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PDF anzeigen[X.]/02vom9. Oktober 2002in dem [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 9. Oktober 2002 durch die [X.] und die Richter [X.], Dr. Leimert, [X.] undDr. [X.]:Die als Revision bezeichnete Beschwerde des Beklagten gegen [X.] der 22. Zivilkammer des [X.] vom11. April 2002 wird verworfen.Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.Streitwert für das Beschwerdeverfahren: 2.720.- Gründe:Gegen Beschlüsse der [X.]e im Berufungsverfahren ist [X.] zum [X.] ausschließlich die Rechtsbe-schwerde eröffnet. Eine solche Rechtsbeschwerde ist hier nicht [X.], weil weder ihre Statthaftigkeit für diesen Fall vom Gesetz aus-drücklich bestimmt ist noch das [X.] die Rechtsbeschwerde indem Beschluß zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 ZPO).Als Rechtsbeschwerde wäre die Beschwerde - darüber hinaus - unzu-lässig, weil sie nicht von einem beim [X.] zugelassenenRechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 ZPO, vgl. Bundesge-richtshof, Beschluß vom 21. März 2002 - [X.]/02).Dr. Deppert[X.]Dr. Leimert[X.]Dr. [X.]
Meta
09.10.2002
Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.10.2002, Az. VIII ZB 84/02 (REWIS RS 2002, 1243)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 1243
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