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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 223/08
vom
7. Juli 2011
in dem Insolvenzverfahren
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2
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Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], den
Richter Raebel, die Richterin [X.], [X.]
Pape und die Richterin Möhring
am
7. Juli 2011
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5.
Zivilkammer des [X.] vom 29.
September 2008 wird auf Kos-ten des weiteren Beteiligten als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 7.172,11
festgesetzt.
Gründe:
Die gemäß §
574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
1 ZPO, §
21 Abs.
2 Satz
1 Nr.
1, §
64 Abs.
3, §§ 6, 7 [X.] statthafte Rechtsbeschwerde ist nach §
574 Abs.
2 ZPO unzulässig. Der Rechtsmittelführer wendet sich gegen die Nichtberücksichti-gung künftiger Anfechtungsansprüche bei der Berechnungsgrundlage seiner Vergütung als vorläufiger Insolvenzverwalter mit der Begründung, er habe die Genehmigung von Lastschriften im Einzugsermächtigungsverfahren vom [X.] erwirkt, um diese nach der Er-öffnung anfechten zu können. Die angegriffene Entscheidung des Beschwer-degerichts
steht
im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des [X.], dass der [X.] nach §
143 [X.], welcher erst mit 1
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der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entsteht, nicht der Berechnungsgrund-lage für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters hinzugerechnet werden kann (vgl. [X.], Beschluss vom 29.
April 2004 -
IX
ZB 225/03, [X.], 1653, 1654; vom 14.
Dezember 2005 -
IX
ZB 268/04, [X.], 625, 627; vom 18.
Dezember 2008 -
IX
ZB 46/08, Z[X.] 2009, 495 Rn. 10; vom 23.
September 2010 -
IX
ZB 204/09, [X.], 2107 Rn.
11).
Die
Zweite
Verordnung zur Änderung der insolvenzrechtlichen Vergü-tungsverordnung vom 21.
Dezember 2006 ([X.]
I S.
3389) gibt keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung. Auch diese
Frage ist geklärt ([X.], Beschluss vom 11.
März 2010 -
IX
ZB 122/08, [X.], 1909 Rn.
7).
Die Rechtsbeschwerde verweist demgegenüber weder auf Gerichtsent-scheidungen oder Stimmen der Rechtswissenschaft noch enthält sie eigene Argumente, nach denen die genannte Rechtsprechung in Frage gestellt werden und die ihr zugrunde liegende Rechtsauslegung der Beschwerdesache erneut grundsätzliche Bedeutung verleihen könnte.
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3
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4
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Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird nach §
577 Abs.
6 Satz
3 ZPO abgesehen.
Kayser
Raebel
[X.]
Pape
Möhring
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 06.08.2008 -
79 IN 99/07 -
LG Münster, Entscheidung vom 29.09.2008 -
5 [X.]/08 -
4
Meta
07.07.2011
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.07.2011, Az. IX ZB 223/08 (REWIS RS 2011, 4971)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 4971
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Keine Referenz gefunden.
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