Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.02.2012, Az. IX ZB 257/11

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 8876

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 257/11

vom

23. Februar
2012

in dem Rechtsstreit

-

2

-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.] Dr. Gehrlein, [X.], Grupp und die Richterin Möhring

am 23. Februar
2012
beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 14. Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 7.
September 2011 wird auf Kosten der Streithelferin als [X.] verworfen.

Der
Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 300

Gründe:

I.

Die Klägerin hat mit beim [X.] am 2.
Juli 2009 eingegangener Klage ein Wertpapierhandelsunternehmen wegen fehlerhafter Anlageberatung auf Zahlung in Höhe von 29.915,54

n Anspruch genommen. Nach mündlicher Verhandlung vom 8.
Juli 2010 hat das [X.] mit Urteil vom 23. [X.] 2010 der Klage stattgegeben. Am 17.
September 2010 wurde über das Vermögen der Beklagten das Insolvenzverfahren eröffnet. Gegen das ihnen am 14.
Oktober 2010 zugestellte Urteil haben die bisherigen [X.]
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ten der Beklagten
mit Schriftsatz vom 14.
Oktober 2010 am 15.
Oktober 2010 Berufung eingelegt.

Mit Schriftsatz vom 18.
April 2011 haben die Prozessbevollmächtigten der Klägerin deren Vertretung in der Berufungsinstanz angezeigt, für diese um Wiederaufnahme des Verfahrens gebeten und beantragt, die Berufung der [X.] zurückzuweisen. Mit Schriftsatz vom 6.
Mai 2011 bestellten sich die bisherigen Prozessbevollmächtigten der Beklagten für den Insolvenzverwalter und erklärten, sie werden das Verfahren für ihn fortsetzen. Dieser schließe sich der am 14.
Oktober 2010 erklärten Berufung an. Die Klägerin ist der Berufung entgegengetreten und begehrt festzustellen, dass der Klägerin die im Urteil des [X.]s festgestellte Forderung als Insolvenzforderung zustehe.

Das Berufungsgericht hat den Streitwert des Berufungsverfahrens auf 300

it
gesondertem
Beschluss
die Berufung des beklagten Insolvenzverwalters mangels ausreichender Beschwer als unzulässig verwor-fen. Hiergegen wendet sich die Haftpflichtversicherung der Schuldnerin als
Streithelferin des Beklagten mit der Rechtsbeschwerde und begehrt, unter [X.] des angefochtenen Beschlusses die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

II.

Die gemäß §
574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
1, §
522 Abs.
1 Satz
4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Rechtsbe-2
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schwerdegerichts (§
574 Abs.
2 ZPO).
Dabei prüft der [X.] eben-so wie bei der Nichtzulassungsbeschwerde nur die Zulassungsgründe, welche die Rechtsmittelbegründung nach §
575 Abs.
3 Nr.
2 ZPO schlüssig und sub-stantiiert dargelegt hat ([X.], Beschluss vom 29.
September 2005 -
IX
ZB 430/02, [X.], 1162; vom 9.
März 2006 -
IX
ZB 209/04, [X.] 2006, 351 Rn.
4; vom 18.
Dezember 2008 -
IX
ZB 46/08, [X.], 495 Rn. 4; vom 19.
November 2009 -
IX
ZB 105/08, [X.], 300 Rn.
5).

1. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ist das Grundrecht auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art.
2 Abs.
1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip) nicht verletzt. Die Annahme des Berufungsgerichts, der Wert des [X.] übersteige 600

s-sigkeitsrelevanten Gesichtspunkten nicht zu beanstanden.

Die von der Rechtsbeschwerde gerügte Divergenz zu dem Grundsatz, dass für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels der Zeitpunkt seiner Einlegung maßgebend ist und spätere Verminderungen des [X.] regelmäßig außer Betracht bleiben, liegt nicht vor.
Maßgeblich ist, dass be-reits vor Einlegung der Berufung vom 15.
Oktober 2010 das Insolvenzverfah-ren über das Vermögen der ursprünglichen Beklagten eröffnet wurde und damit eine Verfahrensunterbrechung eintrat. Ist zum Zeitpunkt der Insol-venzeröffnung noch kein Rechtsmittel eingelegt, hat das Rechtsmittelgericht im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung den Wert der Beschwer ohne Bindung an eine Entscheidung des Erstgerichts von Amts wegen zu bestimmen (vgl. [X.], Urteil vom 9.
September 1999 -
IX
ZR 80/99, [X.], 1811, 1812; [X.]/[X.] in [X.], [X.], 2010, §
182 Rn.
4). Ist eine Ausschüttungsquote nicht zu erwarten, ist der Streitwert und damit der Wert des [X.] auf den Wert der niedrigsten Gebührenstufe 5
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festzusetzen (vgl. [X.], Beschluss vom 12.
November 1992 -
VII ZB 13/92, [X.], 50, 51; Urteil vom 9.
September 1999 aaO; Beschluss vom 16.
Dezember 1999 -
IX
ZR 197/99, [X.], 237; [X.]/[X.] aaO, Rn.
10).

2. Von einer weiteren Begründung wird gemäß §
577 Abs.
6 Satz
3 ZPO abgesehen.

Kayser
Gehrlein
Fischer

Grupp
Möhring

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 23.09.2010 -
7 [X.]/09 -

OLG [X.], Entscheidung vom 07.09.2011 -
14 [X.]/10 -

7

Meta

IX ZB 257/11

23.02.2012

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.02.2012, Az. IX ZB 257/11 (REWIS RS 2012, 8876)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 8876

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