Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.02.2012, Az. IX ZB 182/10

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 8872

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 182/10

vom

23. Februar
2012

in dem Restschuldbefreiungsverfahren

-

2

-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.], Prof. Dr. Gehrlein, [X.] und die Richterin Möhring

am 23. Februar
2012
beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 13.
Zivilkammer des [X.] vom 11.
August 2010 wird auf Kosten der Schuldnerin als unzulässig verworfen.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000

t-gesetzt.

Gründe:

Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§
574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
1 ZPO, §§
6, 7, 289 Abs.
2 Satz
1 [X.], Art.
103f EG[X.]), sie ist aber im Übrigen unzulässig (§
574 Abs.
2 ZPO). Bei der [X.] statthaften Rechtsbeschwerde prüft der [X.] ebenso wie bei der Nichtzulassungsbeschwerde nur die Zulassungsgründe, welche die Rechtsmittelbegründung nach §
575 Abs.
3 Nr.
2 ZPO schlüssig und substantiiert dargelegt hat (vgl. etwa [X.], Beschluss vom 29.
September 2005 -
IX
ZB 430/02, [X.], 1162; vom 18.
Mai 2006
-
IX
ZB 103/05, [X.], 647; vom 18.
Dezember 2008 -
IX
ZB 46/08, [X.], 495 Rn.
4). Danach besteht ein [X.] im Beschwerdefall nicht. Weder liegt der behauptete [X.] vor, weil
sich die [X.]
-

3

-
ne Entscheidung ausdrücklich mit dem Einwand der Schuldnerin in der [X.] beschäftigt, sie habe dem Insolvenzverwalter mit [X.] vom 8.
Februar 2004 die Anschrift der Mutter mitgeteilt, noch haben die aufgeworfenen Rechtsfragen Grundsatzbedeutung.

Der [X.] hat bereits entschieden, dass ein Schuldner nach §
97 Abs.
2 [X.] verpflichtet ist, Kaufinteressenten den Zutritt zu einem bebauten [X.] zu ermöglichen, um so eine möglichst günstige Verwertung des [X.]s zu erreichen, §
159 [X.] ([X.], Beschluss vom 30.
Juni 2011 -
IX
ZB 169/10, [X.], 641 Rn.
5). Nichts Anderes kann für den Makler gelten, der die Verwertung des Grundstücks vorbereiten soll. Die weitere Wertung des [X.], aus den festgestellten Umständen, insbesondere den abge-sagten Besichtigungsterminen, habe sich die Pflicht der Schuldnerin
ergeben, sich selbst an den Makler zu wenden, um einen neuen Besichtigungstermin zu vereinbaren, beruht auf einer einzelfallbezogenen Erwägung und begründet einen [X.] nicht.

Auch der [X.] ist höchstrichterlich geklärt. Die Feststel-lung des groben Verschuldens ist Sache des Tatrichters. Der Nachprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht unterliegt nur, ob der Tatrichter den Begriff der groben Fahrlässigkeit verkannt oder bei der Beurteilung des Grades der Fahrlässigkeit wesentliche Umstände außer [X.] gelassen hat ([X.], [X.] vom 17.
März 2011
-
IX
ZB 174/08, [X.], 330 Rn.
9). Dies macht die
Rechtsbeschwerde nicht geltend, die nur ihre Wertung an die Stelle der des [X.] setzt.

2
3
-

4

-

Von einer weiteren Begründung wird gemäß §
577 Abs.
6 Satz
3 ZPO abgesehen.

Kayser
Raebel
Gehrlein

[X.]
Möhring

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom [X.] -
91 [X.] -

LG [X.], Entscheidung vom 11.08.2010 -
13 [X.] -

4

Meta

IX ZB 182/10

23.02.2012

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.02.2012, Az. IX ZB 182/10 (REWIS RS 2012, 8872)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 8872

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