Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10.03.2011, Az. 2 StR 669/10

2. Strafsenat | REWIS RS 2011, 8746

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Gegenstand

Strafzumessung bei mehreren Diebstahlstaten: Wertungsfehler bei der Bemessung der Einzelstrafen


Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 16. September 2010 im Ausspruch über die Einzelstrafe zu Fall II.4. der Urteilsgründe sowie im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen Diebstahls in vier Fällen in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis, in einem Fall in weiterer Tateinheit mit Nötigung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ferner hat es eine Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis für den Angeklagten von einem Jahr und sechs Monaten verhängt. Gegen dieses Urteil richtet sich die auf die Sachbeschwerde und auf Verfahrensrügen gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

2

Die Verfahrensrügen greifen aus den vom [X.] in seiner Antragsschrift genannten Gründen nicht durch. Der Schuldspruch, der Ausspruch über die Einzelstrafen zu den Fällen [X.] bis I[X.]3. und der [X.] sind auch sachlichrechtlich nicht zu beanstanden. Jedoch kann der Ausspruch über die Einzelstrafe zu [X.] nicht aufrechterhalten werden. Nach dem Wegfall dieser [X.] kann die Gesamtstrafe nicht bestehen bleiben.

3

Das [X.] hat in den Fällen [X.] bis I[X.]3. der Urteilsgründe, in denen der Angeklagte jeweils 1.400 Liter Dieselkraftstoff entwendet hatte, Einzelstrafen von je einem Jahr und sechs Monaten verhängt. Eine gleich hohe Strafe war bei einer früher abgeurteilten Tat, bei welcher der Angeklagte ebenfalls rund 1.400 Liter Kraftstoff gestohlen und eine Bodenverunreinigung verursacht hatte, ausgesprochen worden. Im [X.] hatte der Angeklagte dagegen nach der Wegnahme von 156 Litern Dieselkraftstoff die Tatausführung abgebrochen und war mit seinem Kraftfahrzeug vom [X.] geflohen, wobei er den Zeugen [X.]       , der ihn festnehmen wollte, zum Ausweichen genötigt hatte. Wegen dieser Tat hat das [X.] unter Heranziehung des Strafrahmens aus § 243 Abs. 1 Satz 1 StGB eine Einzelstrafe von vier Jahren verhängt. Begründet hat es die Erhöhung dieser Strafe gegenüber den anderen mit einem Hinweis auf die Art und Weise der Flucht des Angeklagten unter Gefährdung des Zeugen [X.]     . Diese Begründung trägt nicht.

4

Die [X.] ist bezüglich der [X.] begangenen Nötigung von einem Fall des § 240 Abs. 1 StGB ausgegangen, für den das Gesetz einen Strafrahmen mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vorsieht. Einen unbenannten besonders schweren Fall nach § 240 Abs. 4 Satz 1 StGB hat es nicht angenommen. Schon der Vergleich der Strafrahmen von § 240 Abs. 1 und § 243 Abs. 1 StGB zeigt, dass der Nötigung gegenüber dem Diebstahl im besonders schweren Fall, für den eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zehn Jahren angedroht wird, bei der Bemessung der Einzelstrafe (§ 52 Abs. 1 StGB) eine mindere Bedeutung zukommt. Die Erhöhung der [X.] gegenüber den Einzelstrafen für die anderen Diebstähle, bei denen der Angeklagte jeweils eine größere Beute erzielt hatte, um ein Mehrfaches konnte die [X.] daher nicht alleine mit einem Hinweis auf die [X.]e Verwirklichung des [X.] nachvollziehbar begründen. Dies gilt auch in Ansehung der Gefährdung des Zeugen [X.]    . Die [X.] muss daher neu zugemessen und die Gesamtstrafe neu bestimmt werden.

5

Die Feststellungen können aufrecht erhalten bleiben, weil sie von dem Rechtsfehler nicht berührt werden. Ergänzende Feststellungen durch den neuen Tatrichter sind möglich.

Fischer                                          Appl                                        Berger

                      Eschelbach                                        Ott

Meta

2 StR 669/10

10.03.2011

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Limburg, 16. September 2010, Az: 2 Js 50559/10 - 5 KLs, Urteil

§ 46 Abs 2 StGB, § 52 Abs 1 StGB, § 240 Abs 1 StGB, § 243 Abs 1 StGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10.03.2011, Az. 2 StR 669/10 (REWIS RS 2011, 8746)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 8746

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Referenzen
Wird zitiert von

2 StR 411/11

2 StR 669/10

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