründe, welche die [X.] nach § 575 Abs.
3 Nr.
2 ZPO schlüssig und substantiiert [X.] hat ([X.], Beschluss vom 29.
September 2005 -
IX
ZB 430/02, [X.], 1162; vom 9.
März 2006 -
IX
ZB 209/04, [X.] 2006, 351 Rn.
4; vom 18.
Dezember 2008 -
IX
ZB 46/08, [X.], 495 Rn.
4; vom 19.
November 2009 -
IX
ZB 105/08, [X.], 300 Rn.
5).
Im Blick auf die danach zur Prüfung gestellten Rechtsvorschriften ist ein Zulässigkeitsgrund nicht gegeben.
1
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3
-
Von einer weiteren Begründung wird gemäß §
577 Abs.
6 Satz
3 ZPO abgesehen.
Kayser
Gehrlein
[X.]
Fischer
Grupp
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 13.07.2010 -
2 IK 771/05 -
LG [X.], Entscheidung vom 10.03.2011 -
3 [X.]/10 -
2
Meta
19.04.2012
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.04.2012, Az. IX ZB 132/11 (REWIS RS 2012, 7133)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 7133
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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